AG Recklinghausen: Widerstand/tätlicher Angriff (5 Fälle) – Freiheitsstrafe auf Bewährung und § 64 StGB
KI-Zusammenfassung
Das AG Recklinghausen verurteilte den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff in fünf Fällen, in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. In allen Taten nahm das Gericht aufgrund erheblicher Alkoholintoxikation eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) an und verschob den Strafrahmen. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Zugleich ordnete es wegen Alkoholabhängigkeit die Unterbringung nach § 64 StGB an, setzte deren Vollstreckung aber nach § 67b StGB zur Bewährung aus (ambulante Therapie als milderes Mittel).
Ausgang: Verurteilung zu 1 Jahr 6 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung; § 64 StGB angeordnet und nach § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei tateinheitlicher Verwirklichung von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichem Angriff ist für den Strafrahmen maßgeblich auf den Qualifikationstatbestand des tätlichen Angriffs abzustellen.
Liegt bei den Taten aufgrund Alkoholintoxikation eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor, ist der Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben.
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB setzt eine günstige Sozialprognose voraus, die auch bei einschlägigen Vorbelastungen aus einer stabilisierten Lebensführung und ernsthafter Therapieaufnahme folgen kann.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erfordert einen Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum, eine rechtswidrige Anlasstat und einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat sowie eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung.
Die Vollstreckung der Unterbringung kann nach § 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine ambulante Therapie als milderes, ausreichend erfolgversprechendes Mittel erscheint.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in 5 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gleichzeitig wird die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Vollstreckung der Unterbringung wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Strafvorschriften:
§ 113 Abs.1, 114 Abs.1, 223 Abs.1, 21, 52, 53, 56, 64, 67b StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der am 02.11.1971 geborene Angeklagte ist ledig und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er hat keine Kinder. Er wohnt auf der Vstr. in 45661 Recklinghausen.
Der Angeklagte arbeitet seit März 2018 für die Agentur Q-Service. Seit Mitte Juni 2018 wird er durchgängig an dieselbe Firma vermittelt. Dort arbeitet er u. a. als Lagerist. Er erzielt ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.000,00 € bis 1.200,00 €.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1.
18.08.2008 Amtsgericht Dortmund
(R2402) -
Rechtskräftig seit: 05.09.2008
Tatbezeichnung: Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 29.03.2008
Angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194
15 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
2.
03.04.2009 Amtsgericht Recklinghausen
(R2204) -
Rechtskräftig seit: 28.04.2009
Tatbezeichnung: Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 07.02.2009
Angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194
20 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
3.
08.07.2009 Amtsgericht Recklinghausen
(R2204) -
Rechtskräftig seit: 28.07.2009
Tatbezeichnung: Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 19.02.2009
Angewendete Vorschriften: StGB § 194, § 185
30 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
4.
24.07.2009 Amtsgericht Recklinghausen
(R2204) -
Rechtskräftig seit: 01.08.2009
Tatbezeichnung: Vergehen nach dem Waffengesetz
Datum der (letzten) Tat: 17.02.2009
Angewendete Vorschriften: WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2b,
Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4
25 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
5.
14.01.2010 Amtsgericht Recklinghausen
(R2204) -
Rechtskräftig seit: 12.02.2010
50 Tagessätze zu je 13,00 EUR Geldstrafe
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 08.07.2009+R2204+Amtsgericht Recklinghausen
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 24.07.2009+R2204+Amtsgericht Recklinghausen
6.
25.01.2011 AG Lüneburg
(P2507) -
Rechtskräftig seit: 11.02.2011
Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in
Tateinheit mit Körperverletzung, Beleidigung in Tatmehrheit mit
Beleidigung in zwei Fällen
Datum der (letzten) Tat: 06.12.2010
Angewendete Vorschriften: StGB § 113 Abs. 1, § 53, § 52, § 223 Abs.
1, § 230 Abs. 1, § 185, § 194
50 Tagessätze zu je 8,00 EUR Geldstrafe
7.
16.11.2011 Amtsgericht Recklinghausen
(R2204) -
Rechtskräftig seit: 09.12.2011
Tatbezeichnung: Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 01.09.2011
Angewendete Vorschriften: StGB § 194, § 185
40 Tagessätze zu je 8,00 EUR Geldstrafe
8.
