AG Recklinghausen: Besitz kinderpornographischer Dateien – 1 Jahr 3 Monate auf Bewährung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Recklinghausen verurteilte den Angeklagten wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Dateien, die auf mehreren bei einer Durchsuchung sichergestellten Datenträgern gespeichert waren. Festgestellt wurden mindestens 2.126 kinderpornographische und mindestens 481/491 jugendpornographische Dateien. Grundlage waren ein umfassendes Geständnis sowie IT-Auswertberichte und Inaugenscheinnahmen. Es wurde eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verhängt und wegen günstiger Sozialprognose sowie besonderer Umstände zur Bewährung ausgesetzt; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Verurteilung zu 1 Jahr 3 Monaten Freiheitsstrafe; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Besitz kinderpornographischer Schriften ist nach § 184b Abs. 3 StGB strafbar und eröffnet einen gesetzlichen Strafrahmen mit Mindestfreiheitsstrafe.
Bei Gesetzesänderungen ist für die Strafrahmenbestimmung § 2 Abs. 3 StGB maßgeblich; entscheidend ist das für den Täter anzuwendende mildeste Gesetz.
Ein umfassendes, mit dem Akteninhalt in Einklang stehendes Geständnis kann ein wesentliches Strafmilderungsgewicht haben, insbesondere wenn es die Sachverhaltsaufklärung erheblich erleichtert.
Bei der Strafzumessung sind Art und Umfang der inkriminierten Dateien sowie die inhaltliche Schwere (z.B. Posing vs. schwerer sexueller Missbrauch) strafschärfend bzw. -mildernd zu gewichten.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB setzt eine günstige Sozialprognose voraus und kann durch besondere, in der Person des Täters liegende Umstände (u.a. Einsicht, Reue, Therapieaufnahme, fehlende Vorstrafen) getragen werden.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Strafvorschriften:
§ 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 28.06.2024 geltenden Fassung
sowie § 184c in der seit dem 01.07.2021 geltenden Fassung.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der am XX.XX.XXXX geborene Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine aktuelle Wohnanschrift lautet: G.-straße in XXXXX S.. Der Angeklagte ist von Beruf (…). Seit dem 11.11.2022 ist jedoch suspendiert. Seit dieser Zeit erzielt er ein Einkommen in Höhe von 3.000,00 € netto, welches unter Vorbehalt gezahlt wird.
Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Auf den anlässlich der Durchsuchung am 11.11.2022 in der von dem Angeklagten bewohnten Wohnung im (…) Z.-straße in XXXXX Y. sichergestellten Datenträgern verfügte dieser – wie ihm auch bekannt war – über insgesamt mindestens 2.126 ungelöschte kinderpornographische und mindestens 481 ungelöschte jugendpornographische Dateien. Des Weiteren verfügte er jedenfalls im Zeitraum 18.10.2018 bis 02.01.2021 über 10 weitere jugendpornographische Videodateien.
Insgesamt wurden 125 IT-Asservate sichergestellt. Auf 8 der sichergestellten Datenträger wurden inkriminierten Bild- bzw. Videodateien aufgefunden.
Bei den Dateien, die Gegenstand des Verfahrens sind, handelt es sich zum großen Teil um Darstellungen von zumeist ganz oder teilweise unbekleideten Mädchen mitteleuropäischen Phänotyps im Alter von ca. 9 bis 16 Jahren bei der Einnahme altersgemäß unnatürlicher sexualbetonter Posen. Weitere Bild- und Videodateien haben Mädchen im o.g. Alter bei sexuellen Handlungen an sich selbst, den durch erwachsene Männer oder männliche Jugendliche durchgeführten Vaginalverkehr oder den durch die Mädchen an diesen verrichteten Oralverkehr zum Inhalt. Diese Bild- und Videodateien zeigen die Mädchen häufig mit Ejakulat oder ejakulatähnlichen Substanzen in ihren Gesichtern und auf den Körpern.
Auf den folgenden Datenträgern besaß der Angeklagte entsprechend inkriminierte Inhalte:
a.
Auf der sichergestellten – im Arbeitszimmer des Angeklagten auf einer Kiste vor dem Schreibtisch befindlichen und mit einem Ladekabel versehenen – externen Festplatte der Marke Tedion (lfd. Ass.-Nr. 28) verfügte der Angeklagte über mindestens 1.927 kinderpornographische Bilddateien und 77 jugendpornographische Bilddateien.
