Berichtigung des Rubrums nach §42 FamFG: Antragsteller nicht anwaltlich vertreten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Berichtigung des Beschlussrubrums mit der Begründung, er sei nicht mehr rechtsanwaltlich vertreten. Das Gericht stellt fest, dass die Rechtsanwälte U. bereits mit Beschluss vom 20.11.2015 entpflichtet wurden, sodass keine Vertretung mehr besteht. Eine weitergehende Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung wird abgelehnt, da keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Gegen die Berichtigung steht die sofortige Beschwerde nach FamFG offen.
Ausgang: Berichtigung des Rubrums hinsichtlich fehlender anwaltlicher Vertretung stattgegeben; weitergehender Berichtigungsantrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung des Rubrums nach § 42 FamFG kommt nur bei einer offensichtlichen Unrichtigkeit in Betracht.
Wurde ein Rechtsanwalt durch Beschluss entpflichtet, ist der betreffende Beteiligte im Rubrum nicht mehr als anwaltlich vertreten zu bezeichnen.
Eine Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht gerechtfertigt, wenn keine offensichtliche inhaltliche Unrichtigkeit vorliegt.
Gegen eine Berichtigung nach § 42 FamFG ist die sofortige Beschwerde gegeben; die Beschwerde richtet sich gemäß § 64 FamFG an das die Entscheidung erlassende Gericht.
Tenor
Wird das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 13.01.2016 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Antragsteller nicht rechtsanwaltlich vertreten ist.
Der weitergehende Berichtigungsantrag wird zurück gewiesen.
Gründe
Der Antragstellerverteter Rechtsanwälte U. wurden mit Beschluss vom 20.11.2015 entpflichtet.
Somit wird der Antragsteller insoweit nicht mehr vertreten.
Eine Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung kommt hier nicht in Betracht, da keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegeben gem. § 58 FamFG und die Beschwerde ist nur bei dem die Entscheidung erlassenen Gericht einzulegen, vgl. § 64 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist bezüglich der Berichtigung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17 oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53 schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, Oberlandesgericht, Hamm - eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.