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Amtsgericht Recklinghausen·26b Ls-32 Js 351/21-12/22·22.05.2022

Polizeibeamter stiehlt Feuerzeug im Einsatz: Diebstahl mit Waffen (minder schwerer Fall)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeibeamter steckte bei einem Amtshilfe-Einsatz in einem Wohnhaus ein dort gefundenes Einwegfeuerzeug ein, während er seine geladene Dienstwaffe trug. Streitig war insbesondere, ob er das Feuerzeug nur zur Gefahrenabwehr sicherstellte oder mit Zueignungsabsicht handelte. Das Gericht bejahte anhand der Videoaufnahme Wegnahme und Zueignungsabsicht und verurteilte wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB). Wegen geringer Beute, Geständnis zu den objektiven Umständen und gravierender dienstrechtlicher Folgen nahm es einen minder schweren Fall an und verhängte 90 Tagessätze Geldstrafe.

Ausgang: Angeklagter wegen Diebstahls mit Waffen im minder schweren Fall zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt (Ratenzahlung bewilligt).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB setzt voraus, dass der Täter bei der Wegnahme eine Waffe in einer Weise bei sich führt, dass ein jederzeitiger Zugriff möglich ist; eine Gebrauchsabsicht ist nicht erforderlich.

2

Das Beisichführen einer Dienstwaffe durch einen Polizeibeamten schließt die Verwirklichung des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB nicht aus; die abstrakte Gefährlichkeit entfällt nicht allein wegen der Stellung als „Berufswaffenträger“.

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Bei kleinen, leicht beweglichen Gegenständen kann neuer Gewahrsam bereits durch das Verbringen in eine körpernahe Tasche (Gewahrsamsenklave) begründet werden, wenn der Berechtigte dadurch vom unmittelbaren Zugriff ausgeschlossen ist.

4

Ein erst nach Vollendung der Wegnahme gefasster Rückführungswille lässt die für § 242 StGB erforderliche Zueignungsabsicht im Tatzeitpunkt unberührt; eine spätere Rückgabe führt ohne gesetzliche Grundlage nicht zum Strafausschluss.

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Zur Feststellung innerer Tatsachen wie der Zueignungsabsicht kann das Gericht aus objektiven Umständen, insbesondere einer Videoaufzeichnung des Tatgeschehens, Schlüsse ziehen und eine entgegenstehende Einlassung als Schutzbehauptung werten.

Relevante Normen
§ 242 StGB§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB§ 244 Abs. 3 StGB§ 170 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls mit Waffen in einem minder schweren Fall zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt.

Dem Angeklagten wird gestattet, die erkannte Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 200,00 €, jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem auf die Rechtskraft folgenden Monat, zu zahlen.

Kommt der Angeklagte mit einer Rate in Verzug, so entfällt die Vergünstigung.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Strafvorschriften:

§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB.

Rubrum

1

Gründe

3

I.

4

Der am 18.11.1997 geborene Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte wohnt auf der I-straße   in 45721 Haltern am See.

5

Der Angeklagte hat zum 01.09.2016 seine Ausbildung zum Polizeianwärter angetreten. Diese Ausbildung hat er zum 01.09.2019 beendet.

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Der Angeklagte ist Polizeibeamter auf Probe. Sein durchschnittliches Nettoeinkommen ohne Zulagen beträgt 2.400,00 €.

7

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

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II.

9

Am 20.07.2021 kam gegen 17:08 Uhr über die Leitstelle der Polizei Recklinghausen ein Amtshilfeersuchen des Ordnungsamtes der Stadt Recklinghausen herein. Dort hatte ein Nachbar an dem Haus M-weg     eine offenstehende Terrassentür entdeckt, ohne Hinweise auf die Bewohner des Hauses.

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Der Einsatz wurde durch den Angeklagten und seinen Kollegen, den Zeugen PK C., durchgeführt. Der Zeuge PK C. hat seine Ausbildung zum 01.09.2020 beendet. Aufgrund des höheren Dienstalters war der Angeklagte an diesem Tag Verantwortlicher. Der Angeklagte und sein Kollege trugen an diesem Tag ihre Dienstkleidung. In der dafür vorgesehenen Gürtelschlaufe befanden sich jeweils ihre geladenen und gesicherten Dienstwaffen.

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Nachdem der Angeklagte und der Zeuge PK C. den Einsatz erhalten hatten, begaben sie sich zur Einsatzstelle in Recklinghausen. Vor Ort trafen die Polizeibeamten auf die Mitarbeiter des Ordnungsamtes sowie auf einen Nachbarn, der darauf hinwies, dass „der Buschfunk der Nachbarschaft davon ausgehe, dass die Wohnungsinhaberin Drogen nehme“.

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Zudem wurden die Beamten bereits vor Betreten des Hauses durch den Nachbarn darauf hingewiesen, dass es sich wohl um ein „Messi-Haus“ handeln würde. Der Angeklagte sowie der Zeuge PK C. betraten das Haus. Es sollte geklärt werden, ob es sich um einen Einbruch handele, es Hinweise auf eine hilflose Person gäbe oder ob von den Bewohnern einfach nur vergessen worden war, die Terrassentür zu schließen.

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Die Durchsuchung des Hauses erstreckte sich zunächst auf den unteren Bereich. Hier konnten weder Einbruchspuren noch Hinweise auf eine hilflose Person festgestellt werden. Allerdings wirkte der untere Bereich auf die Polizeibeamten unordentlich und teilweise vermüllt. Es befand sich dort auch ein Käfig mit 2 Papageien, welche sich in einem sehr verwahrlosten Zustand befunden haben. Überall standen Müllsäcke herum.