Bei den kinderpornographischen Dateien handelt es sich zumeist um Darstellungen von ganz oder teilweise unbekleideten Mädchen im Alter von ca. 9 bis 12 Jahren bei der Einnahme altersunangemessener sexueller Posen oder bei der Manipulation an ihren Geschlechtsteilen. Mehrere Dateien zeigen auch den schweren sexuellen Missbrauch von Mädchen im o. g. Alter durch heranwachsende oder erwachsene Männer.
Beispielshaft sind folgende Dateien:
Das Bild mit der Bezeichnung „Girl0507.jpg“ zeigt ein allein mit einem BH bekleidetes Mädchen im Alter von maximal 12 Jahren unter Einnahme einer sexualbetonten Pose, indem es mit gespreizten Beinen unter Emporstreckung seines Gesäßes
und eines Armes im Vierfüßlerstand auf dem Bett kniet, wobei der Fokus des Betrachters auf seine Geschlechtsteile gelenkt wird.
Eine weitere Bilddatei (“28122004-1126.jpg“) zeigt ein lediglich mit durchsichtigen weißen Strapsen und einem weißen Bustier bekleidetes ca. 11-jähriges Mädchen, welches – sich mit dem Oberkörper halb aufrichtend – ihre Beine so positioniert, dass ihr unbekleidetes Gesäß im Fokus des Betrachters liegt. Eine Bilddatei („08102004-2162.jpg“) hat eine in einer pinken Fotostudio-Szenerie im Vierfüßlerstand vom Betrachter abgewandt kniendes Mädchen im Alter von maximal 12 Jahren zum Inhalt, welches lediglich mit einem Oberteil, weißen Söckchen und einem weißen String bekleidet ist, so dass – bei leicht geöffneten Beinen – der Fokus des Betrachters auf ihre unbekleideten Gesäßbacken und Oberschenkel im gelenkt wird.
Die Bilddatei mit dem Dateinamen „06tegf.jpg“ zeigt in Großaufnahme die angedeutete vaginale Penetration eines erwachsenen Mannes an einem auf ihm sitzenden vorpubertären Mädchen im Alter von maximal 11 Jahren, wobei sich die Eichel des erigierten Penis zwischen den Schamlippen befindet, wo auch Ejakulat zu erkennen ist.
Bei den jugendpornographischen Dateien handelt es sich zumeist um Darstellungen von ganz oder teilweise unbekleideten Mädchen im Alter von ca. 13 bis 16 Jahren bei der Einnahme altersunangemessener sexueller Posen oder bei der Manipulation an ihren Geschlechtsteilen. Mehrere Dateien zeigen auch sexuelle Handlungen an den Mädchen durch erwachsene Männer.
So zeigt etwa die Bilddatei mit der Bezeichnung „200XrDB.jpg“ den unbekleideten Geschlechtsbereich eines heranwachsenden oder erwachsenen Mannes, an dessen erigiertem Penis ein Mädchen im Alter von ca. 11 bis maximal 15 Jahren Oralverkehr ausführt, während ein gleichaltriges Mädchen ebenfalls nicht näher erkennbare sexuelle Handlungen mit dem Mund verrichtet.
Eine aus mehreren Dutzend Bilddateien bestehende Fotoserie zeigt ein zu verschiedenen Zeiten – mit unterschiedlichen Haarlängen und Bekleidungszuständen – aufgenommenes Mädchen im Alter von ca. 12 bis 14 Jahren, welches in verschiedenen Räumen einer Wohnung – jeweils unbekleidet oder nur rudimentär bekleidet – sexuelle Posen einnimmt, wobei durch die Aufnahmen ihre Geschlechtsteile jeweils in den Fokus des Bildes gerückt werden oder bei denen das Mädchen an ihren Geschlechtsteilen manipuliert.
b.
Auf der Festplatte der Marke Samsung „HD 400 LD“ (Ass.-lfd. Nr. 30), in einer Kiste im Wohnzimmer des Angeklagten aufgefunden, verfügte dieser über drei kinderpornographische und vier jugendpornographische Bilddateien.
Eine Bilddatei („MELODY00789(1) (preeteen girl with cum dripping out her mouth.JPG“) zeigt ein im Vierfüßlerstand über dem Unterkörper eines unbekleideten Erwachsenen befindliches Mädchen im Alter von ca. 9 bis 10 Jahren, dem eine spermaähnliche Substanz aus dem Mund tropft, während sich unmittelbar vor ihrem Mund der erigierte Penis des Mannes zu sehen ist.