12.03.2013 Amtsgericht Recklinghausen
(R2204) -
Rechtskräftig seit: 03.04.2013
Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte,
Beleidigung sowie Bedrohung
Datum der (letzten) Tat: 09.12.2012
Angewendete Vorschriften: StGB § 241 Abs. 1, § 194, § 185, § 113
Abs. 1, § 53
75 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
9.
29.10.2014 Amtsgericht Recklinghausen
(R2204) -
Rechtskräftig seit: 25.11.2014
Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im
Zustand verminderter Schuldfähigkeit, sowie versuchte
Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 01.04.2014
Angewendete Vorschriften: StGB § 230 Abs. 2, § 224 Abs. 1 Nr. 2, §
223 Abs. 1, § 194, § 185, § 113 Abs. 1, § 56, § 53, § 52, § 23, § 22, § 21
7 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 24.11.2017
Strafe erlassen mit Wirkung vom 12.10.2018
10.
21.08.2018 Amtsgericht Recklinghausen
(R2204) -
Rechtskräftig seit: 21.08.2018
Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in
Tateinheit mit Beleidigung und versuchter Körperverletzung in 3
Fällen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Datum der (letzten) Tat: 12.02.2016
Angewendete Vorschriften: StGB § 230 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 194, §
185, § 113 Abs. 1, § 53, § 52, § 23, § 22
Freispruch wegen Schuldunfähigkeit
Mitgeteilte Tat(en) ist/sind ein Vergehen
Datum des Gutachtens 06.02.2018
Der Angeklagte ist seit Anfang Juli 2020 bei der Suchtberaterin, der Dipl.-Psychologin Frau L. in ambulant-therapeutischer Behandlung. Hier werden im wöchentlichen Abstand Gespräche in der Form einer Gesprächstherapie durchgeführt. Die Vorbereitungen für eine ambulante Therapie sind bereits abgeschlossen. Es haben bereits 17 Termine stattgefunden.
II.
Anklageschrift:
1).
Am 04.05.2018 gegen 21:20 Uhr randalierte der Angeklagte zunächst in einem Rettungswagen der Berufsfeuerwehr Recklinghausen, sodass die Rettungssanitäter, die Zeugen I. und W., Unterstützung durch die Polizei anforderten. Daraufhin erschienen die Polizeibeamten PK B., PK C., PK X. und PK H., um die Rettungssanitäter zu unterstützen. Nach Suizidgedanken sollte der Angeklagte ins Krankenhaus verbracht werden. Während der Fahrt ins Krankenhaus schnallte er sich plötzlich ab und äußerte gegenüber PK C.: "Ich will jetzt aussteigen und du stehst mir dafür im Weg!" Der Angeklagte stand aus dem Sitz auf und spannte seinen Körper an. Er versuchte, nach PK C. zu greifen, wurde jedoch durch diesen im Sitz fixiert. PK H. und PK C. mussten den sich sperrenden Angeklagten mittels einfacher körperlicher Gewalt fixieren. Der Angeklagte wurde sodann bäuchlings auf die Trage gezogen und begann nach den Beamten zu beißen und zu spucken. Er versuchte sich nach Leibeskräften aus der Fixierung zu lösen, sodass ihm auch Handfesseln angelegt wurden. Zusätzlich legte PK H. dem Angeklagten zur Eigensicherung einen Mundschutz an. Der Zeuge I. fixierte die Beine des Angeklagten, was dieser zum Anlass nahm, nach dem Zeugen I. zu treten, ohne diesen zu verletzen. Während der Fahrt bedrohte und beleidigte er die Anwesenden mit den Worte: "Wenn ich euch das nächste Mal sehe, bringe ich euch um, ihr Wichser"! Der Angeklagte wurde nunmehr ins Gewahrsam des PP Recklinghausen verbracht und musste durch vier Beamte ins Gewahrsam getragen werden. Hierbei spuckte er nach den Beamten, trat und schlug um sich und versuchte sich aus der Fixierung zu lösen.
Zudem betitelte er die Beamten als "Scheiß BRD Bullen, Wichsbullen". Der Widerstand des Angeklagten konnte auch nicht durch moderate Schläge auf den Oberschenkel gebrochen werden. Trotz Fixierung mit Hand- und Fußfesseln, bedurfte es eines enormen Kraftaufwandes, den Angeklagten in die Zelle zu verbringen.
Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,32 mg/l.
