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Amtsgericht Recklinghausen·38 Ds 114/18·21.08.2018

Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Mitangeklagter freigesprochen

StrafrechtKörperverletzungsdelikteStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte I. wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, die Vollstreckung der sechsmonatigen Freiheitsstrafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt; der Mitangeklagte O. wurde freigesprochen. Streitgegenstand waren Schläge in einer Gruppe nach vorausgegangenen Beleidigungen und Filmaufnahmen. Das Gericht sah bei I. bedingten Vorsatz für die Herbeiführung der Verletzungsfolgen und hielt die Beleidigung nicht nachgewiesen.

Ausgang: Angeklagter I wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt (Strafe zur Bewährung ausgesetzt); Angeklagter O. freigesprochen, da Tatbeteiligung nicht nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter durch sein Verhalten verletztende Folgen zumindest billigend in Kauf nimmt und die Tat unter den besonderen Gefährlichkeitsmerkmalen des § 224 StGB fällt.

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Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt für die Tatbestandsverwirklichung, wenn der Täter die Verletzungsfolgen ernstlich für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt.

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Zur Verurteilung wegen einer Beleidigung ist die Zurechnung der konkreten beleidigenden Äußerung zum Angeklagten erforderlich; bei unklarer Täterschaft ist die Tat nicht nachgewiesen.

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Eine Teilnahme an einer Straftat (Mittäterschaft oder Beihilfe) setzt konkrete Tatsachen voraus, die gemeinschaftliches Handeln oder das fördernde Handeln des Teilnehmers belegen; bloße Anwesenheit oder unklare Äußerungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 56 Abs. 1 StGB§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte I. wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte O. wird freigesprochen.

Der Angeklagte I. hat seine notwendigen Auslagen und die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens betreffend den Angeklagten O. sowie seine notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der Angeklagte I. ist ledig, deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in H.. Er ist derzeit als Geschäftsführer in einem kleinen Unternehmen angestellt, in dem er als Geschäftsführer tätig ist. Dabei beträgt seine Arbeitszeit drei bis vier Stunden pro Woche; er verdient etwa 300,00 EUR monatlich. Ergänzend zu diesem Gehalt bezieht er Sozialleistungen nach dem SGB II. Kinder hat er bisher nicht.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte I. bisher nicht in Erscheinung getreten.

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Der Angeklagte O. ist geschieden, lettischer Staatsangehöriger und wohnhaft in P.. Er ist derzeit als Bauarbeiter tätig, wobei er vierzig Stunden pro Woche arbeitet und ein Gehalt in Höhe von ca. 1.300,00 EUR netto monatlich bezieht.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte O. in Deutschland in der Vergangenheit wie folgt Erscheinung getreten:

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Am 23.09.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Am 17.04.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Unna wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Am 06.01.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Am 13.10.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

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II.

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In der Hauptverhandlung am 22.08.2018 konnte das Gericht die folgenden Feststellungen treffen:

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Die guineischen Staatsangehörigen M. und U. waren am 02.12.2017 gegen 08.30 Uhr fußläufig auf der C.-straße unterwegs. Der Angeklagte I., der im Laufe der vorangegangenen Nacht auch Alkohol konsumiert hatte und daher alkoholisiert war, war in einer Gruppe mit zumindest zwei weiteren Personen in der Nähe der Zeugen M. und U. ebenfalls fußläufig auf dem Heimweg von einer Feierlichkeit.

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Als der Angeklagte I. und die beiden anderen, bislang unbekannt gebliebenen Personen, die Zeugen M. und U. erblickten, rief zumindest eine Person aus der Gruppe um den Angeklagten I. den Zeugen unter anderem zu: „Ihr Nigger! Was wollt ihr hier?“. Außerdem zeigte wenigstens eine Person den Zeugen den „Mittelfinger“. Wer diese beleidigende Aussage den Zeugen zugerufen und die beleidigende Geste getätigt hat, konnte das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung nicht sicher feststellen.

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Der Zeuge M. nahm sein Smartphone hervor, um das Geschehen aufzuzeichnen. Dabei richtete er die Kamera auch auf den Angeklagten I. und die weiteren unbekannten Personen.

