Hausfriedensbruch bei Kraftwerksbesetzung: Kein rechtfertigender Notstand wegen Klimaprotests
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beteiligte sich an einer unangemeldeten Aktion, bei der Aktivisten über ein aufgebrochenes Tor das umzäunte Privatgelände des Kraftwerks „Datteln 4“ betraten und Anlagen besetzten. Streitig war u.a., ob er als „parlamentarischer Beobachter“ habe bleiben dürfen und ob ein Notstand (§ 34 StGB) eingreife. Das Gericht verurteilte ihn wegen Hausfriedensbruchs, da er vorsätzlich gegen den erkennbaren Willen des Betreibers in befriedetes Besitztum eindrang; eine spätere polizeiliche Duldungsmitteilung ändere den Vorsatz beim Eindringen nicht. § 34 StGB scheide aus, weil die Besetzung zur Abwehr einer behaupteten Klimagefahr ungeeignet sei; verhängt wurden 25 Tagessätze zu je 150 € sowie die Kostenlast.
Ausgang: Angeklagter wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) zu Geldstrafe verurteilt; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Befriedetes Besitztum i.S.d. § 123 StGB liegt vor, wenn ein Gelände äußerlich erkennbar durch Zaun/Umfriedung gegen beliebiges Betreten gesichert ist; ein bereits geöffnetes Zugangstor schließt „Eindringen“ nicht aus.
Für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs genügt Vorsatz hinsichtlich des Betretens und des entgegenstehenden Willens des Berechtigten im Zeitpunkt des Eindringens; spätere Duldungs- oder Kommunikationsfehler ändern den bereits verwirklichten Vorsatz nicht.
Ein Irrtum, als „parlamentarischer Beobachter“ zum Aufenthalt berechtigt zu sein, trägt nicht, wenn die Umstände (heimliches Vorgehen, Teilnahme an der Besetzung) das Bewusstsein der fehlenden Berechtigung belegen.
Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB scheidet aus, wenn die gewählte Handlung zur Abwehr der behaupteten Gefahr objektiv ungeeignet ist.
Die politische Zielsetzung einer Protestaktion kann bei der Strafzumessung als Motiv berücksichtigt werden, rechtfertigt das Eindringen in Privatgelände jedoch nicht.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 150,00 € verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Strafvorschriften:
123 StGB
Gründe
I.
Der am in Hamburg geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebt mit seiner Partnerin und deren 2 Kindern in einem Haushalt. Er ist Mitglied des Deutschen Bundestages für die Partei „Die Linke“ und auch deren klimapolitischer Sprecher. Seine Abgeordnetendiät beträgt ca. 10.000,00 €. Nach Abzug von verpflichtenden Parteibeiträgen verbleibt ihm ein Nettoeinkommen von ca. 4.000,00 € bis 4.500,00 € monatlich.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der folgende Sachverhalt:
Am 02. Februar 2020 traf sich der Angeklagte in den frühen Morgenstunden mit etwas über 100 Personen Aktivisten verschiedener Gruppierungen wie „Ende Gelände“, „Decoalonize Europe“ und „FridaysForFuture“. Sie begaben sich mit Bussen zum Kohlekraftwerk „Datteln 4“, welches sich zu diesem Zeitpunkt in einer Testlaufphase befand, bevor es endgültig ans Netz gehen sollte. Hiergegen wollte die Gruppe protestieren.
Als die Busse in der Nähe des Kraftwerkgeländes ankamen, stiegen die Aktivisten und auch der Angeklagte aus und liefen an einer Landstraße entlang und dann noch bei Dunkelheit in den Wald hinein. Sie verließen den Waldweg, um nicht von der Polizei entdeckt zu werden, die Kenntnis von der geplanten und nicht angemeldeten Aktion bekommen hatte. Der Angeklagte zog sich sodann eine gelbe Weste an, während die anderen sich weiße und rote Overalls anzogen. Die Gruppe bewegte sich weiter durch den nächtlichen Wald, bis sie am Waldrand angelangte, von wo sie das vollständig umzäunte Kohlekraftwerk sehen konnten. Dort warteten sie auf das Morgengrauen. Dann rannten sie über ein abgeerntetes Feld auf das Kraftwerk zu, überquerten Schienen und erreichten ein Tor, welches zuvor von jemandem aufgebrochen worden war.