2).
Am 21.07.2018 gegen 20:50 Uhr wurden die Beamten PK D. und PK'in T. zu einem Einsatz in die Straße I. in Recklinghausen entsandt. Dort trafen die Beamten auf den Mitteiler, den Zeugen T. sowie auf den Angeklagten, der stark alkoholisiert war. Der Angeklagte verweigerte die Herausgabe seines Bundespersonalausweises, sodass er zwecks Identitätsfeststellung durch die Beamten leicht festgehalten wurde. Der Angeklagte reagierte auf die Maßnahme höchst aggressiv und spannte seinen Körper an. Er drehte sich aus dem Griff der Beamten und versuchte auf sein Fahrrad zu steigen. PK'in T. verhinderte dies, indem sie sich zwischen den Angeklagten und dessen Fahrrad stellte. Der Angeklagte betitelte die Beamtin nun mit den Worten: "Du dreckige Bullenfotze", "Deine Nummer kriege ich auch noch", "Du Schlampe", "Ihr Scheiß Bullen", um die Beamtin in ihrer Ehre zu verletzen. Aufgrund der sich fortwährend steigernden Aggressivität des Angeklagten, wurde dieser zu Boden gebracht. Hierbei versuchte der Angeklagte mehrfach die Beamten anzuspucken und zu treten. Die Beamten versuchten den Angeklagten auf den Bauch zu drehen, um diesem Handfesseln anzulegen, wogegen er sich vehement sperrte, in dem er die Arme vor seinem Körper verschränkte. Mittels Hebeltechniken sowie mittels des EMS-A musste der Widerstand gebrochen werden, sodass dem Angeklagten Handfesseln angelegt werden konnten. Während der gesamten Maßnahme versteifte sich der Angeklagte und versuchte durch Tritte, sich aus der Fixierung zu lösen. Zudem versuchte er durch gezielte Kopfstöße die Beamten zu verletzen, was jedoch misslang. Jedoch gelang es dem Angeklagten, PK'in T. an den Haaren zu ergreifen und auf den Boden zu ziehen. Trotz mehrfacher Aufforderung der Beamten, die Haare der Beamtin loszulassen, lachte dieser bloß und hielt die Haare fest. Trotz mehrerer gezielter Schläge ließ der Angeklagte die Haare nicht los.
Stattdessen lachte er und betitelte die Beamten als "Scheiß Bullen". Auch durch gezielte Schläge mit dem EMS-A gegen den Arm des Angeklagten war dessen Griff nicht zu lösen. Erst durch massiven unmittelbaren Zwang und unter massivem Einsatz des EMS-A gegen den Handrücken des Angeklagten, konnte der Griff gelöst werden. Erst nach Eintreffen weitere Unterstützungskräfte konnte der Angeklagte fixiert und gefesselt werden. Auch hier versuchte der Angeklagte mehrfach, die Beamten zu bespucken und zu treten. PK'in T. wurde durch das Ziehen an den Haaren erheblich verletzt und verlor einige Haupthaare. Zudem verletzte sich die Beamtin am rechten Unterarm. Sie erlitt Prellungen und eine Muskelfaserüberreizung und musste dienstunfähig ins Krankenhaus. PK D. erlitt oberflächliche Schürfwunden am rechten Unterarm.
Die Untersuchung der dem Angeklagten am 21.07.2018 um 00:50 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen BAK von 1,82 Promille.
3).
Am 18.08.2018 gegen 07:00 Uhr wurden die Polizeibeamten POK T., PK'in V., KA'in C., KA T., PK H., PK M. und KA B. mit dem Stichwort "Suizidankündigung" zu einem Einsatz in die Vstr. in Recklinghausen entsandt. Vor Ort trafen die Beamten auf den Angeklagten, der sich zunächst ruhig verhielt und seine Suizidgedanken bestätigte. Der Angeklagte wurde daher zwecks PsychKG zur PW Recklinghausen verbracht. Auf der Fahrt zur Wache zeigte der Angeklagte erhebliche Stimmungsschwankungen, indem er provokante und aggressive Äußerungen gegenüber den Beamten äußerte. Er versuchte sich aufzurichten und eine gewaltbereite Körperhaltung einzunehmen, weshalb er mit einfacher körperlicher Gewalt fixiert und bei Eintreffen an der Wache gefesselt wurde. Während des Aussteigens betitelte er die Beamten auf dem Westerholter Weg für jedermann gut hörbar mit den Worten: "Ihr Drecksbullen", um seine Miss - bzw. Nichtachtung auszudrücken und die Beamten in ihrer Ehre zu verletzen. Zudem sperrte er sich körperlich gegen das Verbringen in die Wache, sodass er gewaltsam in die Wache verbracht werden musste. In der Wache betitelte er die Beamten fortwährend als "Bullenschweine" und versuchte, sich aus den Fesseln zu befreien. Zudem musste er zur Eigensicherung durchgehend am Boden fixiert werden.
