Freispruch wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) – AG Recklinghausen
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde vom Amtsgericht Recklinghausen freigesprochen, weil die ihr zur Last gelegte Straftat aus rechtlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte. Entscheidend war die Feststellung der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB. Der Schuldvorwurf ergab sich aus dem zugelassenen Anklagesatz. Die Verfahrenskosten trägt die Landeskasse gemäß §§ 464, 467 StPO.
Ausgang: Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB freigesprochen; Kosten und Auslagen trägt die Landeskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Angeklagte schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB, kann die ihr vorgeworfene Tat aus rechtlichen Gründen nicht festgestellt werden und führt dies zum Freispruch.
Die Feststellung der Schuldfähigkeit ist entscheidend für die materiell-rechtliche Beurteilung der Strafbarkeit; fehlt sie, entfällt die zurechenbare Schuld.
Der Schuldvorwurf ist grundsätzlich anhand des zugelassenen Anklagesatzes zu prüfen; die Entscheidung bezieht sich auf den Inhalt der Anklage.
Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten gemäß §§ 464, 467 StPO von der Landeskasse zu tragen.
Tenor
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse.
Rubrum
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Die Angeklagte war freizusprechen, weil die ihr zur Last gelegte Straftat aus rechtlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte. Die Angeklagte ist schuldunfähig, § 20 StGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.