Ein weiteres Bild („5-8yo preeteen Lolita fuck cum pose775.JPG“) zeigt in Großaufnahme den unbekleideten Genitalbereich eines sitzenden Mädchens im Alter von maximal 12 Jahren, welches sich vaginal mit einer Zucchini penetriert.
Die jugendpornographischen Bilddateien zeigen sämtlich unbekleidete Mädchen im Alter von ca. 12 bis maximal 16 Jahren bei der Einnahme sexualbetonter Körperhaltungen unter Fokussierung ihrer Geschlechtsteile. Eine Bilddatei („Spread Pussys…jpg“) zeigt etwa in Großaufnahme die Geschlechtsteile eines ca. 14 bis maximal 16 Jahre alten Mädchens, welches sexuell aufreizend mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegt.
c.
Auf der Festplatte der Marke Medion, die sich mit Kabel versehen auf einer Kiste vor dem Schreibtisch im Arbeitszimmer des Angeklagten befand (Asservat lfd. Nr. 33), verfügte dieser über neun kinderpornographische und 253 jugendpornographische Bilddateien.
Bei den kinderpornographischen Darstellungen handelt es sich um mehrere Dateien, die Missbrauchsinhalte zeigen, wobei durch eingefügte Sprechblasen Inzestszenarien von Vätern an ihren Töchtern angedeutet werden. Eine kinderpornographische Datei mit dem Dateinamen“1356324.jpg“ zeigt etwa ein sitzendes oder kniendes vorpubertäres Mädchen, dem ein erwachsener Mann seinen erigierten Penis ins Gesicht hält, so dass dieser an die Nase des Mädchens stößt und sie im Begriff ist, diesen mit den Händen zu umfassen. Oben im Bild findet sich der Schriftzug: „Sniff sniff. Sorry, Dad, I won´t put that dick in my mounth if you don´t wash it“. Eine weitere Datei („1661979764.jpg“) zeigt in Großaufnahme die unbekleidete Scheide eines Grundschulmädchens, welches mit der rechten Hand Unterhose und Hosenbund nach vorne zieht, so dass die unbekleidete kindliche Scheide im Fokus des Betrachters liegen. Eine Bilddatei (“466972626.jpg“) hat ein an einem Pool im Vierfüßlerstand kniendes Mädchen im Alter von ca. 9 bis 11 Jahren zum Inhalt, welches ihre Unterkleidung heruntergeschoben hat, sodass ihr unbekleidetes Gesäß und ihre Scheide im Fokus des Betrachters stehen, wobei ihr Anus geöffnet ist. Weiter dreht sie ihren Kopf mit leicht geöffnetem Mund zum Betrachter hin.
Eine Bilddatei mit der Bezeichnung „237088604.jpg“ zeigt ein auf einem Sofa liegendes und lediglich mit einer - ihre Geschlechtsteile aussparenden - Nylonstrumpfhose bekleidetes Mädchen im Alter von ca. 10 bis maximal 12 Jahren, an dem ein erwachsener unbekleideter Mann Vaginalverkehr ausführt. Der Schriftzug am linken Rand des Bildes suggeriert ein Inzestgeschehen.
Die jugendpornographischen Inhalte zeigen Mädchen im Alter von ca. 11 bis 17 Jahren, wobei ein Großteil der Dateien sexuelle Handlungen zum Gegenstand hat und die angefügten Schriftzüge bei einer Vielzahl von Bildern die Darstellung oder bevorstehende Inzesthandlungen – und zwar des Vaters an seiner minderjährigen Tochter – andeuten.
Eine Bilddatei mit dem Dateinamen „48417506.jpg“ zeigt etwa ein bäuchlings auf einem Bett im liegendes Mädchen im Alter von ca. 12 bis 14 Jahren, an dem ein erwachsener Mann Vaginalverkehr in situ ausführt. Am linken unteren Bildrand steht „Ouch Dad, you´re streching my pussy all over. I said I was too small to take your huge cock. Shit, Dad. That hurts. I hate you!“
Ein weiteres Bild („271407242.jpg“) zeigt ein unbekleidetes Mädchen im Alter von ca. 15 Jahren mit geschlossenen Augen, dem ein mutmaßlich erwachsener Mann die Haare aus dem Gesicht streicht, während sich auf der Stirn des Mädchens, den beiden Wangen, auf dem rechten Auge und im Mundbereich eine spermaartige Substanz befindet. Der beigefügte Schriftzug lautet: „Shit Dad, I gotta repeat a million times. Don´t splash on my face!“
d.