Währenddessen spuckte der Angeklagte mit rötlich verfärbtem Speichel in Richtung der Beamten PK M. und POK T.. Aufgrund des massiven Widerstands und des fortwährenden Spuckens trugen vier Beamte den Angeklagten in die Zelle des Polizeigewahrsams. Während des Transports zur Zelle durch die Räumlichkeiten des PP Recklinghausen steigerte der Angeklagte nochmals sein aggressives Verhalten. Er begann mit voller Kraft nach den an den Beinen agierenden Beamten KA T., KA B. und PK N. zu treten. Dabei traf er KA B. mit seinem Fuß am Halsbereich. KA B. verblieb jedoch unverletzt dienstfähig. Ferner klemmte er das Bein von PK M. mit seinen Oberschenkeln so stark ein, sodass dieser beinahe zu Fall kam. Erst durch gezielte Schläge auf die Hüfte lockerte der Angeklagte seine Umklammerung. Auch nach Eintreffen des diensthabenden Arztes Dr. Q. beruhigte sich der Angeklagte nicht. Vielmehr bespuckte er POK T. und KA B., deren Dienstkleidung hierdurch verschmutzt wurde. Da der Angeklagte nun Blut spuckte, wurde er mittels RTW dem Prosper-Hospital in Recklinghausen zugeführt. Während der Fahrt versuchte er gezielt nach den Beamten und den Rettungskräften zu treten. Im Prosper-Hospital drohte er den Beamten, diese bei Antreffen mit einem Messer zu töten und deren Köpfe abzuschneiden. Zudem fügte er hinzu, dass er die Beamten totschlagen und mit einem Messer durch die Kehle schneiden werde.
Die Untersuchung, der dem Angeklagten am 18.08.2018 um 07:20 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen BAK von 2,29 Promille.
4).
Am 19.10.2018 gegen 23:16 Uhr wurden die Beamten KA C., PK C., PK I. und POK'in P. sowie PK T. zu einem Einsatz auf der Bochumer Straße in Höhe der Bushaltestellte Hochlarmarkstr. entsandt. Der Angeklagte lag bei Eintreffen der Beamten alkoholisiert auf dem Boden. Während der Wartezeit auf ein Taxi, das die Beamten dem Angeklagten bestellt hatten, wurde dieser zunehmest aggressiv und betitelte KA C. als "Arschloch", um diesen in seiner Ehre zu verletzen und schubste diesen. Dem Angeklagten wurde deutlich und unmissverständliche weitere Aggressionen oder Beleidigungen untersagt. Plötzlich zog sich der Angeklagte auf der Straße aus und warf die Kleidung in Richtung der Beamten.
Einen Schuh warf er direkt in Richtung von PK T., in der Absicht, diesen zu verletzen. PK T. konnte die Arme hochreißen und den Schuh mit den Armen abwehren. Daraufhin wurde der Angeklagte zu Boden gebracht und fixiert. Hierbei spuckte er gezielt in Richtung POK'in P.. Im Funkstreifenwagen begann er dann in Richtung der Köpfe von PK C. und PK I. zu schlagen und zu treten. Die Beamten versuchten, den Angeklagten aus dem Streifenwagen zu ziehen, wobei dieser erneut gezielt in Richtung der Beamten trat, um diese zu verletzen. Die Beamten konnten den Tritten jedoch ausweichen. Die Sicherung des Angeklagten während der Fahrt ins Gewahrsam gelang den Beamten nur durch massiven Krafteinsatz. Auch im Polizeigewahrsam versuchte der Angeklagte die Beamten zu bespucken und zu treten.
Die Untersuchung, der dem Angeklagten am 19.10.2018 um 01:14 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen BAK von 2,36 Promille.