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Sodann setzten die Beamten ihre Suche im Obergeschoss, in dem sich u.a. das Schlafzimmer der Hausbewohnerin (der Mutter des Zeugen U. M.) befand, fort. Zu diesem Zeitpunkt hatten der Angeklagte und der Zeuge PK C. bereits festgestellt, dass eine Gefahrensituation nicht vorlag.

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Sie hatten weiter festgestellt, dass die Wohnungseingangstür abgeschlossen war, sodass man das Haus nicht verlassen konnte, ohne ggfls. die Terrassentür weiter offenstehen zu lassen, da diese nur von innen zu verschließen war.

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Vor diesem Hintergrund erstreckte sich die Suche in der Folgezeit auf die Suche nach dem Wohnungsschlüssel. Dessen Auffinden hätte die Polizeibeamten dann in die Lage versetzt, die Terrassentür von innen zu schließen, das Haus durch die Wohnungstür zu verlassen, abzuschließen und den Schlüssel sodann zu hinterlegen.

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Die Hausbewohnerin hatte in ihrem Schlafzimmer eine Kamera installiert. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Wildtierkamera“, welche auf Bewegung reagiert bzw. beim ersten Wahrnehmen von Geräuschen anspringt.

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Diese Kamera befand sich deshalb in dem Haus, weil in dem Haus ein Hund lebte, welcher überwacht werden sollte, wenn er alleine zu Hause war. Warum sie sich im Obergeschoss, in dem Schlafzimmer und nicht beim Körbchen des Hundes befand, konnte nicht geklärt werden.

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Durch die Geräusche, die der Angeklagte und der Zeuge PK C. auf dem Weg nach oben machten, sprang die Kamera an.

20

Im Wesentlichen ist auf der Videoaufnahme, die um 17:34:00 startet, folgendes zu sehen und zu hören:

21

Gegen 17:34:16:

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Zu diesem Zeitpunkt war zwischen dem Angeklagten und seinem Kollegen schon klar, dass es sich nicht um einen Einbruch handelte und man überlegte, wie man das Haus so verlassen könne, dass es gegen das Betreten von Unbefugten gesichert ist. So ist zu hören, wie einer zu dem anderen sagt: „Du kletterst aber nicht aus dem Fenster.“

23

Gegen 17:35:37 Uhr:

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Der Angeklagte erscheint erstmalig in der Aufnahme. Zuvor hörte man einen der beiden beteiligten Beamten sagen: „Das ist auf jeden Fall kein Einbruch“.

25

Gegen 17:35:41 Uhr:

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Der Angeklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt alleine in dem Schlafzimmer befindet, stellt die Frage: „Wie kriegen wir das denn hin, das Haus hier zu verlassen?“.

27

Gegen 17:35:50 Uhr:

28

Der Zeuge PK C. erscheint in der Tür. Er hat offensichtlich ein Mobilfunkgerät in der Hand, er trägt eine Sonnenbrille und lehnt am Türpfosten.

29

Gegen 17:35:58 Uhr:

30

Der Angeklagte sagt zu seinem Kollegen: „Für mich ist das hier weiß Gott kein Einbruch“.

31

Der Zeuge PK C. bestätigt dies mit einem „nein“.

32

Gegen 17:36:05 Uhr:

33

Der Angeklagte nimmt ein Feuerzeug von einem Schreibtisch, probiert es aus, behält das Feuerzeug nach dem Ausprobieren in der Hand, schaut lächelnd zu seinem Kollegen herüber und sagt: „Ich kann ja das Feuerzeug mitnehmen“ und der Kollege reagiert mit einer nicht eindeutig zu verstehenden Bemerkung. Der Angeklagte hält das Feuerzeug zu dieser Zeit weiterhin in seiner Hand und probiert es noch einmal aus. Dabei hat er einen offensichtlich entspannten Gesichtsausdruck mit einem Lächeln auf dem Gesicht.

34

Gegen 17:36:08 Uhr:

35

Der Zeuge PK C. erscheint nun deutlich sichtbar im Türrahmen. Der Angeklagte nimmt das Feuerzeug von seiner rechten Hand, indem er die Hand über dem Feuerzeug hält, in seine linke Hand. Auch hier ist die Hand über dem Feuerzeug. Er spricht mit seinem Kollegen und guckt ihm dabei in die Augen. Der Zeuge PK C. sieht offensichtlich nicht, dass der Angeklagte das Feuerzeug einsteckt, weil er ihm in die Augen sieht.

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Dabei lässt er unauffällig das Feuerzeug von seiner linken Hand in der Seitentasche seiner Diensthose verschwinden. Auch hierbei zeigt sich ein Lächeln auf dem Gesicht.

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Die weitere Kommunikation ist nicht zu verstehen. Der Zeuge PK C. hatte auch keine Erinnerung an diese Kommunikation.

38

Gegen 17:36:20 Uhr:

39

Der Zeuge PK C. nimmt einen weißen länglichen Gegenstand, bei dem es sich offensichtlich ebenfalls um ein Feuerzeug handelt, zeigt es dem Angeklagten und legt es wieder weg, ohne es vorher ausprobiert zu haben und ohne dass der Angeklagte diesbezüglich reagiert.