Auf der – auf dem Schreibtisch im Arbeitszimmer befindlichen – externen Festplatte der Marke Western Digital mit Kabel (Asservat Nr. 44) verfügte der Angeklagte über 135 kinderpornographische Bilddateien. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um pädosexuell intendierte Kinder-Model-Serien.
So zeigt die Bilddatei mit der Bezeichnung „12022004-3045.jpg“ und dem Dateipfad „Video2go/Downloader/Sandra Teen Model Sets…“ die Studioaufnahme eines vor einem blau-weißen Batik-Hintergrund und auf dunkelblau drapiertem Samtstoff stehendes Mädchen im Alter von ca. neun Jahren, welches mit schwarzen Pumps und lediglich bekleidet mit einer gelben Hello-Kitty-Unterhose und einem rosafarbenen, allein Brust und Dekollete bedeckenden Blusentop eine sexualbetonte Pose unter Spreizung der Beine und Arme einnimmt, so dass ihre unbekleideten Beine, der Bauch und ihr bekleideter Geschlechtsbereich im Fokus des Betrachters liegen.
Ein Bild einer weiteren Serie zeigt dasselbe Mädchen in einem mit rosa- und lilafarbenen Stoffen drapiertem Raum mit einer durchsichtigen pinkfarbenen Nylonstrumpfhose – ohne Unterhose – und einer Bluse, wie sie unter Einnahme einer sexualbetonten Pose bei leicht geöffneten Beinen ihr Gesäß in Richtung Kamera streckt und ihren Kopf entsprechend neigt, so dass der Fokus des Betrachters auf das in den Mittelpunkt der Aufnahme stehende Gesäß gelenkt wird.
Ein weiteres Bild („nudism-family.jpg“) zeigt zwei geschlechtsbetonte Haltungen einnehmende, im Freien stehende Mädchen im Alter von ca. 12 bis 15 Jahren sowie 9 bis 11 Jahren, von denen das jüngere Mädchen das andere umarmt und gleichzeitig bei gespreizten Beinen uriniert.
e.
Auf dem PC Tower der Marke enermax, der sich neben dem Holzregal im Arbeitszimmer befand (Asservat lfd. Nr. 81), verfügte der Angeklagte über mindestens 49 kinderpornographische Bild- und zwei kinderpornographische Videodateien sowie über mindestens 20 jugendpornographische Bilddateien.
Bei den kinderpornographischen Bilddateien handelt es sich bei dem überwiegenden Teil um teilweise bekleidete bzw. unbekleidete Mädchen im Alter von ca. 9 bis maximal 13 Jahren bei der Einnahme sexualbetonter Posen und unter Fokussierung ihrer Geschlechtsteile. 12 Bilddateien haben die Durchführung oder den gerade abgeschlossenen schweren sexuellen Missbrauch von Mädchen im o.g. Alter zum Inhalt.
Ein Bild („1(2).jpg) zeigt etwa in Großaufnahme das Gesicht eines 10 bis 12-jährigen Mädchens, während ein erwachsener Mann seinen erigierten Penis zu ihm führt und in das Gesicht ejakuliert. Ein weiteres Bild („she-loves-sex-18.jpg“) zeigt einen erwachsenen Mann bei der Durchführung von Vaginalverkehr an einem 8 bis maximal 11-jährigen Mädchen, wobei die Penetration der kindlichen Vagina in Großaufnahme gezeigt ist. Eine Bilddatei („28801217ezT.jpg“) aus dem Ordner „Neue Aufnahmen/Panties“ zeigt ein ca. 10 bis 11-jähriges, mit rotem String sowie einem bauchfreien Shirt bekleidetes, Mädchen bei der Einnahme einer sexualbetonten Pose, wobei der Fokus des Betrachters auf die unbekleideten Gesäßbacken gelenkt wird.
Eine kinderpornographische Videodatei mit einer Länge von knapp zwei Minuten („This_Young_Pussy_Loving_Uncle_Has_Never_Enough…“) zeigt verschiedene Sequenzen des schweren sexuellen Missbrauchs eines unbekleideten erwachsenen Mannes an einem ca. 9-jährigen Mädchen, indem dieser in wechselnden Stellungen Geschlechtsverkehr an dem unbekleideten Mädchen durchführt.