Die Teilnehmer und auch der Angeklagte rannten weiter über das Kraftwerksgelände und einige Teilnehmer sowie auch der Angeklagte stiegen sodann auf einen Kohlekran. Dort wurden Transparente entfaltet.
Kurze Zeit später traf der erste Einsatzwagen der Polizei ein und die Polizei umstellte die besetzten Anlagen des Kraftwerks. Nach einiger Zeit stieg der Angeklagte sodann vom Turm und sprach einen Polizeibeamten an, welcher im Begriff war, 2 Pressevertreter aufzufordern zu gehen. Auch der Angeklagte wurde zunächst aufgefordert zu gehen, was er jedoch nicht tat. Bereits kurze Zeit später wurde der Polizeibeamte sodann abgelöst durch den Zeugen Q., ebenfalls Polizeibeamter. Auch dieser forderte den Angeklagten zunächst auf zu gehen.
Als der Angeklagte dem Zeugen gegenüber jedoch angab, er sei ein Mitglied des Bundestages und in seiner Funktion als parlamentarischer Beobachter vor Ort, wozu er die Erlaubnis hätte, hielt der Zeuge Rücksprache mit der Einsatzleitung und nach zunächst widersprüchlichen Angaben der Leitstelle wurde dem Angeklagten schlussendlich – wohl aufgrund einer Fehlkommunikation innerhalb der Befehlskette der Polizei – durch den Zeugen Q. mitgeteilt, dass der Angeklagte auf dem Gelände verbleiben dürfe, der Kraftwerksbetreiber würde eine Person als Begleitung für ihn abstellen. Der Angeklagte verhielt sich während des Gesprächs insgesamt kooperativ und verblieb sodann auch auf dem Kraftwerksgelände bis zum Ende der Aktion.
Der Zeuge R., welcher als Vertreter der Kraftwerksbetreiberin vor Ort war, war zu keinem Zeitpunkt damit einverstanden, dass sich betriebsfremde Personen auf dem Kraftwerksgelände aufhalten. In Gegenteil – er stellte sogar ausdrücklich gegen alle Anwesenden ausnahmslos Strafantrag. Wegen der Besetzung der Anlagen des Kraftwerks wurde dieses teilweise abgeschaltet, da von dem vollautomatischen Betrieb der Anlagen ansonsten eine große Gefahr für die betriebsfremden Personen ausgegangen wäre.
III.
Der Sachverhalt ist festgestellt worden aufgrund der teilweisen geständigen Einlassung des Angeklagten, aufgrund des Erlebnisberichtes des Angeklagten vom 03. Februar 2020 auf dessen Internetseite sowie aufgrund der Aussagen der Zeugen Q. und R..
Der Angeklagte hat sich über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass er an der Aktion teilgenommen hat und vor Ort war. Indes habe er keine Hindernisse überwunden und habe geglaubt, er dürfe als parlamentarischer Beobachter das Gelände betreten, da parlamentarische Beobachter sich auch in der Vergangenheit im Einsatzraum der Polizei frei bewegen durften. Ferner sei ihm seine Anwesenheit schließlich auch ausdrücklich durch den Polizeibeamten Q. im Namen des Kraftwerkbetreibers gestattet worden.
Diese Einlassung wurde jedoch widerlegt durch den vom Angeklagten selbst verfassten Erlebnisbericht, welcher durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde. Zwar hat der Angeklagte auf die Frage, ob er den Bericht verfasst habe geschwiegen, doch steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er ihn verfasst hat. Der Bericht wurde lediglich einen Tag nach der Tat auf der Internetseite des Angeklagten veröffentlicht und enthält eine detaillierte Schilderung in der Ich-Perspektive. Wer, wenn nicht der Angeklagte sollte diesen Bericht also verfasst haben?