Hinsichtlich der Anklagepunkte Beleidigung (§ 185 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) und versuchte Körperverletzung (§§ 223, 22, 23 StGB) erfolgte im Rahmen der Hauptverhandlung vom 08.12.2020 gemäß § 154a Abs. 2 StPO eine Beschränkung.
Anklageschrift:
1.)
Am 02.07.2020 gegen 23:07 Uhr entschlossen sich die Zeugen PK C. und PK'in B., den alkoholisierten und in hilfloser Lage auf Höhe der Friedrich-Ebert-Straße in Recklinghausen befindlichen Angeklagten in Gewahrsam zu nehmen, nachdem dieser Anstalten machte, die ihm zu Hilfe gekommenen Rettungssanitäter anzugreifen.
Hiergegen setzte sich der Angeklagte zur Wehr, indem er drohte "Komm doch her, ich mache dich fertig du Arschloch!", seine Arme unter Anwendung nicht unerheblichen Kraftaufwandes unter seinem Oberkörper verschränkte, um die Anlegung von Handfesseln auf dem Rücken zu verhindern und indem er nach den Füßen der Zeugin PK'in B. trat, wobei er die Tritte auch während des Transportes in das Polizeigewahrsam fortsetzte und die Zeugin im Bereich der Schienbeine traf.
2.)
Im Polizeigewahrsam setzte er sich gegen die Verbringung in die Gewahrsamszelle zur Wehr, indem er sich an den Fuß des Zeugen PK C. klammerte und nach den zur Hilfe eilenden Zeugen PK L. und PK'in B. trat.
Eine um 01:02 Uhr des Folgetages entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,22 Promille.
Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 2) wurde das Verfahren im Rahmen der Hauptverhandlung vom 08.12.2020 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Angeklagte trinkt seit diesem Tag keinen Alkohol mehr. Er hat sich einen Tag danach aus freien Stücken in eine ambulante therapeutische Behandlung bei der Dipl.-Psychologin L. begeben. Es haben bislang 17 Gesprächstermine stattgefunden
III.
Die Angaben zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung vom 08.12.2020 sowie auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister und dem beigezogenen Betreuungsverfahren .
Der Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte und soweit der Angeklagte sich erinnert hat. Im Übrigen beruht der Sachverhalt auf der uneidlichen Vernehmung der Zeugen PK C., POK T., PKìn T.; PK C. sowie PK T..
Darüber hinaus beruht der Sachverhalt auf der Vernehmung der Zeugin Dipl.-Psychologin L. und auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I..
IV.
Anklageschrift:
Danach steht fest, dass der Angeklagte sich durch die Taten vom 04.05.2018, vom 18.08.2018 sowie vom 19.10.2018 gemäß §§ 113 Abs.1, 114 Abs.1 StGB des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte schuldig gemacht hat.
Durch die Tat vom 21.07.2018 hat der Angeklagte sich zudem durch dieselbe Handlung gemäß §§ 113 Abs.1, 114 Abs.1, 223 Abs.1 StGB eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und einer vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gemacht.
Anklageschrift:
Durch die Tat vom 02.07.2020 hat der Angeklagte sich gemäß §§ 113 Abs.1, 114 Abs.1 StGB eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte schuldig gemacht.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung ist zunächst von dem gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Dieser ist hier bei der tateinheitlichen Begehungsweise jeweils § 114 Abs.1 StGB zu entnehmen, welcher eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten vorsieht.
Ausweislich des Gutachten des Sachverständigen Dr. I. vom 08.09.2020 und seiner ergänzenden Gutachtenerstattung im Rahmen der Hauptverhandlung vom 08.12.2020 lag in allen 5 Fällen zum Zeitpunkt der Tat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB bei dem Angeklagten vor mit der Folge, dass eine Strafrahmenverschiebung zu erfolgen hat. Die Mindeststrafe beträgt gem. §§ 38 Abs. 2, 49 Abs.1 Nr. 3 StGB einen Monat Freiheitsstrafe, das Höchstmaß 3 ¾ Jahre Freiheitsstrafe (§ 49 Abs.1 Nr. 2 StGB)
Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu der Diagnose ICD-10: F 10.2.
Der Angeklagte ist alkoholkrank. Hinzu kommt eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung, welche aber nicht das Ausmaß einer Störung gemäß ICD-10 hat. Eine depressiven Episode hat der Sachverständige nicht diagnostiziert.