Die zweite Videodatei („Guy_jerk_off_and_cum_on_two_teen_facec.mpg“) zeigt zwei sich küssende Mädchen, eines im Alter von ca. 16, eines von maximal 12 Jahren, während vor ihnen ein erwachsener Mann masturbiert und den Mädchen anschließend in ihre Gesichter ejakuliert.
Zudem verfügte der Angeklagte auf dem Datenträger über mindestens 20 ungelöschte jugendpornographische Bilddateien, sämtlich unter dem Dateipfad „Daten 2/Neue Sicherungen“. Diese zeigen zumeist ganz oder im Wesentlichen unbekleidete Mädchen im Alter von 13 bis maximal 16 Jahren bei der Einnahme sexualbetonter Posen oder bei der Manipulation an ihren Geschlechtsteilen.
Beispielshaft sind folgende Dateien:
Eine Bilddatei mit der Bezeichnung „560868432.jpg“ zeigt in einem häuslichen Schwimmbad ein unbekleidetes Mädchen im Alter von ca. 13 bis maximal 15 Jahren unter Einnahme einer sexualbetonten Pose, wobei sie ein zu den Unterschenkeln heruntergezogenes rosafarbenes Spitzenhöschen trägt.
Das Foto mit dem Dateinamen „home foto 42_283“, gespeichert im Ordner Backup Secure/Home_Fotos/Home Fotos1“ zeigt ein unbekleidet auf einem Teppich in einem nur punktuell beleuchteten Wohnzimmer mit gespreizten – teilweise angewinkelten - Beinen sitzendes Mädchen im Alter von ca. 13 bis 15 Jahren, wobei der Fokus des Betrachters auf ihren unbekleideten Genitalbereich und die im Gegensatz zum braungebrannten Körper hellen Brüste gelenkt wird.
Ein Bild mit dem Dateinamen „22fac.jpc“ zeigt ein lediglich mit einem weißen String bekleidetes Mädchen im Alter von maximal 16 Jahren sexualbetont mit weit gespreizten Beinen auf dem Bett knien, wobei ihr bekleideter Geschlechtsbereich und die zwischen den Haaren hervortretenden Brüste in den Fokus genommen sind.
Eine weitere Datei mit dem Namen „2m7dzl4.jpg“ zeigt ebenfalls ein lediglich mit einer Halskette versehenes Mädchen im Alter von ca. 13 bis maximal 16 Jahren, welches unter Spreizen ihrer Beine und Manipulation an ihren Haaren eine sexualbetonte Pose einnimmt, so dass ihre Brüste und der unbekleidete Geschlechtsbereich im Fokus des Betrachters liegen.
Eine weitere Bilddatei „583949646.jpg“ zeigt ein unbekleidetes Mädchen im Alter von ca. 12 bis 15 Jahren, welches auf dem Fußboden – mutmaßlich in einem Badezimmer – kniet und bei weit abgespreizten Beinen an ihren Schamlippen manipuliert.
Auf dem Asservat verfügte der Angeklagten zudem über die jugendpornographische Bildserie mit dem Logo „Amour Angels“, die auf neun Bilddateien ein ca. 13 bis maximal 15-jähriges und lediglich mit einem hellblauen Slip bekleidetes, teilweise auch ganz unbekleidetes Mädchen in einer Düne bei der Einnahme aufreizend sexualbetonter Posen zeigt. Abgespeichert hatte der Angeklagte die Serie in dem Ordner „Daten2/Sicherungen alte Platten/Daten2/Downloads“.
f.
Auf der bei dem Angeklagten sichergestellten Festplatte der Marke Lacie, aufgefunden auf dem Schreibtisch im Arbeitszimmer (Asservat 114), verfügte der Angeklagte über 72 jugendpornographische Bilddateien und eine jugendpornographische Videodatei.
Die Bilddateien, von denen der Angeklagte auf den Großteil zu verschiedenen Zeiten jedenfalls zwischen dem 29.12.2021 und 31.12.2021 zugegriffen hat und die in Ordnern unter dem Pfad „LaCie/Backup/Neueres/ gespeichert sind, handelt es sich v.a. um im Freien ganz oder nahezu unbekleidet sexuelle Posen einnehmende bzw. sexuelle Handlungen an sich durchführende Mädchen im Alter von ca. 13 bis 16 Jahren.
Das Bild mit dem Dateinamen „1(265).jpg“ zeigt etwa ein unbekleidet und mit leicht gespreizten Beinen auf einem Waldboden sitzendes Mädchen im Alter von 13 bis maximal 15 Jahren, wobei der Fokus des Betrachters auf ihren Geschlechtsbereich gelenkt wird.