40

Gegen 17:36:21 Uhr:

41

Die Suche wird fortgesetzt.

42

Gegen 17.36:26 Uhr:

43

Der Angeklagte sucht weiter nach einem Schlüssel, öffnet mehrere Kästchen.

44

Gegen 17:36:36 Uhr:

45

Der Angeklagte nimmt aus einem Kästchen Schlüssel mit den Worten: „Hier sind Schlüssel.“ und entfernt sich aus dem Raum mit den Worten: „Vielleicht passen die ja“. Der Zeuge PK C. hatte den Raum bereits verlassen.

46

17:37:05 Uhr:

47

Ende der Videoaufnahme.

48

Atmosphärisch ist auf dem Video eindeutig zu erkennen, dass beide eingesetzten Polizeibeamten eine völlig entspannte Körperhaltung haben. Die Gesichtszüge lassen häufiger ein Lächeln erkennen. Die Art und Weise, wie kommuniziert wird, deutet in keiner Weise auf eine angespannte Situation hin.

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Nachdem die gefundenen Schlüssel offensichtlich nicht den gewünschten Erfolg brachten, beschlossen der Angeklagte und der Zeuge PK C. sodann, dass der Angeklagte das Haus durch ein Fenster im Obergeschoss (konkret durch das Schlafzimmerfenster) verlässt. Es schien den Beteiligten am Ungefährlichsten zu sein, dieses offen stehen zu lassen bis letztendlich die Berechtigten gefunden werden würden.

50

Der Angeklagte wollte gerade aus dem Fenster klettern und sich auf eine dazugestellte Mülltonne herablassen, als die Nachricht hereinkam, dass der Sohn der Hausbewohnerin gefunden worden und auf dem Weg zum Haus sei. Zu diesem Zeitpunkt war der Zeuge PK C. bereits nach draußen gegangen und wartete dort mit den beiden Mitarbeitern vom Ordnungsamt.

51

Da das Haus nunmehr nicht mehr gesichert werden musste, kletterte der Angeklagte wieder rein, ging die Treppe hinunter, legte sodann, nach seiner eigenen Aussage, welche nicht widerlegt werden konnte, das Feuerzeug auf den Küchentisch und ging zu seinem Kollegen, dem Zeugen PK C. und zu den Mitarbeitern vom Ordnungsamt nach draußen. Für die Polizeibeamten war der Einsatz beendet. Sie verließen die Örtlichkeit.

52

Gegen 17:50 Uhr/17:55 Uhr traf der Zeuge U. M. ein. Er traf nur noch auf die Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Er hatte einen Wohnungsschlüssel, so dass das Haus verschlossen werden konnte.

53

Der Zeuge U. M., der gerade dabei war, in eine eigene Wohnung zu ziehen, war an diesem Tag am frühen Nachmittag mit seiner Mutter, der Zeugin L. M., verabredet gewesen. Da diese nicht erschienen war und der Zeuge den Schlüssel zur der Garage, aus der er seine Reifen abholen wollte, nicht hatte, hatte er lediglich die Toilette benutzt und sich sodann wieder entfernt. Auf dem Weg nach Hause war er sodann von dem Ordnungsamt kontaktiert worden.

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Ca. eine Woche später verschickte die Hausbewohnerin, die Zeugin L. M., an ihren Sohn, den Zeugen U. M., das Video von der „Wildtierkamera“ mit den Worten: „Von den Schackos beklaut worden…. Hammer, oder? Unseren Safeschlüssel hat der auch genommen und den Safe leergemacht.“ Letzteres schloss der Zeuge U. M. allerdings aus.

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Der Lebensgefährte der Hauseigentümerin stellte das Video sodann auf Facebook in die Gruppe „Polizeikontrollen Kreis Recklinghausen“ online.

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Dadurch wurde die Polizei auf den Vorfall aufmerksam, sodass mit gleichem Datum Anzeige gegen den Angeklagten und zunächst auch gegen den Zeugen PK C. erstattet wurde. In der Folgezeit wurde das Verfahren gegen den Zeugen PK C. gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, gleichwohl wurde er intern versetzt.

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Der Angeklagte ist seit dem 28.07.2021 bei vollen Bezügen, ohne Zulagen, vom Dienst suspendiert.

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Der Angeklagte ist sowohl im Rahmen seiner Ausbildung als auch in der Praxis bereits mit Fällen konfrontiert worden, in denen ein Feuerzeug von einem Gewahrsamsinhaber bzw. von einem Häftling dazu benutzt worden ist, Schaden anzurichten. Der Angeklagte begründet vor diesem Hintergrund das Einstecken des Feuerzeugs damit, dass er eine gefährliche Situation vorgefunden habe und er sodann – so wie gelernt – das Feuerzeug zur Gefahrensicherung eingesteckt habe.

59

Über den Polizeieinsatz wurde kein Bericht erstellt.

60

III.

61

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung vom 23.05.2022 sowie auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.

62

Der Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf der uneidlichen Vernehmung der Zeugen PK C. und U. M., sowie auf dem in Augenschein genommenen Video (Umschlag Bl. 33 der Akte).

63

Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der objektiven Umstände, nämlich des Einsteckens des Feuerzeugs, nachdem er dieses zuvor ausprobiert hatte, geständig eingelassen. Diese Aussage deckt sich mit dem in Augenschein genommenen Video.

