Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs im Autohandel; Freiheitsstrafe zur Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Betrugs im besonders schweren Fall in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Er hatte Pkw verkauft, die er nicht rechtmäßig übergeben oder durch falsche Angaben/Schecks belastet hatte. Das Geständnis milderte, die Vielzahl der Taten und der hohe Schaden verschärften die Strafzumessung.
Ausgang: Angeklagter wegen Betrugs in 7 Fällen verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 1 Jahr 10 Monate, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Wer Fahrzeuge verkauft und durch Täuschung über Eigentum, Zulassungsunterlagen oder Zahlungsfähigkeit Verfügungshandlungen bewirkt, macht sich gegebenenfalls des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB schuldig, wenn ein Vermögensschaden eintritt.
Ein besonders schwerer Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB kann vorliegen, wenn der Täter in fortgesetzter, gewinnorientierter Weise zahlreiche gleichgelagerte Taten begeht oder einen besonders hohen Schaden verursacht.
Bei der Strafzumessung sind geständiges Verhalten und Bemühungen um Schadenswiedergutmachung strafmildernd zu berücksichtigen; demgegenüber wirken wiederholte gleichgelagerte Taten, hohe Schadenssummen und einschlägige Vorstrafen strafverschärfend.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn das Gericht zurecht erwartet, dass die Verurteilung allein als ausreichende Warnung wirkt und die hinreichende Aussicht besteht, dass der Verurteilte künftig straffrei bleibt.
Tenor
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Recklinghausen vom 18.01.2022 (26c Ls - 51 Js 285/21 – 200/21) wegen Betruges im besonders schweren Fall in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Von einer Einbeziehung der Urteile durch das Amtsgericht Recklinghausen vom 22.02.2022 (27 Ds – 652 Js 534/21 – 286/21) sowie des Amtsgerichts Herne vom 29.04.2019 (13 Cs – 662 Js 469/18 – 108/19) wird abgesehen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Strafvorschriften:
§ 263 Abs. 1, Abs. 3, 53 StGB.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Der am 15.08.1966 in Samlar/Eregli geborene Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger. Der Angeklagte ist verheiratet und Vater von 4 Kindern. Der Angeklagte ist im Bereich des Automobilgewerbes tätig und aktuell Angestellter in der Werkstatt eines Autohauses in der T-Str. in Herten. Er erzielt hier monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von ca. 1.300,00 € bis 1.400,00 €.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 16.04.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Recklinghausen wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 40,00 €.
Am 07.01.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Recklinghausen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils 15,00 €.
Schließlich verurteilte ihn am 29.04.2019 das Amtsgericht Herne wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 €.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der folgende Sachverhalt:
Der Angeklagte führte in der Vergangenheit zusammen entweder mit seiner Ehefrau N. P. bzw. mit dem gesondert verfolgten G. P., seinem Sohn, das Autohaus „
GmbH“ an der T-Str. in Herten.
In diesem Zusammenhang verkaufte der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen hochwertige Kraftfahrzeuge, die entweder nicht in seinem Eigentum standen oder die erhebliche Mängel aufwiesen, an die jeweiligen Käufer, um sich aus der fortgesetzten Begehung von Straftaten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
Im Einzelnen kam es daraufhin zu folgenden Taten:
Der Angeklagte kaufte am 30.01.2019 einen VW t5 mit der FIN: WV2ZZZ7HZBH048543 von der Zeugin L. für das vorgenannte Autohaus zu einem Kaufpreis von 29.000,00 €. Zur Begleichung des Kaufpreises übergab der Angeklagte der Zeugin am gleichen Tag einen Verrechnungsscheck, ausgestellt auf den Wert von 29.000,00 €. Das Kraftfahrzeug ließ die Zeugin bereits bei dem Angeklagten. Der vorgenannte Scheck war jedoch, wie der Angeklagte wusste, nicht gedeckt. Das Kraftfahrzeug wurde durch den Angeklagten anschließend nach Frankreich weiterverkauft. Der bei der Zeugin L. angerichtete Schaden ist bis heute nicht vollständig ausgeglichen.
Am 05.02.2019 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen Q. einen Pkw der Firma Porsche Macan S mit der FIN: WP1AB2A5XFLB54631 zu einem Kaufpreis von 29.900,00 €. Bei dem Verkauf gab er bewusst wahrheitswidrig an, der Porsche habe eine Erstzulassung aus 11/2015. Tatsächlich wurde der Porsche aber in 6/2014 zugelassen. Weiter wurde der Pkw dem Zeugen auch nicht ausgehändigt.
Am 17.10.2019 schloss der Angeklagte einen Kaufvertrag mit dem Zeugen G. über einen Renault Espace V aus dem Jahr 2017 für einen Kaufpreis in Höhe von 22.800,00 €. Der Audi A4 des Zeugen wurde in Zahlung genommen. Am 02.11.2019 fand die Übergabe des Renaults statt. Der Angeklagte übergab aber nicht die Zulassungsbescheinigung Teil II, sondern nur eine täuschend echtaussehende Kopie davon. Eine Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgte auch in der Folgezeit nicht, sodass der Zeuge das vorgenannte Kraftfahrzeug nicht zulassen konnte.
