Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB: Halbjährliche Berichterstattung über das Kind
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragt Auskunft nach § 1686 BGB über sein Kind. Das Familiengericht verpflichtet die Mutter zur halbjährlichen, auf das Mindestmaß beschränkten Berichterstattung per E‑Mail über Gesundheit, Entwicklung, Betreuung und Verwendung von Geld, lehnt jedoch umfangreiche Beleg- und Lichtbildforderungen ab. Androhung von Ordnungsgeld wird zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Auskunft nach § 1686 BGB teilweise stattgegeben: Verpflichtung zur halbjährlichen, beschränkten Berichterstattung; weitergehende Beleg- und Fotoansprüche sowie Androhung von Ordnungsgeld abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Elternteil hat nach § 1686 BGB einen Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes, wenn er ein berechtigtes Interesse geltend macht und die Auskunft dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Ein Ausschluss des Auskunftsanspruchs kommt nur bei Rechtsmissbrauch in Betracht, insbesondere bei schikanösem Verhalten oder wenn das Auskunftsbegehren sachfremden Zwecken dient.
Der Auskunftsanspruch ist in Umfang und Häufigkeit zu begrenzen; detaillierte, fortlaufende Schriftberichte oder lückenlose Arztaufzeichnungen können nicht verlangt werden, ein grober Überblick genügt.
Sorgerechtliche Mitinhaber können sich anhand der Angabe von Schule/Kindergarten und behandelnden Ärzten notwendige Unterlagen (z.B. Zeugnisse, Arztberichte) grundsätzlich selbst beschaffen; deshalb besteht kein Anspruch auf Überlassung sämtlicher Belege.
Bei der Festlegung von Umfang und Rhythmus der Auskunft sind das Alter des Kindes, die Zumutbarkeit für die Auskunftspflichtige und etwaige elterliche Konflikte zu berücksichtigen; halbjährliche Berichte können angemessen sein.
Tenor
Die Antragsgegnerin ist gem. § 1686 BGB verpflichtet, dem Antragsteller halbjährlich und zwar am 01.08. und am 01.02. eines jeden Jahres per Mail wie folgt Auskunft über das Kind V. zu geben:
Auskunft über den allgemeinen Gesundheitszustand einschließlich folgender Angaben
a) Angabe der behandelnden Ärzte.
Übersendung einer Ablichtung des Impfausweises soweit seit dem letzten Bericht neue Impfungen erfolgt sind
Auskunft über die besuchte Kita bzw. Tagesmutter und der Schule
Auskunft über die allgemeine Entwicklung des Kindes
Auskunft über persönliche Interessen des Kindes
Auskunft über die Verwendung des Geldes des Kindes
Der Bericht ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld bzw. Zwangsgeld wird zurück gewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG).
Gründe
Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller von seinem Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB Gebrauch.
Die Beteiligten sind die Kindeseltern des Kindes V.
Der Kindesmutter steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu. Im Übrigen besteht das gemeinsame Sorgerecht.
Dem Antragsteller steht nach dem bisherigen Sachstand ein Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB zu.
Nach § 1686 BGB ist ein Elternteil verpflichtet, dem anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes zu erteilen, wenn und soweit der Elternteil ein berechtigtes Interesse daran hat und dies dem Wohl des gemeinsamen Kindes nicht widerspricht. Das Wohl des Kindes soll hierbei nicht Maßstab für die Gewährung der Auskunft sein, sondern diese lediglich begrenzen. Hiermit soll einem Missbrauch des Auskunftsrechts vorgebeugt werden. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung dieses Anspruchs ist nur bei Rechtsmissbrauch möglich , wie er z.B. bei schikanösem Verhalten oder auch dann vorliegen kann, wenn das Auskunftsbegehren sachfremden Zwecken wie z.B. Übergriffen in die elterliche Sorge dient.
Nach dem bisherigen Sachstand lässt sich nicht feststellen, dass die von dem Antragsteller begehrte Auskunft dem Kindeswohl widersprechen würde noch dass sie rechtsmißbräuchlich ist.