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Ferner hat sich der Angeklagte hinsichtlich seiner Dienstwaffe geständig eingelassen. Er hatte diese beim Einsatz dabei. Sie war ordnungsgemäß gesichert und geladen. Die Tatsache, dass der Angeklagte bei dem Einsatz in Dienstkleidung mit seiner Polizeiwaffe vor Ort war, ergibt sich zudem aus dem sichergestellten und in Augenschein genommenen Video.

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Hinsichtlich des Motivs für das Einstecken des Feuerzeugs hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er sich dieses nicht habe aneignen wollen, er habe vielmehr nur eine Gefahrensituation verhindern wollen, so wie er es in der Ausbildung gelernt habe. Vor diesem Hintergrund habe er das Feuerzeug in seine Hosentasche gesteckt. Dies sei auch in Gefahrensituationen so üblich. Er selbst habe sich in der konkreten Situation überfordert gefühlt. Er habe in der Vergangenheit mehrfach– auch mit Vorgesetzten – über Einsätze gesprochen, bei denen es zu einem Brand gekommen sei. Auch in der Polizeiakademie habe er gelernt, dass von einem Feuerzeug eine Gefahr ausgehen kann.

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Nachdem die Gefahrenlage gebannt gewesen sei, habe er das Feuerzeug sodann– so seine Einlassung – auf dem Weg nach draußen unten den Küchentisch zurückgelegt.

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Ferner hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er das Feuerzeug zwar tatsächlich in seine seitliche Hosentasche gesteckt, dass er dies aber offen mit seinem Kollegen kommuniziert habe und dass es aufgrund der Gefahrensituation um die Sicherstellung zur Gefahreneindämmung gegangen sei. Er selber sei sehr angespannt und überfordert gewesen und habe in seiner Ausbildung gelernt, dass es sich bei einem Feuerzeug um einen gefährlichen Gegenstand handele, der stets sichergestellt werden müsse. Weiter führt er aus, dass ein Brand aufgrund des messihaften Zustandes des Hauses nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Es habe sich um ein Drogenhaus gehandelt. Es habe die Gefahr bestanden, dass eine andere Person plötzlich aus einem Zimmer oder vom Dachboden komme. Letztendlich habe er das Feuerzeug vor dem Verlassen aus dem Haus wieder auf den Tisch gelegt. Er räumte ein, dass das Video einen anderen Eindruck vermittle, aber er könne nur sagen, dass er aus der Gefahrensituation gehandelt habe, weil er in jüngster Vergangenheit von Situationen gehört habe, bei denen ein Gefangener bzw. eine Person im Polizeigewahrsam nicht ordnungsgemäß durchsucht worden war und dass es in der Folgezeit zu einer Inbrandsetzung gekommen sei. Der Angeklagte rechtfertigt die Tatsache, dass er anschließend weder einen Bericht geschrieben noch mit seinem Kollegen über das Einstecken des Feuerzeugs kommuniziert habe, damit, dass sich die Situation so geklärt habe, weil er das Feuerzeug zurückgegeben habe und daher das Schreiben eines Berichtes nicht mehr erforderlich gewesen sei.

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Die Einlassung hinsichtlich der subjektiven Komponente wird durch die Angaben des Zeugen PK C. einerseits und durch das in Augenschein genommene Video andererseits widerlegt.

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Der Zeuge PK C. hat zwar bestätigt, dass bereits vor dem Betreten des Hauses ein Nachbar darauf hingewiesen habe, dass die Bewohnerin offensichtlich Drogen konsumiere. Auch habe das Haus einen verwahrlosten Eindruck gemacht. Beides wird im Übrigen von dem Zeugen U. M. bestätigt. Es seien aber sehr schnell keine Aufbruchspuren festgestellt worden.

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Der Zeuge PK C. erklärte in seiner Aussage zudem, dass es für ihn ein „0815-Einsatz“ gewesen sei. Es habe überhaupt keine Gefahrenlage bestanden. Es habe sich relativ schnell herausgestellt, dass es sich nicht um einen Einbruch oder um eine Person in hilfloser Lage gehandelt habe, sondern dass vielmehr einer der Bewohner versehentlich die Terrassentür aufgelassen habe müsse. Nach der Durchsuchung des Untergeschosses habe man sich dann ins Obergeschoss begeben. Hier sei es vornehmlich noch darum gegangen, den Schlüssel für die Haustür zu finden, damit das Haus in einem verschlossenen Zustand hinterlassen werden konnte, da sich die Terrassentür nur von innen habe verschließen lassen.

71

Die Aussage des Zeugen PK C. ist glaubhaft, denn sie ist in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Der Zeuge zeigte keine Belastungstendenz. Auch zeigte er sich selbstkritisch. Unsicherheiten bzw. Erinnerungslücken kommunizierte er klar und deutlich.

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Eine genaue Erinnerung an das, was im Einzelnen besprochen worden war, hatte der Zeuge PK C. nicht mehr. Von einer Gefahrenlage sei er selbst aber nicht ausgegangen, er habe auch nicht mitbekommen, dass der Angeklagte das Feuerzeug tatsächlich eingesteckt habe. Er selbst habe noch einmal ein Feuerzeug vom Schreibtisch hoch und in die Hand genommen. Er habe es dann aber wieder auf den Tisch zurückgelegt. Dies habe er deshalb gemacht, weil der Angeklagte zuvor etwas von einem Feuerzeug gesagt habe. Das habe der Angeklagte auch mitbekommen und nicht beunruhigt reagiert. Die Gefahrensituation sei sehr schnell gebannt gewesen. Letztendlich sei es nur noch darum gegangen, wie man das Haus verlassen könne, um es auch sicher zu verschließen.

