Klage auf pauschalen Schadensersatz wegen AGB-Klausel und Lieferzeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte pauschalen Schadensersatz aus ihren AGB sowie die Durchsetzung einer Lieferzeit. Das Gericht verneint die wirksame Einbeziehung der AGB-Klausel wegen unzureichender Hervorhebung und erklärt die Lieferzeitklausel wegen Unbestimmtheit für unwirksam. Mangels wirksamer Regelung steht der Klägerin kein Schadensersatz zu; der Rücktritt des Beklagten war zulässig.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz abgewiesen; AGB-Klausel nicht wirksam einbezogen und Lieferzeitklausel unwirksam, Rücktritt berechtigt
Abstrakte Rechtssätze
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann wirksam in einen Vertrag einbezogen, wenn sie dem Vertragspartner in zumutbarer Weise zugänglich gemacht und hinreichend deutlich hervorgehoben sind; bloßes Kleingedrucktes genügt nicht (§ 305 BGB).
Eine Klausel, die eine unbestimmte Prognosefrist für die Lieferzeit (z. B. durch Angaben wie „vermutlich“ mit wechselnden Wochenangaben) enthält, ist wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam (§ 308 Nr. 1 BGB).
Ist eine vereinbarte Lieferfrist unwirksam, gelten die gesetzlichen Regeln zur Leistungszeit (§ 271 BGB); eine übermäßig lange oder einseitige Lieferregelung kann die Zumutbarkeit einer weiteren Fristsetzung ausschließen und den Rücktritt rechtfertigen.
Ein Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz aus AGB setzt sowohl die wirksame Einbeziehung der AGB als auch eine konkrete, dargelegte Rechtsgrundlage für den jeweiligen Schadensersatz voraus; fehlt dies, trägt der Anspruchsteller das Risiko des Untergangs des Anspruchs.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu Unrecht auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch. Nach Auffassung des Gerichtes fehlt es bereits an einer wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in den Kaufvertrag. Die Klausel über die Schadensersatzzahlung in Höhe von 25 % befindet sich zwar unten auf dem Kaufvertrag, doch ist die Darstellung nach Auffassung des Gerichtes nicht ausreichend deutlich für den Kunden hervorgehoben und damit nicht wirksam in den Vertrag gemäß § 305 BGB einbezogen worden (vergleiche auch Palandt BGB, § 305 Randnummer 37). Der Kunde muss nämlich in zumutbarer Art und Weise Inhalt von den AGB nehmen können. Dazu ist insbesondere nach Auffassung des Gerichtes erforderlich, dass die AGB auch ausreichend deutlich hervorgehoben werden. Daran fehlt es hier. Die Regelungen zur Schadensersatzzahlung sind kleingedruckt. Im Verhältnis zu dem sonstigen Text des Kaufvertrages fallen sie dadurch nur gering bis gar nicht ins Auge. Ein durchschnittlicher Kunde wird diese Regelung an dieser Stelle in dieser Art und Weise nicht vermuten.
Nach Auffassung des Gerichtes ist deshalb nicht von einer wirksamen Einbeziehung auszugehen.
Danach kann die Klägerin ihr Schadensersatzverlangen auch nicht auf diese pauschalierte Regelung stützen. Eine konkrete Schadensersatzregelung ist nicht dargelegt worden.
Dies geht zu Lasten der Klägerin.
Selbst man dieser Auffassung nicht folgen wollte, so ist hier die Regelung über die Lieferzeit im Kaufvertrag nach Auffassung des Gerichtes unwirksam. Es handelt sich insoweit nach Auffassung des Gerichtes um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Oben im Kaufvertrag ist die vermutliche Lieferwoche mit 08/2016 und die äußerste Lieferwoche mit 21/2016 angegeben worden. Es handelt sich insoweit nach Auffassung des Gerichtes um standardisierte Angaben, wobei die Daten denknotwendigerweise je nach Vertragsdatum variieren. In der Sache handelt es sich aber jeweils um identische Vertragsmuster zu den Lieferterminen. Diese Angaben verstoßen nach Auffassung des Gerichtes gegen § 308 Nr. 1 BGB.
Insoweit schließt sich das Gericht der von dem Beklagten mitgeteilten Entscheidung des OLG Bremen vom 05.10.2012 an. Aufgrund der Angaben „vermutlich“ ist für den Kunden eine sichere Einschätzung der Lieferzeit nicht möglich. Dies gilt insbesondere unter Einbeziehung der Tatsache, dass hier der Vertragsschluss bereits am 09.11.2015 erfolgte.
Bei dieser Sachlage konnte ein durchschnittlicher Kunde nicht ohne weiteres einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und ob er ggfls. unter welchen Bedingungen den Verkäufer in Verzug setzen kann.
Es liegt insoweit eine Prognoseentscheidung vor, die von einer subjektiven Einschätzung abhängt. Damit liegt eine nicht hinreichend bestimmte Frist im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB vor.
Die Klausel ist danach unwirksam.
Nach Auffassung des Gerichtes gilt damit die gesetzliche Regelung, sodass nach Auffassung des Gerichtes gemäß § 271 BGB eine angemessene Leistungszeit gilt. Diese Leistungszeit kann zwar in der Regel nur unter Berücksichtigung der Umstände in der Möbelbranche getroffen werden, doch war hier ausnahmsweise der im Schreiben vom 25.11.2015 erklärte Rücktritt zulässig.
Die Gesamtregelung, die ein Lieferrecht zugunsten der Klägerin von nahezu 7 Monaten maximal vorsah, war so einseitig, dass dem Beklagten eine weitere Fristsetzung und ein weiteres Abwarten nach Auffassung des Gerichtes nicht zumutbar waren.
Der Rücktritt durfte deshalb umgehend erklärt werden.
Der Klägerin steht danach unter Berücksichtigung aller Umstände ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.