Somit steht dem Antragsteller gemäß § 1686 BGB grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes zu.
Dieser ist jedoch begrenzt durch das auf Seiten des Antragstellers erforderliche berechtigte Interesse. Ein solches ist nicht gegeben, soweit sich der Antragsteller die Auskunft bei Dritten in zumutbarer Weise selbst besorgen kann (vgl. Palandt/Götz BGB 73. Aufl. 2014 § 1686 Rn. 4 m.w.Nw.).
Der Antragsteller ist mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts Mitinhaber der elterlichen Sorge über das betroffene Kind. Somit kann er sich die gewünschten Angaben über die schulische und gesundheitliche Entwicklung bzw. die Entwicklung im Kindergarten grundsätzlich selbst besorgen. Erforderlich hierfür ist lediglich die Kenntnis davon, welche Schule bzw. Kindergarten das Kind besucht und bei welchen Ärzten das Kind in Behandlung war.
Mit diesen Auskünften kann sich der Kindesvater aufgrund seines Sorgerechts die Arztberichte und eventuell auch die Zeugnisse und Entwicklungsberichte im Kindergarten selbst beschaffen.
Längere schriftliche Berichte hierüber kann der Antragsteller insoweit von der Kindesmutter nicht verlangen.
Einen solchen Anspruch hat er nur in Bezug auf die sonstige persönliche Entwicklung des Kindes sowie hinsichtlich dessen persönlicher Interessen.
Bezüglich der Verwendung von Geld des Kindes besteht auch ein Auskunftsanspruch, da sich der Kindesvater diese Auskünfte - auch aufgrund des Alters des Kindes- nicht selbst beschaffen kann.
Der Antragsteller hat einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der oben genannten Angaben aufgrund des Alters des Kindes. Das Kind kann bei den Umgangskontakten mit dem Antragsteller selbst keine Auskünfte erteilen.
Bezüglich der beantragten Lichtbilder war der Antrag abzuweisen, da der Antragsteller selbst Bilder von dem Kinder machen kann, wenn er mit diesem Umgang hat.
Die Auskunft nach § 1686 BGB dient nur dem groben Überblick über die Entwicklung des Kindes, vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., juris PK-BGB, 7. Aufl. , § 1686 BGB, Rn. 25.
Aus diesem Grund sind keine genauen Angaben über jeden einzelnen Arztbesuch zu fertigen. Dies würde einer Tagebuchführung gleichkommen, die nach § 1686 BGB nicht verlangt werden kann.
Daher konnte dem Antrag auf Überlassung von Belegen über alle Arztbesuche und einer Kopie des Vorsorgeheftes nicht stattgegeben werden.
Ein grober Überblick, welche Krankheiten das Kind im Berichtszeitraum durchgemacht hat und bei welchen Ärzten es in Behandlung ist, ist ausreichend (vgl. Münchner Kommentar, 6. Aufl., § 1686 BGB, Rn. 10.
Eine halbjährliche Berichterstattung ist regelmäßig angemessen. Hier liegt kein Grund vor, aufgrund dessen eine häufigere Berichterstattung notwendig wäre.
Der halbjährliche Umfang der Berichte ist in diesem Fall ausreichend, vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., juris PK-BGB, 7. Aufl. , § 1686 BGB, Rn. 27.
Im Rahmen der Auskunftserteilung ist auch zu berücksichtigen, ob dem Auskunftspflichtigen die Erteilung der Auskunft zumutbar ist.
Im Hinblick auf die hier zwischen Kindeseltern vorliegenden starken Differenzen, ist der Bericht auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Der Antrag des Antragstellers auf Androhung von Ordnungsgeld war zurück zu weisen, da dies nicht notwendig ist. Bei Zuwiderhandlung kann sofort ein Zwangsgeld ohne vorherige Androhung verhängt werden, §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 Abs. 2 ZPO
Die Entscheidung beruht auf § 1686 BGB.Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Recklinghausen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.