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Der Zeuge U. M. hat sich dahingehend eingelassen, dass er von einem Diebstahl nichts mitbekommen habe. Er sei erstmalig durch das Übersenden des Videos durch seine Mutter am 28.07.2021 darauf aufmerksam gemacht worden. Für ihn sei das „keine Sache“ gewesen. Es sei lediglich um ein Einwegfeuerzeug gegangen. Sowohl er als auch seine Mutter seien dabei gewesen, aus dem Haus auszuziehen. Hintergrund sei die Trennung seiner Eltern gewesen und dass der Zeuge mit dem neuen Freund seiner Mutter nicht klar komme.

74

Die Tierwildkamera sei darauf zurückzuführen, dass ursprünglich ein Hund zum Haushalt gehörte. Eigentlich sei die Kamera unten installiert gewesen. Warum sie plötzlich im Schlafzimmer installiert worden sei, war nicht klar. Der Zeuge gab weiter an, an dem Tattag mit seiner Mutter verabredet gewesen zu sein, um Reifen aus der Garage zu holen. Die Mutter sei nicht erschienen, er sei nur zum WC gegangen und habe die Örtlichkeiten wieder verlassen, weil er keinen Schlüssel für die Garage habe. Noch auf dem Rückweg sei er dann vom Ordnungsamt angerufen worden und habe dann das Haus ordnungsgemäß verschlossen.

75

Auch die Aussage dieses Zeugen ist glaubhaft, denn sie ist in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Er hatte keinerlei Belastungstendenz. Nachdem es in dem Ermittlungsverfahren zunächst auch noch um den Diebstahl des Safeinhalts gegangen war, wurde dieser Vorwurf unmittelbar nach der Vernehmung des Zeugen wieder fallengelassen. Der Zeuge hat zudem den unordentlichen Zustand des Hauses, und somit die Aussage des Angeklagten und des Zeugen PK C. bestätigt.

76

Die Einlassung des Angeklagten wird auch durch das Tatvideo widerlegt. Die Aufzeichnung erlaubt einem Betrachter einen Blick in die Vergangenheit, so als ob er selbst bei der Tat bzw. beim Akt des Filmens dabei gewesen wäre. Die Kamera zeichnet lediglich objektiv die Vorgänge auf. Dem Augenscheinsbeweis ist somit ein größeres Gewicht beizumessen als dem Zeugenbeweis.

77

Aus dem in Augenschein genommenen Video ergibt sich die Tatsache, dass es atmosphärisch keinerlei Hinweis auf irgendeine Gefahrenlage gab. Die gesamte Körperhaltung des Angeklagten ist entspannt. Er hat auf einem Großteil der Aufnahme ein Lächeln im Gesicht, er sagt: „Das ist für mich kein Einbruch“, „Ich kann ja das Feuerzeug mitnehmen“, probiert es nochmal aus und steckt es sodann ein. Auch dabei ist seine Körpersprache äußerst entspannt. Er lächelt während der das Feuerzeug einsteckt. Der Angeklagte scherzt offensichtlich mit seinem Kollegen, der Kollege hat noch nicht einmal seine Sonnenbrille abgesetzt.

78

Ein weiterer Hinweis darauf, dass auch ansonsten von keiner Gefahrenlage auszugehen ist, ist, dass nachdem der Angeklagte das Feuerzeug in seiner Hosentasche hat verschwinden lassen, der Zeuge PK C. ebenfalls ein Feuerzeug in die Hand nimmt, es dem Angeklagten zeigt, es aber dann – ohne es auszuprobieren – wieder weglegt. In diesem Moment ist von Seiten des Angeklagten keinerlei Hinweis auf irgendeine geartete Gefahrensituation gegeben worden. Es ist nicht zu erklären, warum dieses Feuerzeug, das gar nicht erst ausprobiert wurde, plötzlich keine Gefahrenlage mehr verursachen sollte, wenn der Angeklagte zuvor ein Feuerzeug zur Abwehr der Gefahrenlage eingesteckt hat.

79

Wenn der Angeklagte erklärt, dass er sich in der Situation sehr gestresst und überfordert gefühlt habe und dass er binnen von Bruchteilen von Sekunden habe eine Entscheidung treffen müssen, so ist dies durch das Video einerseits, aber auch durch die Aussage des Zeugen PK C. andererseits widerlegt. Insgesamt halten sich die beiden Polizeibeamten ca. 2 Minuten in dem Schlafzimmer auf. In der gesamten Zeit ist nicht einmal über eine Gefahrensituation gesprochen worden. Die gesamte Körperhaltung ist entspannt und kann nicht ausschließlich dadurch gerechtfertigt werden, dass es sich bei den beiden Polizeibeamten um junge Personen handelt, die noch flapsig miteinander umgehen. Die Polizeibeamten waren im Einsatz. Sie fühlten sich nicht beobachtet und haben sich nach der Überzeugung des Gerichtes genauso gegeben, wie sie die Situation in dem Augenblick empfunden haben.