Ein weiteres Bild mit dem Dateinamen „1(546).jpg“ zeigt ein in einem Waldstück stehendes ca. 14 Jahre altes Mädchen, welches mit einer Hand den geöffneten Hosenbund ihrer Jeans umfasst und mit der anderen Hand an ihrer rechten Brustwarze manipuliert, wobei ihr T-Shirt bis zum Hals hochgezogen ist.
Das Video mit dem Dateinamen „zoe loves to be outdoors with two strong men russian 4some.mp4“ zeigt über eine Dauer von mehr als 45 Minuten, wie zunächst ein ca. 15 bis 16 Jahre altes Mädchen in einem, in einem Wald stehenden, Auto Oralverkehr an einem erwachsenen Mann durchführt, während es gleichzeitig von einem weiteren Mann vaginal penetriert wird. Anschließend wird das Mädchen von den Männern an den Strand eines Sees getragen, wo es abwechseln Oralverkehr an nunmehr drei erwachsenen Männern durchführt. Im weiteren Verlauf führen die Männer in verschiedenen Stellungen wechselseitig Geschlechtsverkehr an dem Mädchen aus, während es gleichzeitig von einem der anderen oral penetriert wird. Das Video endet mit der Ejakulation in das Gesicht des Mädchens. Auf das unter Backup/Neueres/Vintage gespeicherte Video griff der Angeklagte zuletzt am 19.01.2022 zu.
g.
Auf der bei dem Angeklagten sichergestellten Festplatte der Marke Lacie, aufgefunden auf dem Schreibtisch im Arbeitszimmer (Asservat 115), verfügte der Angeklagte über eine kinderpornographische Videodatei und 54 jugendpornographische Bild- bzw. Videodateien.
Die kinderpornographische Videodatei („Dick Man Wakes me up in Hostel, Cumming on my body“.), die der Angeklagte am 18.10.2021 im Ordner „LACIE SHARE/Testweise“ gespeichert und auf der er zuletzt am 15.03.2022 zugegriffen hat, zeigt bei einer Länge von 3 Minuten und 8 Sekunden sexuelle Handlungen an einem lediglich mit einer Unterhose bekleideten und mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegenden vorpubertären Mädchen. Nachdem ein erwachsener Mann mit dem Zeigefinger seiner rechten Hand im Bereich der Vagina die Unterhose des Mädchens angehoben hat, führt er im Anschluss sein erigiertes Glied unter die Unterhose des Mädchens in Richtung Vagina.
Die jugendpornographischen Bilddateien, auf die der Angeklagte jedenfalls sämtlich im Zeitraum 29.12.2021 bis 31.12.2021 zugegriffen hat, zeigen zumeist ganz oder im Wesentlichen unbekleidete Mädchen im Alter von ca. 13 bis 16
Jahren bei der Einnahme sexualbetonter Posen und unter Fokussierung ihrer Geschlechtsteile.
Eine Bilddatei mit der Bezeichnung „seemygirl.net0003.jpg“ zeigt ein unbekleidetes Mädchen im Alter von ca. 14 Jahren, welches vor einem liegenden heranwachsenden oder erwachsenen Mann kniet und dessen erigierten Penis mit einer Hand umschließt.
Das Bild mit dem Dateinamen „german_0019.jpg“ zeigt ein auf dem Teppich in einem Wohnzimmer unbekleidet kniendes Mädchen im Alter von ca. 13 bis 15 Jahren, welches mit der rechten Hand an seiner Scheide manipuliert.
Die 12 jugendpornographischen Videodateien, auf die der Angeklagte sämtlich zuletzt am 15.03.2022 zugegriffen hat, zeigen Mädchen im Alter von ca. 13 bis maximal 17 Jahren bei der Einnahme sexualbetonter Posen und bei sexuellen Handlungen an sich.
Ein Video („…in the evening my little holes get wet.mp4“) zeigt zum Beispiel ein 70 Sekunden langes Video, bei dem sich ein mit Unterwäsche bekleidetes Mädchen im Alter von ca. 14 bis maximal 16 Jahren auf einem Bett mit weiß bezogener Bettwäsche unter Einnahme sexueller Posen auszieht, an ihrer Scheide manipuliert und sich anschließend mit dem Gesäß und gespreizten Beinen im Vierfüßlerstand zu der Kamera ausrichtet, so dass die Geschlechtsteile des Mädchens in den Fokus gerückt werden.
h)
Auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten Netzwerkspeicher der Marke Western Digital, aufgefunden auf dem Schreibtisch im Arbeitszimmer (Asservat 117), verfügte der Angeklagte im Zeitraum 18.10.2018 bis 02.01.2021 über 10 jugendpornographische Bild- bzw. Videodateien, welche zum Zeitpunkt der Durchsuchung bereits gelöscht waren.
