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Amtsgericht Recklinghausen·20 M 278/18·14.03.2018

Erinnerung gegen Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erinnerungsführerin wandte sich gegen die Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft im Zwangsvollstreckungsverfahren. Streitpunkt war, ob eine Betreuerbestellung oder eine Generalvollmacht die Verpflichtung zur Auskunft ausschließt. Das Amtsgericht hielt die Erinnerung für unbegründet: Die Betreuerin war nicht mit Vermögenssorge betraut, die Erinnerungsführerin war durch Generalvollmacht mitverpflichtet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

Ausgang: Erinnerung gegen Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Erinnerungsführerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist statthaft, um Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder gegen Verstöße des Gerichtsvollziehers zu rügen.

2

Der Gerichtsvollzieher ist nach § 802 ZPO befugt, eine Vermögensauskunft einzuholen; die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

3

Besteht eine Betreuunsgsbestellung ohne Übertragung der Vermögenssorge, begründet diese keine Pflicht des Betreuers zur Abgabe der Vermögensauskunft des Schuldners.

4

Eine wirksame Generalvollmacht, die mehrere Bevollmächtigte gemeinschaftlich für Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt, verpflichtet die Bevollmächtigten zur gemeinsamen Abgabe der Vermögensauskunft; der Gerichtsvollzieher kann sie auch einzeln zum Termin laden, maßgeblich sind die von allen abgegebenen Erklärungen als Ganzes.

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 802 Buchst. a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 802 Buchst. c ZPO§ 802 Buchst. f Abs. 1 ZPO§ 802 Buchst. c Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, I-7 T 120/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 25.01.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

Gründe

2

Die gemäß § 766 ZPO von der Erinnerungsführerin gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft eingelegte Erinnerung ist statthaft (vergleiche dazu BGH, Beschluss vom 16.06.2016, Aktenzeichen I ZB 67/15, mit weiteren Nachweisen). Mit der Erinnerung können Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben oder Verstöße des Gerichtsvollziehers gegen das von ihm bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren gerügt werden. Der Gerichtsvollzieher ist im Rahmen der ihm obliegenden Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gemäß § 802 Buchst. a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO befugt, eine Vermögensauskunft der Schuldnerin einzuholen, § 802 Buchst. c ZPO. Die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, § 802 Buchst. f Abs. 1 ZPO, ist Teil des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft und damit Teil der Zwangsvollstreckung.

3

Die Erinnerungsführerin wendet sich allerdings ohne Erfolg gegen die von dem Gerichtsvollzieher angeordnete Ladung.

4

Gemäß § 802 Buchst. c Abs. 1 S. 1 ZPO ist der Schuldner zur Auskunft verpflichtet. Ist der Schuldner hingegen prozessunfähig, so handelt für ihn bei der Vermögensauskunft derjenige Vertreter, der mit der Verwaltung des Schuldnervermögens betraut ist (vergleiche dazu Zöller – Seibel § 802 Buchst. c Rn. 6 mit weiteren Nachweisen). Frau C. N. ist vom Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer (3 XVII A 367) zur Betreuerin bestellt worden, wobei ihr Aufgabenbereich die Vertretung des Betroffenen in familienrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Scheidungsverfahren, umfasst. Nach dem Inhalt des Betreuungsbeschlusses ist sie gerade nicht mit der Vermögenssorge bezüglich des Schuldners betraut. Zu der Abgabe der Vermögensauskunft hinsichtlich des Schuldners ist sie gemäß den obigen Ausführungen demnach nicht verpflichtet. Aus der Generalvollmacht vom 17.01.2012, durch den Schuldner - vor dem Notar L. T. am 17.01.2012 erklärt (Urkundenrolle Nummer 020/2012) - ergibt sich, dass die Erinnerungsführerin gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. I. C. unter anderem für die Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten des Schuldners bevollmächtigt worden ist. Das wiederum bedeutet, dass die Erinnerungsführerin gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. C. verpflichtet ist, vor dem Gerichtsvollzieher die verlangte Vermögensauskunft zu erteilen, § 802 Buchst. c ZPO. Sicherlich bietet es sich bei der vorliegenden Situation an, beide Bevollmächtigte zu einem einzigen Auskunftstermin zu laden, jedoch ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Gerichtsvollzieher jede Person einzeln zum Termin lädt. Maßgeblich für die verlangte Vermögensauskunft sind dann die von beiden gemeinsamen Bevollmächtigten abgegebenen Erklärungen als Ganzes. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Erinnerungsführerin erst im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 31.01.2018 gegenüber dem Gerichtsvollzieher die genannte Generalvollmacht vom 17.01.2012 vorgelegt hat. In dem anwaltlichen Schriftwechsel, der vor diesem Termin erfolgt ist, hat die Erinnerungsführerin ihre Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft lediglich unter Hinweis auf die bestehende Betreuungsbestellung von Frau C. N. in Abrede stellen lassen (vgl. dazu den Schriftsatz der Rechtsvertreter der Erinnerungsführerin vom 18.01.2018).

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.