80

Wenn darüber hinaus auf Seiten des Angeklagten vorgetragen wird, dass – wenn er tatsächlich vorgehabt hätte, das Feuerzeug für sich einzustecken – er es nicht vorher offen mit dem Kollegen kommuniziert und heimlich gemacht hätte, so findet auch dies keine Bestätigung in dem Video, sondern wird vielmehr widerlegt. Der Angeklagte sagte zwar offen „ich kann ja das Feuerzeug mitnehmen“, nachdem er zuvor gesagt hatte „für mich ist das hier kein Einbruch“, das Einstecken erfolgte dann aber verdeckt. Er übergibt, mit der Handfläche über dem Feuerzeug, dieses von einer Hand in die andere. Sodann steckt er es, wiederum verdeckt, in die Hosentasche, nachdem er zuvor die Lasche hochklappen musste. Während dieses Vorgangs hält der Angeklagte Blickkontakt zu dem Zeugen PK C. und spricht mit ihm. All das geschieht in einer entspannten Atmosphäre.

81

Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte, der bei diesem Einsatz als Verantwortlicher agierte, zu Ausbildungszwecken und unter dem Gesichtspunkt der Vorbildfunktion anders vorgegangen wäre, wenn es tatsächlich um eine Sicherstellung des Feuerzeugs unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gegangen wäre. Auch hätte er seinen Kollegen wohl darauf hingewiesen, dass in einer Gefahrenlage das Tragen einer Sonnenbrille im Haus unangebracht ist.

82

Gegen Ende der Beweisaufnahme stellte der Verteidiger folgende 2 Anträge, die er als Hilfsbeweisanträge bezeichnete:

83

„Einmal geht es um den Dozenten Herrn D. L. und einmal um den PHK Herrn N. A. Mit beiden hat mein Mandant zuvor im Rahmen seiner Ausbildung und im Dienst besondere Fälle bei Einsätzen mit einem Feuerzeug besprochen. Vielleicht kann man sich so einen Eindruck darüber machen, wie gefährlich der Zusammenhang mit dem Feuerzeug war.

84

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

85

Das Gericht hat bereits im Rahmen der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass es die Tatsache, dass der Angeklagte zuvor im Rahmen seiner Ausbildung und auch in seiner Zeit als Berufsanfänger mit Situationen, bei denen von Feuerzeugen eine Gefahr ausgehen kann, konfrontiert worden ist, als erwiesen ansieht. Zumal einer von den von dem Angeklagten aufgeführten Fälle ein Fall war, welcher durch die Presse ging: Ein inhaftierter Flüchtling hatte sich in einer Zelle in der JVA in Kleve selbst entzündet und war zu Tode gekommen. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass eine Identitätsverwechselung vorlag.

86

Der Hilfsbeweisantrag war gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO zurückzuweisen, da die Tatsache, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Ausbildung und im Rahmen seiner Praxis mit derartigen Einzelfallsituationen konfrontiert worden ist, aufgrund seiner eigenen Einlassung und der Aussage des Zeugen PK C. als erwiesen angesehen wird.

87

Die Überzeugung des Gerichtes muss sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben. Handelt es sich um einen Hilfsbeweisantrag von Seiten des Verteidigers bzw. des Angeklagten, so kann für die Beweiswürdigung auch die Einlassung des Angeklagten hinzugezogen werden. Der Angeklagte hat sich diesbezüglich umfangreich eingelassen und insofern schenkte das Gericht dem Angeklagten auch Glauben. Bestätigt wurde dies durch die Aussagen des Zeugen PK C., der grundsätzlich bestätigt hat, dass er gelernt habe, dass es durch ein Feuerzeug zu einer Gefahrenlage kommen kann, wobei es jedoch jeweils auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Zu dem vorliegenden Einzelfall, also zu der konkreten Situation, können die beiden von dem Verteidiger und von dem Angeklagten benannten Zeugen nichts sagen. Dies wurde auch so nicht beantragt.

88

IV.

89

Danach steht fest, dass sich der Angeklagte eines Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB strafbar gemacht hat.

90

Bei dem Feuerzeug handelt es sich um eine fremde bewegliche Sache, denn es handelt sich um einen körperlichen Gegenstand, der im Eigentum der Hausbewohner stand und tatsächlich fortbewegt werden konnte. Das gegenständliche Feuerzeug ist ein Einwegfeuerzeug im Wert von unter einem Euro, welches klein, handlich und transportabel ist.

91

Dieses Feuerzeug hat der Angeklagte weggenommen. Er hat durch das Einstecken des Feuerzeugs in seine Hosentasche fremden Gewahrsam gebrochen und neuen eigenen begründet. Unter Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis zwischen einer Person und einer Sache, welches von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird, zu verstehen.

92

Der Gewahrsamsbruch erfordert die Aufhebung der tatsächlichen Herrschaftsmacht, ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers oder einer zur Disposition über den Gewahrsam befugten Person. Durch das Einstecken des Feuerzeugs in die Hosentasche hat der Angeklagte die bisherigen Gewahrsamsinhaber (nämlich die Hausbewohner des Hauses M-weg    ) von ihrer Herrschaftsmacht aufgeschlossen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich das Haus in einem verwahrlosten und nach dem Eindruck des Angeklagten messihaften Zustand befunden hat. Offensichtlich war das Haus aber noch bewohnt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aussage des Zeugen M. Auch ging der Angeklagte davon aus, ansonsten wären die angedachten Sicherungsmaßnahmen (insbesondere die Suche nach dem Schlüssel) überflüssig gewesen.

93

Durch das Einstecken in die Hosentasche hat der Angeklagte gleichzeitig neuen Gewahrsam begründet. Durch diese Handlung hat er die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den vorherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen konnte.