Eine jugendpornographische Bilddatei zeigt ein unbekleidet im Freien unter Einnahme einer sexualbetonten Pose Mädchen im Alter von ca. 13 bis maximal 15 Jahren, wobei im Hinblick auf sein angewinkelt abgespreiztes linkes Bein der unbekleidete Genitalbereich im Fokus der Aufnahme liegt.
Die zehn jugendpornographischen Videodateien, die der Angeklagte am 18.10.2018, 08.03.2019, 16.07.2019, 26.03.2020, 01.05.2020, 16.05.2020, 17.06.2020, 22.11.2020, und 02.02.2021 auf dem Datenträger gespeichert hat, zeigen in einer Länge von ca. 1 Minute bis ca. 10 Minuten zumeist Mädchen im Alter von ca. 13 bis maximal 16 Jahren, die sich vor der Kamera unter Einnahme sexualbetonter Posen entkleiden und an ihren Geschlechtsteilen manipulieren.
Ein Video („….First Sexual Experience for Little Pussy.mp4“) mit einer Länge von ca. 10 Minuten zeigt etwa, wie sich ein ca. 15-jähriges Mädchen in Unterwäsche vor der Kamera auszieht, sexualbetonte Posen einnimmt und an ihrer Vagina manipuliert.
Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung vom 09.12.2024 mit der außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Asservate einverstanden erklärt.
III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung vom 09.12.2024 sowie auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
Der Sachverhalt beruht auf der umfassend geständigen Einlassung des Angeklagten im Rahmen der oben genannten Hauptverhandlung sowie auf der - in den folgenden Auswertberichten - festgestellten Anzahl an Dateien:
Bericht vom 10.05.2023 (Band II, Unterband 1),
Bericht vom 22.03.2023 (Band II, Unterband 1),
Bericht vom 31.05.2023 (Band II, Unterband 1),
Bericht vom 16.01.2023 (Band II, Unterband 2),
Bericht vom 23.01.2023 (Band III, Unterband 1),
Bericht vom 16.01.2023 (Band III, Unterband 2),
Bericht vom 31.01.2023 (Band III, Unterband 2),
Bericht vom 12.06.2023 (Band III, Unterband 2).
Aus den Berichten geht hervor, dass sich auf den acht inkriminierten Datenträgern insgesamt ca. 1,7 Millionen Dateien befunden haben, von denen mindestens 2.126 kinderpornografischen Inhalts und mindestens 491 jugendpornografischen Inhalts waren.
Darüber hinaus wurde der vollständige Sonderband (Lichtbilder KTU) in Augenschein genommen.
Ferner wurden folgende Fotos exemplarisch in Augenschein genommen:
- Sonderband Kipo Jupo 1 (Unterband I, Bl. 31, 98 und 251),
- Sonderband Kipo Jupo 2 (Unterband I, Bl. 13 und 39),
- Sonderband Kipo Jupo 3 (Bl. 19 und 31),
- Sonderband Kipo Jupo 4 (Bl. 6, 14, 74, 90),
- Sonderband Kipo Jupo 5 (Bl. 7, 9, 12, 18, 29),
- Sonderband Kipo Jupo 6 (Bl. 7, 9, 14, 57, 81).
Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten bestanden nicht. Dieses deckte sich mit dem vollständigen Akteninhalt. Der Angeklagte hat umfassende Angaben zu seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit gemacht und ganz offen über seine Pornographie-Sucht gesprochen und Angaben zu seiner aktuellen Therapie gemacht.
IV.
Danach steht fest, dass sich der Angeklagte – wie erkannt – strafbar gemacht hat.
V.
Bei der Strafzumessung ist zunächst von dem gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Dieser ist hier aufgrund der tateinheitlichen Begehungsweise § 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 28.06.2024 gültigen Fassung zu entnehmen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 3 StGB.
Der Besitz kinderpornographischer Schriften wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten bestraft.
