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Amtsgericht Recklinghausen·29 OWi-56 Js 81/10-12/10·10.02.2011

Verurteilung wegen fahrlässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstands (VKS 3.1)

StrafrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenBußgeldverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Unterschreitung des nach §4 Abs.3 StVO erforderlichen Sicherheitsabstands zu einer Geldstrafe von 120 Euro verurteilt. Das Gericht stützte die Entscheidung auf eine ordnungsgemäß durchgeführte Abstandsmessung mit dem standardisierten System VKS 3.1 und einen vorgelegten Eichschein. Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler oder ein Beweisverwertungsverbot ergaben sich nicht. Vorbelastungen führten zur Erhöhung der Regelbuße.

Ausgang: Betroffener wegen fahrlässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstands zu Geldstrafe verurteilt (120 €); Erhöhung wegen Vorbelastungen

Abstrakte Rechtssätze

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Das standardisierte Messverfahren VKS 3.1 ist ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung und ermöglicht die Feststellung von Geschwindigkeit und Abstand aus Videodaten.

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Bei Anwendung eines standardisierten Messverfahrens muss der Tatrichter grundsätzlich nur die gemessene Geschwindigkeit (nebst Toleranzabzug) und den ermittelten Abstand feststellen; nähere Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen sind erst erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren Nichtbeachtung vorliegen.

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Ein gültiger Eichschein und ein unterzeichnetes Einsatzprotokoll begründen indizielle Anhaltspunkte für die Ordnungsmäßigkeit der Messung; bloße Bestreitungen ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht zur Verwerfung der Messung.

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Die fahrlässige Unterschreitung des nach §4 Abs.3 StVO erforderlichen Sicherheitsabstands ist bußgeldbewehrt; vorherige Verkehrsverstöße können eine Erhöhung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelbuße rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 StVO§ 49 StVO§ 24 StVG

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldstrafe von 120,- Euro verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene

(§§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG).

Rubrum

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Gründe

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Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bereits in Erscheinung getreten.

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Am 21.08.2008 überholte der Betroffene, obwohl dies durch Zeichen 277 verboten war. Der Bußgeldbescheid vom 28.08.2008 der Bußgeldbehörde Viechtach über 40,- Euro ist seit dem 16.09.2008 rechtskräftig.

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Am 26.03.2009 überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit als Führer eines LKWs um 19 km/h. Der Bußgeldbescheid vom 06.05.2009 über 70,- Euro ist seit dem 23.05.2009 rechtskräftig.

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Am 12.08.2009 gegen 09.58 Uhr befuhr der Betroffene mit einem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen BC-     , Fabrikat DAF Trucks die Bundesautobahn

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BAB 2 in Fahrtrichtung Oberhausen. In Höhe des Kilometers 440,678 betrug sein Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 79 km/h allenfalls 23 m. Bei Beobachtung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene anhand der Länge der Fahrstrecke mit ähnlich geringem Abstand auch schon vor Eintritt in den Messbereich der Autobahnpolizei am Tatort erkennen können und müssen, dass er den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritt.

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Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme.

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Der Betroffene, der im Hauptverhandlungstermin von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war, hat eingeräumt, zur Vorfallszeit Fahrer des LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen BC-    gewesen zu sein. Er hat die Ordnungsgemäßheit der Abstandsmessung in Abrede gestellt und hat sich gegen die Verwertbarkeit der durchgeführten Messung gewandt.

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Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Abstandsmessung selbst ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Abstandsmessung wurde durch den Polizeibeamten und Zeugen Q. mittels des Verkehrssystems des Herstellers Vidit VKS 30, Version 31 durchgeführt. Die Abstandsmessung mit dem Verfahren VKS 3.1 ist ein sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne des BGH St 39, 291. Unter diesem Begriff ist ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen auch gleicher Ergebnisse zu erwarten sind. Das System ermöglicht es, aus einer Videoaufzeichnung Geschwindigkeiten von Fahrzeugen und deren Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen zu bestimmen. Das Tatvideo wird mithilfe eines Computerprogrammes ausgewertet. Die Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen werden im Tatvideo, wovon sich das Gericht durch Abspielen des Videos auch überzeugen konnte, mit einer Messlinie durchgeführt, bei welcher es sich um eine in das Videobild gerechnete quer zur Fahrbahn gelegte Linie handelt. Aus dem Charakter des standardisierten Messverfahrens folgt auch, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewandten Messverfahren des VKS 3.0 Version 3.1 nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Richter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verkehrsbeteiligten behauptet werden. Generelle Sicherheitsabschläge von dem festgelegten Abstandswert sind bei Anwendung des Messverfahrens VKS 31 nicht veranlasst. Der vom System vorgenommene Toleranzabzug von der gemessenen Geschwindigkeit, die Zugrundelegung des jeweils für den Betroffenen günstigsten Wert des bei der Messlinie und der so ermittelten Abstände sowie die Außerachtlassung der Fahrzeugüberstände sind ausreichend, um alle möglichen Betriebsfehlerquellen auszugleichen.