Am 02.01.2020 schloss der Angeklagte einen Kaufvertrag mit dem Zeugen H. über einen Audi A4 Avant zu einem Kaufpreis von 32.200,00 €. Vor Ort beglich der Zeuge bereits 10.000,00 € durch eine sofortige Überweisung. Das Kraftfahrzeug nahm der Zeuge sofort mit. Es wurde vereinbart, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II mit Restzahlung der 22.200,00 € übersandt werden sollte.
Die Überweisung der Restsumme veranlasste der Zeuge noch am selben Tag. In der Folgezeit übersandte der Angeklagte die Zulassungsbescheinigung jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. Der Angeklagte konnte dem Zeugen, wie ihm bewusst war, von Anfang an kein Eigentum verschaffen, das Kraftfahrzeug war nämlich an die Firma U. GmbH sicherungsübereignet.
Am 19.06.2020 schloss der Angeklagte einen Kaufvertrag mit dem Zeugen I. über ein Kraftfahrzeug der Firma Smart fourtwo Coupé mit der FIN: WME4533421K037300 zu einem Kaufpreis von 6.500,00 €. Den Kaufpreis zahlte der Zeuge am gleichen Tag in bar an den Angeklagten. Das Kraftfahrzeug sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I nahm der Zeuge mit. Entgegen der Angabe des Angeklagten übermittelte dieser in der Folgezeit nicht - wie vereinbart - die Zulassungsbescheinigung Teil II an den Zeugen, weswegen der Zeuge am 08.08.2020 das Kraftfahrzeug an den Angeklagten zurückgab. Der Angeklagte und der Zeuge einigten sich auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Angeklagte gab dem Zeugen gegenüber an, den Kaufpreis alsbald auf sein Konto zurück zu überweisen. Eine Überweisung erfolgte jedoch, wie der Angeklagte von Anfang an beabsichtigte, in der Folgezeit nicht.
Am 28.05.2021 verkaufte der Angeklagte einen Pkw der Marke Ford Focus zu einem Kaufpreis von 11.900,00 € an die Zeugin X. Die Zeugin zahlte den Kaufpreis noch am Tattag in bar. Zu einer Übergabe des Fahrzeuges und des Fahrzeugbriefes kam es in der Folgezeit, wie von Anfang an von dem Angeklagten beabsichtigt, nicht.
Am 25.08.2021 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen W. aus Belgien einen Pkw BMW 650i Gran Coupé zu einem Kaufpreis von 45.990,00 €. Der Kaufpreis setzte sich aus einem Nettopreis von 38.647,00 € und der Mehrwertsteuer in Höhe von 7.343,00 € zusammen. Beide kamen überein, dass die Mehrwertsteuer nur als Kaution zu zahlen war, da der Zeuge beabsichtigte, das Fahrzeug in Belgien als Geschäftswagen zuzulassen. Anschließend sollte der Betrag in Höhe von 7.343,00 € an den Zeugen zurücküberwiesen werden.
Nachdem der Zeuge den Nachweis über die Anmeldung in Belgien gegenüber dem Angeklagten erbrachte, erstattete der Angeklagte, wie von Anfang an beabsichtigt, den Betrag nicht.
Dieser Sachverhalt ist festgestellt worden aufgrund der letztendlich geständigen Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte trat den Anklagevorwürfen, wie sie letztlich Gegenstand des Verfahrens waren, zum Ende der Hauptverhandlung nicht mehr entgegen; er räumte die Taten insoweit glaubhaft ein.
Nach diesem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen der im Urteilstenor angeführten Straftaten strafbar gemacht.
Bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe war Folgendes zu berücksichtigen:
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er geständig war und dass er sich nach seinen eigenen Angaben um eine Schadenswiedergutmachung bemüht.
Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass er eine Vielzahl von Taten innerhalb einer relativ kurzen Zeit beging, er hat hier eine hohe Rückfallgeschwindigkeit hinsichtlich gleichgelagerter Betrugstaten.
Darüber hinaus war zu Lasten des Angeklagten der recht hohe Schaden zu berücksichtigen, der Angeklagte hat hier bei den jeweils Geschädigten immer Schäden von mehreren tausend Euro angerichtet, der Gesamtschaden bewegt sich in einem hohen 5-stelligen Bereich.
Schließlich war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei wiederum zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen war, dass er noch nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Nach Abwägung aller dieser Umstände, insbesondere bei Berücksichtigung des Mindeststrafrahmens des Gesetzes und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte sich durch die bisherigen Verurteilungen nicht nachhaltig genug hat beeindrucken lassen, war zur nachhaltigen Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich.
Das Gericht hält hier eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen, wobei auf folgende Einsatzstrafen erkannt wurde:
Für die Taten zu Ziffer 1) und Ziffer 2) auf eine solche von jeweils 10 Monaten,
für die Taten zu Ziffer 3) und Ziffer 5) auf eine solche von jeweils 9 Monaten,
für die Tat vom 28.05.2021 zum Nachteil der Zeugin X. auf eine solche von 7 Monaten
und für die übrigen Taten auf eine solche von jeweils 6 Monaten.
Die Vollstreckung der Strafe konnte jedoch unter Zurückstellung von Bedenken noch zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Erwartung gerechtfertigt erscheint, dass allein die Verurteilung eine ausreichende Warnung darstellt und dass der Angeklagte auch ohne Vollstreckung der Strafe in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.