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Amtsgericht Recklinghausen·34b Ds-113 Js 209/19-259/19·29.01.2020

Teilnahme an verbotenem Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) – Verurteilung und Entzug der Fahrerlaubnis

StrafrechtVerkehrsstrafrechtJugendstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt. Er floh vor der Polizei, fuhr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit bei mehreren Rotlichtverstößen und gefährdete Mitfahrende sowie andere Verkehrsteilnehmer. Als Heranwachsender fand Jugendstrafrecht Anwendung; das Gericht verwarf strafschärfende Umstände nicht, verwarnte ihn, ordnete 50 Stunden Sozialdienst an und entzog die Fahrerlaubnis mit dreimonatiger Sperre.

Ausgang: Anklage wegen Teilnahme an verbotenem Kraftfahrzeugrennen als begründet festgestellt; Angeklagter verurteilt, verwarnt, zu 50 Stunden Sozialdienst verpflichtet und Fahrerlaubnis entzogen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen i.S.v. § 315d Abs.1 Nr.3 StGB liegt vor, wenn der Fahrzeugführer durch nicht angepasste, grob verkehrswidrige und rücksichtlose Fahrweise die Erreichung höchstmöglicher Geschwindigkeit anstrebt.

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Flucht vor Polizeibeamten, Beschleunigen und wiederholte Rotlichtverstöße können zusammen die Annahme eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens rechtfertigen, auch wenn keine direkte Konkurrenz mit einem anderen Fahrzeug vorliegt.

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Bei Heranwachsenden kann Jugendstrafrecht angewandt werden, wenn persönliche Verhältnisse und ersichtliche Reifeverzögerungen eine erzieherische Behandlung rechtfertigen.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) ist anzuordnen, wenn der Täter sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat; bereits andauernde Beschlagnahme kann eine verkürzte Sperrfrist für Neuerteilung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 69 StGB§ 69a StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 47 JGG§ 74 JGG

Tenor

Der Angeklagte ist der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen schuldig.

Vergehen nach §§ 315 d Abs. 1 Nr. 3, 69, 69 a StGB.

Der Angeklagte wird hiermit verwarnt.

Ihm wird die Weisung erteilt, 50 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung des Jugendamtes der Stadt Oer-Erkenschwick binnen 3 Monaten abzuleisten.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen. Das Straßenverkehrsamt wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 3 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Von der Kostenerhebung wird abgesehen.

Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der Angeklagte wurde am 28.05.2001 in Berlin geboren.

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Als der Angeklagte 10 Jahre alt war, trennten sich seine Eltern, der Angeklagte verzog gemeinsam mit seiner Mutter nach Oer-Erkenschwick. Zum Kindesvater besteht regelmäßiger Kontakt.

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Der Angeklagte wurde altersgemäß eingeschult und wechselte nach der Grundschulzeit zur Realschule. Die Realschule verließ der Angeklagte im Sommer 2017 mit der Fachoberschulreife. Im Anschluss besuchte er weiter die Schule und erlangte am Berufskolleg Ost-Vest das Fachabitur mit dem Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung. Er beabsichtigt, im Sommersemester 2020 ein duales Studium an einer Hochschule in Dortmund aufzunehmen.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

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Am 07.10.2016 wurde ein Verfahren wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 2 besonders schweren Fällen, davon in einem Fall als Versuch, nach Erbringung von Arbeitsleistungen seitens des Amtsgerichts Recklinghausen gemäß § 47 JGG eingestellt.

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Am 07.03.2017 wurde der Angeklagte sodann vom Amtsgericht Recklinghausen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verwarnt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt.

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Der Verkehrszentralregisterauszug des Angeklagten weist keine Eintragung auf.

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II.