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Hier konnte durch Inaugenscheinnahme des Videos des Vorfalles der vom System gefertigten Prints die nachfolgenden Werte ermittelt werden.

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Vorwerfbare Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz von 3 km/h 79 km/h, vorwerfbarer Abstand 23 m.

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Ausweislich des urkundsbeweislich verlesenen Eichscheins des Eichamtes Düsseldorf ist das Gerät am 12.01.2009 bis zum 31.12.2010 geeicht worden.

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Dass sich der Eichschein auf das konkrete Gerät bezieht, ergibt sich auch daraus, dass nach Angaben des Zeugen Q. seine Polizeidienststelle über ein weiteres Gerät nicht verfügt.

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Das Einsatzprotokoll, das von dem Zeugen Q. unterschrieben wurde, wurde ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen.

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Der Zeuge Q. ist dem Gericht schon seit langem als zuverlässiger Polizeibeamter bekannt. Er ist für das System VKS, Version 3.10 Vidit ausgebildet worden. Auf dem in Augenschein genommenen Videofilm erkennbaren Strecke der Autobahn A 2 von insgesamt 800 m ist das vorausfahrende Fahrzeug nicht vor dem Fahrzeug des Betroffenen eingeschert.

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Kein Zweifel kann darauf stehen, dass bei der Bildserie, die gefertigt wurde, es unter anderem das Kennzeichen des LKWs des Betroffenen gut zu erkennen.

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Ein Verstoß, der zu einem Beweisverwertungsverbot führen könnte, gegen die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.08.2009 aufgestellten Grundsätze konnte dabei das Gericht ebenfalls nicht erkennen. Den Fall, dass eine Videoaufzeichnung aufgrund des Vorliegens eines konkreten Anfangsverdachtes erfolgte, hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung gerade nicht angesprochen. Das angewandte System lässt bei der Daueraufzeichnung das Kennzeichen eines Fahrzeuges nicht erkennen; weder Fahrer noch Kennzeichen sind bei der Daueraufzeichnung ersichtlich. Nur bei konkretem Verdacht wird entweder durch den Messbeamten selbst oder durch das System eine Fotoserie ausgelöst, bei der das Kennzeichen, wie dargelegt, gut sichtbar ist.

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Der Betroffene hat von daher vorwerfbar, zumindest fahrlässig, das Abstandsgebot des § 4 Abs. 3 in erheblicher Weise überschritten. Bei einer wesentlich höheren Geschwindigkeit als 50 km/h beträgt der Abstand gerade 23 m und beträgt nicht einmal 1/3 der von dem Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit. Auf der Daueraufzeichnung sah es teilweise so aus, als wenn es sich bei dem Fahrzeug des Betroffenen um den Anhänger des vorausfahrenden Fahrzeuges handelte, so dicht war der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen. Der Betroffene kann gerade zu von Glück sagen, dass bezüglich der LKWs der Bußgeldkatalog unter dem Punkt Nr. 15 keine Differenzierungen bei LKWs bezüglich des Abstandes kennt.

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Der Betroffene hat von daher schuldhaft, zumindest fahrlässig den erforderlichen Sicherheitsabstand des § 4 Abs. 3 StVO erheblich unterschritten.

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Der Bußgeldkatalog sieht hierfür eine Regelbuße von 80,- Euro vor. In Anbetracht der Vorbelastungen des Betroffenen hielt das Gericht eine Erhöhung um 50 % für geboten und hat eine Geldbuße von 120,- Euro verhängt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG in Verbindung mit §§ 465 StPO.