Es lag in allen Fällen eine erhebliche Alkoholintoxikation vor:
- Tat vom 04.05.2018: Atemalkoholwert 1,32 mg/l
- Tat vom 21.07.2018: 1,82 Promille
- Tat vom 18.08.2018: 2,29 Promille
- Tat vom 19.10.2020: 2,36 Promille
- Tat vom 02.07.2020: 2,22 Promille
Ausweislich der Zeugenaussagen lagen auch neurologische Ausfallerscheinungen und kognitive Defizite vor. Dieser Zustand hatte jedoch noch nicht das Ausmaß eines schwergradigen Rauschzustandes, dafür hätten noch illusionäre Verkennungen und deutliche Beeinträchtigungen der Bewusstseinsschwere der körperlichen und neurologischen Auffälligkeiten hinzukommen müssen.
Durch den Rauschzustand wurde die Fähigkeit des Angeklagten, seine aggressiven Impulse zu kontrollieren, beeinträchtigt. Er war jedoch noch eingeschränkt in der Lage, sein Handeln angemessen abzuwägen.
Auch war der Angeklagte in der Lage, sich zielgerichtet gegen die zur Hilfe kommenden Polizeibeamten zu wehren. Allerdings – so kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis – sind die Auffälligkeiten nicht gänzlich auf die erhebliche Alkoholisierung zurückzuführen, da sich der Angeklagte z. B. hinsichtlich der Tat vom 04.05.2018 auch nach seiner überwiegenden Ausnüchterung (0,48 mg/l) immer noch aggressiv und wenig kooperativ gezeigt hat. Der Angeklagte unterdrückt im nüchternen Zustand seine Wut und seine aggressiven Impulse. Das überschießende Maß an Aggressionen, die Labilität und die Suizidgedanken, müssen auf die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten zurückgeführt werden, welche allerdings nicht so ausgeprägt sind, dass sie eine schwere seelische Abartigkeit darstellen.
Schwachsinn und tiefgreifende Bewusstseinsstörungen liegen ebenfalls nicht vor.
Im Rahmen der engeren Strafzumessung hat das Gericht sodann folgende Erwägungen angestellt:
Zugunsten des Angeklagten ist zu werten, dass er sich geständig und einsichtig zeigte, soweit er sich erinnern konnte. Hinsichtlich seines Verhaltens, an das er sich nicht erinnern konnte, stellte er dieses nicht in Frage.
Hinsichtlich der Anklageschrift spricht für den Angeklagten, dass sämtliche Taten länger als 2 Jahre zurückliegen und dass danach eine längere Phase der Abstinenz und der Straffreiheit folgte. Der Angeklagte ist selbst so strukturiert, dass er grundsätzlich Hilfe in Anspruch nimmt und diese auch selbstständig sucht. So hat er im Jahr 2017 eigenständig einen Antrag auf Einrichtung einer Betreuung gestellt, da ihm bewusst geworden war, dass er mit den Post-, Vermögens- und Behördenangelegenheiten überfordert war. Seitdem steht er unter Betreuung. Die Überforderung besteht nach wie vor. Der Angeklagte nimmt die Hilfe an. Aktuell läuft allerdings ein Verfahren hinsichtlich eines Betreuerwechsels, welches jedoch von beiden Seiten angestrebt wird.
Darüber hinaus ist die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten zu berücksichtigen.
Fühlt sich der Angeklagte in die Enge gedrängt, so wird er aggressiv. Er kann sein Verhalten nur noch eingeschränkt steuern, wenn er gleichzeitig erhebliche Mengen Alkohol zu sich nimmt.
Gleichwohl war der Angeklagte in den vergangenen 2 ½ Jahren in der Lage, eine derartige Alltagsstruktur zu halten, dass es ihm möglich ist, seiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Bislang gab es keine Ausfälle während der Arbeitszeit. Der Angeklagte hat sich nach dem letzten Vorfall eigenständig Hilfe gesucht und nimmt nach wie vor regelmäßig und erfolgreich an einer Gesprächstherapie teil.