In dem Bericht schildert der Angeklagte bildhaft, wie er sich gemeinsam mit Aktivisten in einer Nacht- und Nebel-Aktion durch einen dunklen Wald auf das Kraftwerksgelände zubewegt, um nicht der Polizei zu begegnen. Es wird beschrieben, wie er mit den anderen in aller Eile über ein Feld rennt und durch ein offenes Tor das Kraftwerksgelände betritt. Des Weiteren beschreibt er, wie er selbst auch einen Kran „entert“ und darauf wartet, ob und wann geräumt wird. Dies beschreibt er mit den Worten: „Die Besetzung ist geglückt“.
Unter Berücksichtigung dieser von ihm selbst verfassten Schilderung ist seine Einlassung dahingehend, er habe geglaubt, als parlamentarischer Beobachter vor Ort sein zu dürfen, vollkommen unglaubhaft. Denn dann hätte für ihn keinerlei Anlass bestanden, zu versuchen, der Polizei zu entgehen, indem er mit den Aktivisten zusammen durch den dunklen Wald läuft. Überdies hätte es dann auch für ihn als „Beobachter“ keinerlei Anlass gegeben, an der Besetzung der Anlagen aktiv teilzunehmen, indem er einen Kran „entert“.
Diese – seine eigene – Schilderung entlarvt den Angeklagten in Bezug auf seine Rolle vor Ort, welche eben nicht nur die eines Beobachters, sondern die eines aktiven Teilnehmers war. Dementsprechend kann dem Angeklagten in keinster Weise gefolgt werden, wenn er angibt, er habe geglaubt, als parlamentarischer Beobachter vor Ort sein zu dürfen.
Dem Angeklagten ist es zuzugestehen, dass auch der Zeuge Q. angab, dass er aus anderen Einsätzen parlamentarische Beobachter kenne und diese sich üblicherweise im Einsatzraum der Polizei frei bewegen dürfen.
Hieraus konnte der Angeklagte jedoch nicht schließen und tat es auch nicht, dass er auch im vorliegenden Fall anwesend sein durfte, denn zum einem war die Polizei zum Zeitpunkt, als er zusammen mit den anderen Teilnehmern durch das zuvor durch jemanden aufgebrochene Tor auf das Kraftwerksgelände gelangte, gar nicht vor Ort und zum anderen handelt es sich bei einem Kraftwerksgelände nicht - wie sonst in der Regel bei Demonstrationen und Protestaktionen üblich - um einen öffentlichen Raum, sondern um Privatgelände.
Die Einlassung des Angeklagten bzgl. des Nichtüberwindens eines Hindernisses ist widerlegt worden durch die Aussage des Zeugen R., welcher die Örtlichkeiten des Kraftwerks beschrieb. Das Kraftwerk, so gab er glaubhaft an, sei vollständig umzäunt. Auch die Anlagen selbst seien umzäunt und mit etlichen Warnschildern versehen. Das Tor, durch das der Angeklagte mit den anderen Teilnehmer gelangte, sei gewaltsam geöffnet worden, wie er im Nachgang festgestellt habe.
Der Zeuge R. erklärte des Weiteren nachvollziehbar, dass er zu keinem Zeitpunkt mit der Anwesenheit irgendeiner betriebsfremden Person vor Ort einverstanden war. Als ihm zugetragen worden sei, dass sich ein Mitglied des Bundestages auf dem Gelände befinde, so habe er auch bezüglich diesem ausdrücklich gefordert, dass mit diesem so zu verfahren sei, wie mit allen anderen auch – sie seien vom Gelände zu begleiten. Dies begründete er plausibel damit, dass von den Anlagen Gefahren ausgehen, da diese vollautomatisch betrieben würden. Aus diesem Grund hätten sie wegen der Besetzung abgeschaltet werden müssen.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte – wie erkannt – strafbar gemacht.
