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Amtsgericht Recklinghausen·19 C 107/21·14.03.2022

Klage auf Erstattung zahnärztlicher Begründungskosten abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtArztrecht/BehandlungsvertragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte von der Beklagten 180,98 € aus einem Krankenversicherungsvertrag. Streitpunkt war, ob die Krankenkasse neben den bereits gezahlten 39,46 € weitere Vergütung für eine ärztliche Begründung schuldet. Das Gericht verneint einen Anspruch: Die Erstellung der medizinischen Begründung ist eine Nebenpflicht des Behandlungsvertrags und ist üblicherweise nach GOÄ zu vergüten; ein Gutachten wurde nicht verlangt. Die Kosten trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 180,98 € abgewiesen; Kosten der Klägerin auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erstellung einer medizinischen Begründung durch den behandelnden Arzt ist eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag und berechtigt nur zur Vergütung in üblicher Höhe, soweit nichts anderes vereinbart ist (§§ 630a Abs.1, 630b, 612 Abs.2 BGB).

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Soweit ein Dritter (z. B. Krankenversicherung) die Begründung zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit verlangt, ist dieser zur Übernahme der hierfür erforderlichen Auslagen verpflichtet; die Vergütung bemisst sich nach der üblichen bzw. vereinbarten Vergütung (z. B. GOÄ).

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Die Anforderung einer einfachen medizinischen Begründung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Vergütung eines Gutachtens; ein Gutachten ist ein wissenschaftlich fundierter Bericht eines Sachverständigen und begründet eine höhere Vergütung nur, wenn ein solches verlangt oder vereinbart wurde.

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Fehlt ein materieller Hauptanspruch auf Zahlung, besteht daraus kein Anspruch auf Verzugszinsen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 630a Abs. 1 BGB§ 630b BGB§ 612 Abs. 2 BGB§ Nr. 75 GOħ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 180,98 Euro, insbesondere nicht aus dem Krankenversicherungsvertrag.

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Soweit die Beklagte den die Klägerin behandelnden Zahnarzt zur medizinischen Begründung für eine beabsichtigte Behandlung auffordert, ist sie verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen. Dies hat die Beklagte durch Zahlung von 39,46 Euro an den behandelnden Zahnarzt bereits erfüllt.

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Ein über diesen Betrag hinausgehenden Anspruch hat der Zahnarzt, für den die Erstellung der Begründung eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag mit der Klägerin ist, nicht. Zurecht hat die Beklagte neben den Auslagen des Zahnarztes dessen Aufwendungen lediglich nach dem 3,5fachen Satz nach Nr. 75 GOÄ berechnet. Denn nach §§ 630a Abs. 1, 630b, 612 Abs. 2 BGB gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die übliche Vergütung als vereinbart. Ein konkrete Vereinbarung hat die Klägerin nicht dargelegt.

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Üblich ist für die Erstellung einer medizinischen Begründung allenfalls eine Vergütung nach der GOÄ. Denn es handelt sich um eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Sie ist für die Krankenversicherung, die als Dritte die Vergütung zu leisten hat, erforderlich, um die medizinische Notwendigkeit der Behandlung prüfen zu können. Mitnichten hat die Beklagte von dem Zahnarzt dazu ein Gutachten angefordert, das eine höhere Vergütung begründen könnte. In dem von der Klägerin

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selbst vorgelegten Schreiben der Beklagten an den Zahnarzt vom 23.02.2021, Bl. 8 d.A., fordert diese lediglich eine Medizinische Begründung an. Eine solche Begründung unterscheidet sich deutlich von einem Gutachten. Ein Gutachten ist ein begründetes Urteil eines Sachverständigen über eine Zweifelsfrage. Wenigstens in Medizin oder Psychologie ist ein Gutachten ein wissenschaftliches Produkt in Form eines Berichts und nutzt entsprechende Verfahren. Die medizinische Begründung dagegen kann jeder behandelnde Arzt, ohne Sachverständiger zu sein und ohne wissenschaftliche Verfahren zu berücksichtigen, erstellen. Nichts anderes hat die Beklagte verlangt. Auch die von dem Zahnarzt erstellte Begründung vom 03.03.2021, Bl. 13 d.A., lässt eine wissenschaftlich fundiert begründete Begutachtung nicht erkennen. Allein der Umfang der Begründung spricht schon gegen ein Gutachten.

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Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Zinsanspruch.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

15

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

16

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

17

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.