Zu Lasten des Angeklagten ist zu werten, dass der Angeklagte strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte wurde in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen einschlägig zu Geldstrafen und zu Freiheitsstrafen – mit Bewährungen – verurteilt. Die letzte einschlägige Verurteilung war am 29.10.2014. Hier wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Recklinghausen (Az.: ) wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten – ausgesetzt zur Bewährung – verurteilt. Die Strafe wurde erst mit Wirkung vom 10.12.2018 erlassen. Der Angeklagte hat einen Großteil der Taten noch unter laufender Bewährung begangen. Es liegt eine nicht unerhebliche Rückfallgeschwindigkeit vor. Die Tat vom 02.07.2020 hat er während des laufenden Strafverfahrens begangen.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Argumenten hält das Gericht hier folgende Einzelstrafen für straf- und schuldangemessen:
Anklageschrift:
Für die Tat vom 04.05.2018: 6 Monate,
für die Tat vom 21.07.2018: 8 Monate,
für die Tat vom 18.08.2018: 6 Monate,
für die Tat vom 19.10.2018: 6 Monate,
Anklageschrift:
Für die Tat vom 02.07.2020: 6 Monate.
Daraus war unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Argumenten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, welche das Gericht mit 1 Jahr und 6 Monaten für straf- und schuldangemessen hält.
Diese Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil für den Angeklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine günstige Sozialprognose gemacht werden kann.
Zwar ist der Angeklagte in der Vergangenheit strafrechtlich nicht unerheblich in Erscheinung getreten, aktuell ist jedoch eine positive Entwicklung zu verzeichnen.
Zum einen hat er es nach seiner Tatenserie im Jahr 2018 geschafft, 2 ½ Jahre ein straffreies Leben zu führen und in dieser Zeit seinen Alkoholkonsum und seine Aggressionen einigermaßen im Griff gehalten. Zum anderen spricht für eine günstige Sozialprognose insbesondere, dass der Angeklagte sich seit Anfang Juli 2020 nunmehr freiwillig in eine ambulante therapeutische Behandlung bei der Dipl.-Psychologin und Suchtberaterin L. begeben hat.
Der Angeklagte hat mittlerweile erfolgreich an 17 Sitzungen teilgenommen. Er lebt seitdem abstinent. Die Zeugin Dipl.-Psychologin L. hat im Rahmen der Hauptverhandlung vom 08.12.2020 für den Angeklagten ein positives Bild gezeichnet. Nach wie vor geht der Angeklagte einer Erwerbstätigkeit nach. Er hat dadurch eine Struktur. Die therapeutischen Gespräche kann er nach seiner Arbeit wahrnehmen und macht dies auch zuverlässig.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Erwartung gerechtfertigt, dass der Angeklagte auch ohne das Verbüßen der Freiheitsstrafe künftig ein straffreies Leben führen wird.
Dem Angeklagten muss jedoch klar sein, und das Gericht hatte diesen Eindruck, dass jede weitere gleichgelagerte Verfehlung hier ohne weiteres zu einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung führen kann.
Der Angeklagte hatte sich auch im Rahmen der Hauptverhandlung bereiterklärt, die bereits begonnene Gesprächstherapie fortzusetzen und sodann eine ambulante Therapie zu absolvieren.
VI.
Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB liegen vor.
Bei dem Angeklagten ist ein Hang zum Rauschmittelkonsum zu bejahen. Er ist mindestens seit dem Jahr 2011 massiv alkoholkrank. Er konsumierte bis zum Vorfall vom 02.07.2020 in regelmäßigen Abständen Alkohol. Der Angeklagte konsumiert Alkohol im Übermaß. Es liegt eine Toleranzentwicklung vor. Bei dem Angeklagten liegt eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung vor, die ihn dazu verleitet, sich in Problemsituationen in einen Rauschzustand zu versetzen. Aktuell ist der Angeklagte noch in der Lage, an Wochentagen, an denen er seiner Erwerbstätigkeit nachgeht, eine gewisse Struktur zu halten und keinen oder kaum Alkohol zu sich zu nehmen. Der Angeklagte neigt dazu, in Drucksituationen zum Alkohol zu greifen, um so seine Angst zu bekämpfen und Probleme zu betäuben.
Der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in 5 Fällen stellt eine rechtswidrige Anlasstat dar. Immer wieder kommt es zu gleichgelagerten Fällen, in denen der Angeklagte im alkoholisierten Zustand entweder in hilfloser Lage oder mit Suizidgedanken angetroffen wird und während die Hilfemaßnahmen laufen, sein Verhalten in Aggressionen gegenüber den Helfenden umschlägt.