Der erforderliche Strafantrag wurde durch die Kraftwerksbetreiberin Uniper Kraftwerke GmbH, vertr. d. d. Kraftwerksleiter, den Zeugen R., am 02.02.2020 gestellt (§§ 123 Abs. 2, 77 Abs. 1 StGB).
Die Immunität des Angeklagten gemäß Artikel 46 Abs. 2 GG steht dem Verfahren nicht entgegen, da der Deutsche Bundestag das Strafverfahren gegen den Angeklagten mit Schreiben vom 25. März 2021 genehmigt hat (Bl. 66 der Akte).
Indem der Angeklagte im Morgengrauen das zuvor durch jemand anderen geöffnete Tor das Kraftwerksgelände betrat, drang er in das befriedete Besitztum eines anderen ein. Dass das Tor zum Zeitpunkt, als der Angeklagte es durchschritt, bereits offen war, ändert an dieser rechtlichen Einordnung nichts, da das Kraftwerksgelände äußerlich leicht erkennbar durch einen Zaun eingehegt ist.
Dieses Eindringen geschah auch widerrechtlich – also gegen den Willen des Berechtigten, da der Zeuge R. zu keinem Zeitpunkt mit der Anwesenheit betriebsfremder Personen auf dem Gelände einverstanden war oder dies auch nur billigte.
Der Angeklagte handelte unschwer vorsätzlich bzgl. des körperlichen Betretens, jedoch erstreckte sich sein Vorsatz auch auf den entgegenstehenden Willen des Berechtigten. Zum Zeitpunkt der Tathandlung, nämlich dem Durchqueren des Tores des Kraftwerks, wusste der Angeklagte, dass der Betreiber hiermit nicht einverstanden war.
Der Umstand, dass dem Angeklagten wesentlich später durch den Zeugen Q. mitgeteilt wurde, dass er sich nunmehr auf dem Gelände frei bewegen dürfe und der Kraftwerksbetreiber ihm eine Person als Begleitung zur Seite stellen würde, ändert nichts an seinem Vorsatz zum Zeitpunkt des Eindringens auf das Kraftwerksgelände.
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Insbesondere ist die Besetzung eines privaten Kraftwerksgeländes nicht durch Notstand gemäß § 34 StGB deshalb gerechtfertigt, weil Zweck der Besetzung ein Protest gegen die Klimapolitik war.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Betrieb des Kohlekraftwerks „Datteln 4“ eine Gefahr für das Klima als ein anderes Rechtsgut im Sinne des § 34 StGB darstellt, so war die Besetzung des Kraftwerks als „Notstandshandlung“ schon vollkommen ungeeignet, diese Gefahr abzuwehren, da es für jeden Teilnehmer und auch für den Angeklagten vollkommen klar gewesen sein muss, dass ihre Aktion nicht dazu führt, dass das Kraftwerk nicht ans Netz geht.
V.
Bei der Strafzumessung ist zunächst von dem gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Der Strafrahmen des Hausfriedensbruchs beträgt Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht sodann folgende Erwägungen angestellt:
Zugunsten des Angeklagten war zunächst zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Des Weiteren war auch zu berücksichtigen, dass er sich vor Ort kooperativ verhalten hat und niemand körperlich zu Schaden gekommen ist.
Ferner wurde auch berücksichtigt, dass Zweck die Besetzung des Kraftwerks war, auf einen klimapolitischen Aspekt aufmerksam zu machen und somit nicht vollkommen uneigennützig.
Zu Lasten des Angeklagten musste indes berücksichtigt werden, dass das Kraftwerk wegen der Besetzung teilweise runtergefahren werden musste und die Anlagen ausgeschaltet werden mussten. Ferner wurde auch berücksichtigt, dass der Angeklagte sich nicht nur mit auf das Kraftwerksgelände begab, sondern aktiv an der Besetzung eines Kranes teilnahm.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht hier eine Geldstrafe am unteren Rand für straf- und schuldangemessen. Bzgl. der Tagessatzhöhe wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zugrunde gelegt.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.