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Amtsgericht Recklinghausen·20 M 1010/21·24.05.2021

Haftbefehl nach § 802g ZPO zur Erzwingung der Vermögensauskunft

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungsmaßnahmenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag des Gläubigers ordnet das Gericht nach § 802g ZPO die Haft des Schuldners an, weil dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen und seine Abwesenheit nicht ausreichend entschuldigt hat. Ziel der Maßnahme ist die Erzwingung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO. Hinweise zu Haftzustellung und Kostenerhebung werden gegeben.

Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft nach § 802g ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Haft nach § 802g ZPO zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ist zulässig, wenn der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung zum bestimmten Termin nicht erscheint und sich nicht ausreichend entschuldigt.

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Zweck der Maßnahme ist die Durchsetzung der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO; die Haft dient als Zwangsmittel zur Hervorbringung der Auskunft.

3

Vor Anordnung der Erzwingungshaft muss die Ladung zum festgesetzten Termin und das Fehlen einer genügenden Entschuldigung festgestellt werden; bloße Unwahrnehmungen ohne substantiierten Entschuldigungsnachweis genügen nicht.

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Entstehende Verfahrensgebühren können gemäß einschlägigen Bestimmungen des GKG als Nebenkosten dem Schuldner auferlegt und eingezogen werden.

Relevante Normen
§ 130a ZPO§ Nr. 2114 KV GKG§ 802g ZPO§ 802c ZPO

Tenor

Haftbefehl in der Zwangsvollstreckungssache

des unten genannten Gläubigers gegen den Schuldner

Herr T. B., 45665 Recklinghausen

Der Schuldner war zu folgendem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen:

Donnerstag, 20.05.2021, 09.45 Uhr, Ort: Obergerichtsvollzieher C. L., I. Str. 24, 45657 Recklinghausen, Zeichen DR II

wegen einer Forderung aus dem Vollstreckungsersuchen der Stadt Herten vom 13.04.2021, Aktenzeichen        .

Auf Antrag des Gläubigers wird gegen den Schuldner die Haft angeordnet (§ 802g ZPO), um die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO zu erzwingen, weil der Schuldner in dem zu Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist und sich auch nicht ausreichend entschuldigt hat.

Rubrum

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Recklinghausen Reitzensteinstr. 1745657 Recklinghausen oder dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Stadt Herten Vollstreckungsbehörde, Kurt-Schumacher-Str. 2-4, 45699 Herten -Gläubiger/in bzw. Vertreter-
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Hinweis zum Haftbefehl:

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Auf Grund des Haftbefehls kann der Gläubiger den Schuldner durch eine(n) Gerichtsvollzieher/in verhaften lassen. Dem Auftrag an die/den Gerichtsvollzieher/in müssen eine Ausfertigung des Haftbefehls, der vollstreckbare Titel und eine genaue Berechnung der Forderung beiliegen. Bisherige Vollstreckungskosten, die geltend gemacht werden, sind zu belegen.

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Der Haftbefehl ist dem Schuldner bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.

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Die Gerichtsgebühr für das Verfahren (Nr. 2114 KV GKG) in Höhe von 22,00 Euro ist ggf. als Nebenkosten von dem Schuldner einzuziehen.