Zwischen Anlasstat und dem Hang besteht auch ein symptomatischer Zusammenhang, denn die Taten sind auf den Hang zurückzuführen. Der Angeklagte greift in Problemsituationen immer wieder zu Alkohol. Er versucht, seine Ängste damit zu bekämpfen. Aufgrund dessen wäre es - ohne den starken Alkoholkonsum, der hier immer wieder auch zu einem Blutalkoholwert von über 2 Promille geführt hat - zu den Anlasstaten nicht gekommen.
Es besteht darüber hinaus auch die Gefahr, dass der Angeklagte künftig weitere erhebliche Straftaten begeht; insofern muss hier eine negative Prognose gestellt werden. Solange der Angeklagte Alkohol zu sich nimmt, wird er weitere Straftaten begehen, da er so massiv Alkohol konsumiert, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert ist. Der Konsum von Alkohol versetzt ihn in eine depressive Stimmung mit Suizidgedanken oder führt dann teilweise auch dazu, dass er in hilfloser Lage angetroffen wird. In den Jahren 2018 und 2020 ist es immer wieder zu gleichgelagerten Taten gekommen. Sämtliche Zeugen haben bekundet, dass der Angeklagte im alkoholisierten Zustand zu ungeahnten Kräften gelangt und dass die Intensität der Tätlichkeiten sich teilweise auch noch steigern würde.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat auch Aussicht auf Erfolg. Es besteht die konkrete Aussicht, dass der Angeklagte durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die dortige Behandlung geheilt wird und dass dadurch ein Rückfall und so auch erhebliche Straftaten verhindert werden können.
Diese durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit ergibt sich insbesondere aus der aktuellen Entwicklung. Der Angeklagte ist auch bereit, eine Therapie durchzuführen. Bislang hat er auch noch keine Therapie gemacht. Er scheint mittlerweile zumindest eine gewisse Krankheitseinsicht hinsichtlich seiner Alkoholproblematik zu haben. Er hat bereits zur Drogenberatungsstelle Kontakt aufgenommen und führt eine Gesprächstherapie durch.
Auch ist der Angeklagte kognitiv in der Lage, eine Therapie zu absolvieren.
VII.
Gemäß § 67b Abs.1 StGB konnte die Anordnung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden, da für den Angeklagten ein milderes Mittel, in der Form einer Therapieauflage, zunehmend erfolgsversprechend erscheint.
Der Angeklagte hat die letzte Tat vom 02.07.2020 zum Anlass genommen, sich unmittelbar danach an die Suchtberaterin Dipl.-Psychologin Frau L. zu wenden. Seitdem finden in regelmäßigen Abständen (1x pro Woche) Einzeltherapiegespräche statt, die der Angeklagte zuverlässig und nüchtern wahrnimmt. Mittlerweile wurden bereits 17 Gespräche geführt. Die Dipl.-Psychologin L. hat im Rahmen der Hauptverhandlung vom 08.12.2020 ein sehr positives Bild von dem Angeklagten gezeichnet. Der Angeklagte erfüllt zum gegenwärtigen Zeitpunkt alle Voraussetzungen für eine ambulante Therapie. Er hat mittlerweile ein Krankheitsverständnis. Dieses wurde im Laufe der 17 Sitzungen gestärkt. Der Angeklagte hat sich als zuverlässig erwiesen und er ist in seinem Abstinenzverhalten deutlich gestärkt worden. Auch wurde damit begonnen, die Angstbewältigung aufzuarbeiten. Der Angeklagte hat sich in den jeweils 50-minütigen Gesprächen offen gezeigt. Er ist bereit, eine weitere ambulante Therapie, welche dann auch mit seiner Arbeit vereinbar wäre, durchzuführen.
Diese in den letzten 5 Monaten positive Entwicklung hat auch der Sachverständige Dr. I. in seiner ergänzenden Stellungnahme im Rahmen der Hauptverhandlung vom 08.12.2020 dazu verleiten lassen, für den Angeklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchaus eine positive Prognose anzunehmen. Auch sieht er eine ambulante Therapie – insbesondere vor dem Hintergrund der letzten 5 Monaten – als milderes Mittel, welches nahezu gleichermaßen erfolgsversprechend ist, an.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.