Themis
Anmelden
Amtsgericht Recklinghausen·28 Ds-412 Js 375/17-321/17·13.03.2018

Freispruch wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) – AG Recklinghausen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde vom Amtsgericht Recklinghausen freigesprochen, weil die ihr zur Last gelegte Straftat aus rechtlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte. Entscheidend war die Feststellung der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB. Der Schuldvorwurf ergab sich aus dem zugelassenen Anklagesatz. Die Verfahrenskosten trägt die Landeskasse gemäß §§ 464, 467 StPO.

Ausgang: Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB freigesprochen; Kosten und Auslagen trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Angeklagte schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB, kann die ihr vorgeworfene Tat aus rechtlichen Gründen nicht festgestellt werden und führt dies zum Freispruch.

2

Die Feststellung der Schuldfähigkeit ist entscheidend für die materiell-rechtliche Beurteilung der Strafbarkeit; fehlt sie, entfällt die zurechenbare Schuld.

3

Der Schuldvorwurf ist grundsätzlich anhand des zugelassenen Anklagesatzes zu prüfen; die Entscheidung bezieht sich auf den Inhalt der Anklage.

4

Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten gemäß §§ 464, 467 StPO von der Landeskasse zu tragen.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 20 StGB§ 464, 467 StPO

Tenor

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse.

Rubrum

1

Gründe

3

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

4

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

5

Die Angeklagte war freizusprechen, weil die ihr zur Last gelegte Straftat aus rechtlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte. Die Angeklagte ist schuldunfähig, § 20 StGB.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.