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Der Angeklagte hat sich nunmehr wie folgt strafbar gemacht:

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Am 18.08.2019 gegen 23:20 Uhr befuhr er mit dem bei der Autovermietung AVIS entliehenen Pkw BMW 125i, amtl. Kennzeichen EU-    , das Stadtgebiet von Recklinghausen. Mit ihm im Pkw befanden sich fünf weitere Personen, obwohl das Fahrzeug lediglich über vier Sitzgelegenheiten verfügte. Als der Angeklagte wegen eines Rotlichtverstoßes an der Herner Straße/Ecke Dordrecht-Ring durch die Polizeibeamten PK C., KA X. und PK I. angehalten und kontrolliert werden sollte, flüchtete er mit dem Fahrzeug, da er die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ihn befürchtete. Der Angeklagte beschleunigte das Fahrzeug stark und erreichte an der Einmündung Milchpfad, einem Wohngebiet, eine Geschwindigkeit von etwa 130 km/h. Er bog nach rechts auf den Bruchweg ab, obwohl die dort befindliche Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte. Auch die Kreuzung Wildermannstraße/Mühlenstraße passierte der Angeklagte bei Rotlicht zeigender Lichtzeichenanlage, ohne die Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren. Obwohl die Polizeibeamten ihr Fahrzeug unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten stark beschleunigten, verloren sie den Angeklagten schließlich aus den Augen. Erst nach etwa 10 Minuten wurde der Pkw des Angeklagten erneut auf dem Westring/Ecke Hertener Straße gesichtet.

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Es wurde wiederum die Verfolgung des Fahrzeugs, welches nun nach links auf die Hertener Straße abbog, aufgenommen. Etwa 10 – 15 m nach dem Abbiegevorgang verlor der Angeklagte kurzzeitig die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte mit dem linken Vorderreifen mit der Randsteinbegrenzung. Dennoch fuhr der Angeklagte zunächst weiter, hielt dann jedoch ungefähr 150 m entfernt am rechten Fahrbahnrand der Akkoallee.

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Der Führerschein des Angeklagten wurde unmittelbar nach der Tat seitens der Polizeibeamten beschlagnahmt.

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III.

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Diese Feststellungen beruhen auf der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den sonstigen, dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 30.01.2020 zu entnehmenden Beweismitteln.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich damit der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen schuldig gemacht, da er sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegte, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (§ 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB).

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Der Angeklagte war zur Tatzeit 18 Jahre und 2 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Er verfügt zwar über einen Schulabschluss, eine Ausbildung oder ein Studium hat er bislang jedoch noch nicht aufgenommen. Der Angeklagte wohnt auch noch im mütterlichen Haushalt und ist persönlich wie auch finanziell wenig verselbständigt. Aufgrund dieser Umstände und insbesondere auch aufgrund des Eindrucks, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, war das Vorliegen von Reifeverzögerungen nicht auszuschließen, sodass das Jugendstrafrecht zur Anwendung kam.

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Bei der Frage, wie erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken war, sprach für ihn, dass er die Tatbegehung vollumfänglich eingeräumt hat und sein Fehlverhalten offenbar auch bedauerte. Strafrechtlich ist er zwar bereits in Erscheinung getreten, jedoch noch nicht einschlägig.

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Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu werten, dass es sich um eine Fahrt von durchaus längerer Dauer handelte, bei welcher er nicht nur die anderen Verkehrsteilnehmer, sondern auch noch seine fünf im Auto befindlichen Freunde erheblich gefährdete. Erschwerend kommt insoweit noch hinzu, dass jedenfalls mindestens einer seiner Freunde bei der Fahrt nicht angeschnallt war, denn das Fahrzeug verfügte lediglich über vier Sitzgelegenheiten.

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Letztlich war es nur dem Zufall geschuldet, dass durch das Verhalten des Angeklagten niemand verletzt oder gar getötet wurde.

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Um dem Angeklagten den Unrechtsgehalt seines Verhaltens nochmals vor Augen zu führen hat das Gericht ihn daher eindringlich verwarnt und ihm die Weisung erteilt, 50 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung des Jugendamtes der Stadt Oer-Erkenschwick abzuleisten.

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Der Angeklagte hat sich durch die Tat ferner als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Seine Fahrerlaubnis war daher zu entziehen, sein Führerschein einzuziehen.

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Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung entbehrte der Angeklagte seinen Führerschein bereits seit etwa 5 Monaten, es erschien daher ausreichend, die festzusetzende Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf lediglich 3 Monate zu bemessen. Hierdurch soll dem Angeklagten die Gelegenheit gegeben werden, in absehbarer Zeit wieder am Straßenverkehr teilzunehmen.

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V.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74 JGG, 465 Abs. 1 StPO.