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Ob die Zeugen M. und U. im weiteren Verlauf ihrerseits den Angeklagten I. und bzw. oder die beiden unbekannten Personen beleidigten, konnte das Gericht nicht feststellen.

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Daraufhin gingen der Angeklagte I. und die beiden unbekannt gebliebenen Personen auf die Zeugen M. und U. zu. Der Angeklagte I. ging auf den Zeugen M. zu, vermutlich um diesen von der Anfertigung weiterer Filmaufnahmen abzuhalten. Der Angeklagte I. schlug dem Zeugen M. mit der Faust in das Gesicht. Durch den Schlag erlitt der Zeuge M., wie von dem Angeklagten I. gewollt, Schmerzen. Der Zeuge M. fiel durch den Schlag, wie von dem Angeklagten I. jedenfalls billigend in Kauf genommen, zu Boden und prallte gegen eine Mauer. Durch den Sturz erlitt der Zeuge M., wie von dem Angeklagten I. jedenfalls billigend in Kauf genommen, Schmerzen, eine Schürfwunde am rechten Schienbein und eine schmerzhafte, blutende Wunde an einem Finger. Als der Zeuge U. dem Zeugen M. zur Hilfe kommen wollte, schlug der Angeklagte I. auch diesen. Auch die anderen beiden Personen schlugen auf die Zeugen M. und U. ein. Beide Zeugen erlitten hierdurch, wie von den Angreifern billigend in Kauf genommen, jedenfalls Schmerzen.

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Den Zeugen M. und U. gelang es, sich zu befreien und davon zu laufen. Der Zeuge M. lief in Richtung eines „LIDL“-Verbrauchermarktes und in die dortigen Geschäftsräume, um vor weiteren Angriffen zu flüchten. Der Angeklagte I. und die beiden unbekannt gebliebenen Personen folgten ihm. Vor dem Eingang zu den Geschäftsräumen stellte sich ihnen die Zeugin Z. in den Weg, um sie von der weiteren Verfolgung des Zeugen M. abzuhalten.

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Ob der Angeklagte O. zu irgendeinem Zeitpunkt den Angeklagten I. und die unbekannten Mittäter zu weiteren Schlägen oder Tritten aufforderte, konnte das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung nicht feststellen.

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III.

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Die Feststellungen beruhen auf der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Einlassung der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, auf den Aussagen der vernommenen Zeugen M., U., J. und Z., der in Augenschein genommenen Lichtbilder und Videoaufzeichnungen sowie auf der Verlesung der Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vom 04.04.2018 und 05.04.2018.

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Die Angeklagte I. hat sich nach diesen Feststellungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Der Vorwurf der Beleidigung konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

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IV.

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Ausgehend von dem Strafrahmen der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, welche eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehen, hat das Gericht unter Beachtung der Grundsätze des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten I. sprechenden Umstände abgewogen.

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Strafmildernd hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bei der Tatbegehung alkoholisiert war und dass er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

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Straferschwerend wurde demgegenüber berücksichtigt, dass der Angeklagte I. und die unbekannt gebliebenen Personen rücksichtslos gegen den Zeugen M. und U., die überdies in der Unterzahl waren, vorgegangen sind. Auch war zu bedenken, dass die Aggression von dem Angeklagten I. und den unbekannten Mittätern ausging. Der Angeklagte I. und die unbekannten Mittäter beleidigten die Zeugen M. und U. ohne Grund, auch die körperliche Auseinandersetzung suchten sie aus nichtigem bzw. eigenverursachtem Grund.

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Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten I. sprechenden Umstände hat das Gericht für die Tat

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eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten

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als tat- und schuldangemessen erachtet.

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V.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte I. geht einer, wenn auch geringfügigen, Beschäftigung nach und lebt im Übrigen in gesicherten sozialen Verhältnissen. Das Gericht hat die Erwartung, dass der Angeklagte I. sich in Zukunft unter dem Eindruck der Bestrafung straffrei führen wird und dass der Eindruck des Strafvollzugs zur Einwirkung auf ihn nicht erforderlich ist.

30

VI.

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Wegen der Vorwürfe gegen den Angeklagten O. wird auf den zugelassenen Anklagesatz vom 06.04.2018 Bezug genommen.

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Der Angeklagte O. war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihm die Tat nicht nachgewiesen werden konnte.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.