94

Für die Beurteilung kommt es auf die Verkehrsanschauung und auf die Umstände des Einzelfalls an. Regelmäßig ist ein neuer Gewahrsam in dem Augenblick begründet, in dem die Herrschaftsmacht des bisherigen Gewahrsamsinhaber vollständig aufgehoben ist. Bei besonders kleinen handlichen Gegenständen ist der Berechtigte bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Gegenstand derart in Körpernähe gebracht wird, dass ein ungehinderter Zugriff, ohne eine gewisse Kraftanstrengung, nicht mehr möglich ist (Gewahrsamsenklave). Durch das Einstecken in die seitliche Hosentasche und das Überlappen der Lasche wurde der bisherige Gewahrsamsinhaber vollständig von dem ihm zustehenden Gewahrsam ausgeschlossen.

95

Der Angeklagte führte bei der Wegnahme eine Waffe i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr.1 WaffG bei sich. Es handelt sich bei der Dienstwaffe um eine Schusswaffe (vgl. Anlage 1 zum WaffG Unterabschnitt 1 1.1), welche der Angeklagte im geladenen und gesicherten Zustand bei sich führte. Für das Merkmal des Diebstahls mit Waffen ist es nicht erforderlich, dass die Waffe durchgeladen ist. Entscheidend ist, dass ein jederzeitiger Zugriff darauf möglich ist. Der Angeklagte trug seine Dienstwaffe in der dafür vorgesehenen Gürtelschlaufe. Eine Gebrauchsabsicht ist nicht erforderlich. Auch wird die gesetzliche Vermutung, dass das Beisichführen von Waffen abstrakt gefährlich ist, nicht dadurch entkräftet, dass der Täter die Waffe nicht aus deliktischen Hintergründen, sondern z. B. als Polizeibeamter bei sich führt - sog. „Berufswaffenträger“ (BGH 30, 44, Köln NJW 78, 600, 652).

96

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Hinsichtlich der Wegnahme und des Merkmals des Diebstahls mit Waffen genügt bedingter Vorsatz. Entscheidend ist, dass der Täter weiß, dass der Erfolg eintritt. Der Angeklagte handelte bei dem Einsatz in dem Bewusstsein, seine Dienstwaffe dabei zu haben. Ihm war auch klar, dass er durch das Einstecken in seine Hosentasche und das Verschließen der Lasche den bisherigen Gewahrsamsinhaber von seiner Möglichkeit, auf die Sache zuzugreifen, ausgeschlossen und neuen eigenen Gewahrsam begründet hat. Dies wollte er nach eigenen Angaben auch.

97

Der Angeklagte handelte zudem in der Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen. Die Zueignungsabsicht hat zwei Komponenten: Die Enteignung und die Aneignung.

98

Im Unterschied zur Aneignung ist es hinsichtlich der Enteignung nicht erforderlich, dass es dem Täter darauf ankommt, dem Eigentümer die Sache auf Dauer zu entziehen. Vielmehr reicht insoweit dolus eventualis aus.

99

Eine dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position meint den Entzug der faktischen Ausübungsmöglichkeit. Ein etwaiger Rückführungswille würde die Enteignung ausschließen, es kommt jedoch für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Wegnahme an. Ein später, nach Vollendung der Wegnahme, gefasster Rückführungswille ändert insofern nichts an der Enteignung.

100

Unter Aneignung ist das Einverleiben des Vermögenswertes zu verstehen. Das bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die Sache, in dem der Täter entweder die Sache selbst oder den ihr zu verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen einverleibt, sich wirtschaftlich also an die Stelle des Eigentümers setzt.

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Auf Seiten des Täters ist ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erforderlich, mag er noch so gering sein. Die wirtschaftliche Nutzung auf begrenzte Zeit reicht aus.

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Es handelt sich bei der Zueignungsabsicht um eine innere Tatsache. Diese muss anhand der Einlassung des Angeklagten einerseits und anhand von objektiven Kriterien andererseits ermittelt werden.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Aussage des Angeklagten, dass er das Feuerzeug lediglich aus den Gründen der Gefahrenabwehr eingesteckt hat, mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt ist.

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Es handelt sich um eine bloße Schutzbehauptung, welche der Angeklagte, aus nachvollziehbaren Gründen, nunmehr vorträgt. Das Video zeigt eine absolut entspannte Situation. Die Gefahrenlage war offensichtlich bereits vorüber. Das Hauptaugenmerk lag nur noch darauf, das Haus verschlossen zurückzulassen.

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Auch die Einlassung des Angeklagten, dass das Feuerzeug sehr billig war und dass er es sich dies ohne weiteres habe leisten können, ändert nichts an dem Zueignungswillen des Angeklagten, der sich aus den objektiveren Umständen ergibt. Das Einstecken könnte auch aus einer spontanen Laune heraus, aus Übermut oder als schlechter Scherz erfolgt sein. Es reicht aus, wenn er es einfach deshalb eingestellt hat, weil er es gebrauchen konnte.

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Auch kann ein bloßer Hinweis auf eine etwaige Gedankenlosigkeit oder die Tatsache, dass das Haus unordentlich und vermüllt war nicht dazu führen, hier keine Zueignungsabsicht anzunehmen. Der Angeklagte ist selbst davon ausgegangen, dass das Haus noch bewohnt ist, ansonsten wäre das Zurücklassen eines unverschlossenen Hauses nicht so wichtig gewesen. Der Angeklagte ist durch seine Ausbildung sensibilisiert. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Rechtsgüter, unabhängig von deren Wert, zu schützen.

