Themis
Anmelden
Amtsgericht Recklinghausen·29 OWi-56 Js 81/10-12/10·29.08.2010

Ablehnungsgesuch gegen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit stattgegeben

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Ablehnung zweier Amtsrichter; das Amtsgericht erklärte das Gesuch für begründet. Entscheidend war § 46 OWiG i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO: Es kommt auf objektiv nachvollziehbare Gründe an, nicht auf subjektive Empfindungen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei 570 km Entfernung und obwohl nur eine Rechtsfrage zu klären war, wurde als unverhältnismäßig und tauglich zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit angesehen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen zwei Richter wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit richtet sich nach § 46 OWiG i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO und erfordert einen objektiv nachvollziehbaren Grund, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigt.

2

Maßgeblich für die Ablehnung ist nicht die subjektive Besorgnis des Ablehnenden, sondern ob bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung bestehen kann, der Richter sei nicht unvoreingenommen.

3

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann unverhältnismäßig und deshalb tauglicher Anlass für die Besorgnis der Befangenheit sein, wenn von der Anwesenheit keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

4

Anträge des Betroffenen auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen sind bei der Befangenheitsprüfung zu berücksichtigen; zeigen sie, dass die Anwesenheit entbehrlich ist, stärkt dies das Vertrauen eines Außenstehenden in eine mögliche Parteilichkeit, wenn dennoch persönliches Erscheinen angeordnet wird.

Relevante Normen
§ 46 OWiG i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen gegen Richter am Amtsgericht C. und Richter am Amtsgericht Dr. W. vom 06.08.2010 wird für begründet erklärt.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 46 OWiG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 StPO.

3

Danach findet die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.Dabei ist allerdings nicht die subjektive Besorgnis der Befangenheit ausschlaggebend, sondern nur Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vergleiche Meyer-Groß, StPO, 50. Aufl.,  § 24 Rdz. 8, 6). Dabei ist weder von Belang, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich für befangen hält oder nicht.Der Einspruch wurde erkennbar nur im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung über die Verwertbarkeit verdachtsunabhängiger Messungen eingelegt. Der Betroffene ist nicht verpflichtet, sich in der Hauptverhandlung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Durch die beiden Anträge auf Entbindung vom  persönlichen Erscheinen vom 13.07.2010 und 22.07.2010 hat er zu erkennen gegeben, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. In der Hauptverhandlung war also nur noch eine Rechtsfrage zu erörtern, so dass durch  die Anwesenheit des Betroffenen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren.Aufgrund dessen erscheint die Aufrechterhaltung der Anordnung des persönlichen Erscheinens des 570 km entfernt wohnenden Betroffenen aus Sicht eines Außenstehenden unverhältnismäßig und geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter zu begründen.