Im Rahmen der engeren Strafzumessung hat das Gericht sodann folgende Erwägungen angestellt:
Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig eingelassen hat und nahezu sämtliche Fragen auch offen beantwortet hat. Der Angeklagte hat sich der Öffentlichkeit gestellt, wobei ihm bewusst war, dass sich in den Zuschauerreihen sehr viele ehemalige Gemeindemitglieder befanden. Gleichwohl und zudem in dem Bewusstsein, dass zahlreiche Pressevertreter anwesend waren, hat der Angeklagte umfassende Ausführungen zu seiner aktuellen und damaligen psychischen Verfassung gemacht. Er gab an, dass er sich aufgrund von Depressionen und wegen der bestehenden Pornographie-Sucht in therapeutische Behandlung begeben hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist dem Geständnis des Angeklagten ein sehr großes Gewicht beizumessen.
Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Auch die Dauer des Verfahrens ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Umgang der Presse mit seiner Person. Nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe und der Veröffentlichung eines Bildes, welches ihn eindeutig identifizierte, war der Angeklagte auch im Internet vielen Anfeindungen ausgesetzt.
Der Angeklagte hat sich zur Tatzeit in einer Abwärtsspirale befunden. Er litt seit Jahren an Depressionen und sein Leben war außer Kontrolle geraten. Dies ergibt sich aus dem Zustand der Wohnung, welcher den Rückschluss zulässt, dass der Angeklagte zusätzlich unter dem Messie-Syndrom litt.
Weiter zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er bereits am Tag der Durchsuchung Kontakt zum Bistum aufgenommen hat und sich von allen Ämtern hat freistellen lassen.
Am 19.02.2023 wurde der Angeklagte mit seinem Einverständnis entpflichtet. Der Angeklagte hat im gesamten Ermittlungsverfahren mitgewirkt. So wurden bei der Durchsuchung eine Unmenge an Daten bzw. Datenträgern sichergestellt. Der Angeklagte gab auf Nachfrage hin die erforderlichen Passwörter und erleichterte somit die Durchführung der Ermittlungen erheblich.
Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass mit über 2.500 Bildern eine Vielzahl von inkriminierten Bild- und Videodateien sichergestellt worden ist.
Hinter jedem einzelnen Bild steckt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. Allein der Besitz derartiger Bilder steht in einem enormen Gegensatz zu dem, wie sich der Angeklagte in der Vergangenheit in der Öffentlichkeit präsentiert hat.
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei den Bildern zu einem großen Teil um sogenannte ´Posingbilder´ handelt, teilweise stellen sie jedoch auch einen schweren sexuellen Missbrauch dar. Gleiches gilt für die aufgefundenen Videodateien. Der Angeklagte, der selbst viele Jahre im Jugendbereich tätig war, hat einen Großteil der jungen Gemeindemitglieder enttäuscht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kirche selbst einen hohen moralischen Anspruch verfolgt. Allerdings ist Kinder- und Jugendpornografie – in welcher Erscheinungsform auch immer – kein rein kirchliches, sondern ein gesellschaftliches Problem, welches in keiner Weise verharmlost werden darf. Gleichwohl sind inhaltlich Abstufungen vorzunehmen.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Argumenten hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für straf- und schuldangemessen.
Diese Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Für den Angeklagten ist zum einen eine günstige Sozialprognose zu machen, zum anderen liegen besondere Umstände in seiner Person vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen.
Der Angeklagte war geständig und bereute seine Tat. Er ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er hat sich direkt nach der Tat in therapeutische Behandlung begeben und befindet sich immer noch in ambulanter Behandlung. Der Angeklagte hat sich dem Verfahren ganz offen gestellt und sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei allen Anwesenden ausdrücklich entschuldigt.
Der Angeklagte hat zudem bereits berufliche Konsequenzen erlebt. Er wird als (…) innerhalb der katholischen Kirche nie wieder tätig sein. Ihm droht ein Ausschlussverfahren. Er sieht sich hohen Gehaltsrückforderungen ausgesetzt. Der Angeklagte war zudem, nachdem er - aufgrund eines Artikels in der Boulevard-Presse zu Beginn des Ermittlungsverfahrens - identifiziert werden konnte, im Internet vielen Anfeindungen ausgesetzt. So hat er mehrfach selbst Strafanzeige erstatten müssen, weil er beleidigt und bedroht worden ist.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung der großen Einsicht, die der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung gezeigt hat sowie unter Berücksichtigung der therapeutischen Aufarbeitung, erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Annahme gerechtfertigt, dass der Angeklagte auch ohne das Verbüßen der Freiheitsstrafe künftig ein straffreies Leben führen wird.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
T.