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Zugunsten des Angeklagten wird angenommen, dass er das Feuerzeug später tatsächlich auf den Küchentisch gelegt hat, obwohl es niemand gesehen hat. Aufgrund der objektiven Umstände, insbesondere aufgrund der Bemerkung „Ich kann ja das Feuerzeug mitnehmen“, ist jedoch davon auszugehen, dass ein Rückführungswille zum Zeitpunkt der Vollendung der Wegnahme noch nicht vorlag. Das Gesetz sieht keine tätige Reue, die zu einem Strafausschluss führen kann, vor.

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Anhaltspunkte für einen, vom Verteidiger vorgetragenen, etwaigen Erlaubnistatbestandsirrtum lagen nicht vor.

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Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

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V.

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Bei der Strafzumessung ist zunächst von dem gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Dieser ist hier grundsätzlich § 244 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Er sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis hin zu 10 Jahren vor.

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Es liegen jedoch die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 244 Abs. 3 StGB vor mit der Folge, dass eine Strafrahmenverschiebung hin zu 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe zu erfolgen hat.

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Von einem minder schweren Fall ist dann auszugehen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der alle Umstände heranzuziehen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

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Zu Lasten des Angeklagten ist hier lediglich anzuführen, dass er die Tat nicht nur als Waffenträger, sondern als Polizeibeamter, der im Dienste der Allgemeinheit steht, begangen hat.

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Die Punkte, die zugunsten des Angeklagten sprechen, überwiegen deutlich. Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Der Wert des Feuerzeugs liegt bei unter einem Euro und ist damit äußerst gering. Die dienstrechtlichen Konsequenzen sind gravierend.

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Im Rahmen der engeren Strafzumessung hat das Gericht sodann folgende Erwägungen angestellt:

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Zugunsten des Angeklagten ist zu werten, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Der Wert des Feuerzeugs ist als äußerst gering anzusehen. Es handelte sich um ein Einwegfeuerzeug. Weiter zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er seit dem Bekanntwerden von der Tat bei laufenden Bezügen ohne Zulagen von seinem Dienst, suspendiert ist. Er hat mit weiteren disziplinarischen Maßnahmen zu rechnen. Er hat bereits die Ankündigung der Entlassung aus dem Polizeidienst erhalten. Der Angeklagte würde mit seiner Entlassung seinen Traumberuf verlieren. Die beruflichen Konsequenzen, auf die das Gericht keinen Einfluss hat, stehen in einem Missverhältnis zu dem Wert des Diebstahlobjektes.

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Weiter zugunsten des Angeklagten ist zu werten, dass er sich zumindest in objektiver Hinsicht geständig eingelassen hat und dass er im Rahmen der Hauptverhandlung den Eindruck gemacht hat, dass er die Handlung zutiefst bereut. Es handelte sich sicherlich um einen spontanen Entschluss.

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Hinzu kommt, dass zugunsten des Angeklagten angenommen wurde, dass er das Feuerzeug tatsächlich zu dem späteren Zeitpunkt vor dem Verlassen des Hauses zurückgelegt hat, dass insofern kein Schaden entstanden ist.

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Weiter kann zugunsten des Angeklagten auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass hier zwei sehr junge Polizeibeamte, mit wenig Berufserfahrung, eingesetzt worden sind und der Einsatz deshalb eine Eigendynamik nehmen konnte.

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Der Angeklagte machte im Rahmen der Hauptverhandlung deutlich den Eindruck, dass er das Ganze rückgängig machen würde, wenn er es doch nur könnte. Ihm ist auch die Tragweite des strafrechtlichen Verfahrens bewusst gewesen. Er möchte unbedingt bei der Polizei bleiben.

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Zu Lasten des Angeklagten ist zu werten, dass er die Tat nicht nur als Waffenträger, sondern als Polizeibeamter begangen hat. Der Wert des Feuerzeugs ist zwar als gering anzusehen, allerdings ist es Aufgabe der Polizei, gerade die Güter der Bevölkerung zu schützen und sie nicht einzustecken. Ein derartiges Verhalten eines Polizeibeamten ist der Allgemeinheit unter keinem Gesichtspunkt zu erklären.

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Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Argumenten hält das Gericht hier die Mindeststrafe von 3 Monaten für straf- und schuldangemessen.

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Diese Freiheitsstrafe ist gem. § 47 StGB in eine Geldstrafe umzuwandeln mit der Folge, dass eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Ansatz zu bringen ist. Die Umwandlung ist deshalb sachgerecht, weil der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und zudem der Wert der Beute sehr gering ist. Der Angeklagte war durch das Verfahren sichtlich gezeichnet.

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Die Tagessatzhöhe wird gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmt. Dabei ist gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 StGB in der Regel von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Angeklagten pro Tag auszugehen.

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Grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für Miete, Kleidung, Verpflegung oder Fahrzeuge. Der Angeklagte verfügt nach eigenen Angaben über ein durchschnittliches Nettoeinkommen ohne Zulagen in Höhe von 2.400,00 €. Unterhaltsverpflichtungen oder besonders zu berücksichtigende finanzielle Verpflichtungen bestehen nicht.

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Vor diesem Hintergrund ergab sich rechnerisch eine Tagessatzhöhe von 80,00 €.

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Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die Höhe des Gesamtbetrages (7.200,00 €) wurde dem Angeklagten gem. § 42 StGB eine Zahlungserleichterung gewährt.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.