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Amtsgericht Recklinghausen·18 C 117/11·08.11.2011

Klage wegen Lohnnebenkosten bei fiktiver Abrechnung - Zahlungspflicht bestätigt

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz restlicher Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall; streitig sind 617,00 € an Lohnnebenkosten. Die Beklagte weigerte sich mit der Begründung, diese Posten träfen bei fiktiver Abrechnung nicht zu. Das AG verurteilte die Beklagte zur Zahlung und stellte fest, dass Lohnnebenkosten und Sozialabgaben bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, lediglich die Umsatzsteuer nach §249 Abs.2 S.2 BGB ausgeschlossen ist.

Ausgang: Klage auf Ersatz von Lohnnebenkosten bei fiktiver Abrechnung in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 BGB den zur Herstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag auf Basis eines Gutachtens verlangen, auch wenn die Reparatur nicht durchgeführt wird.

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Zu ersetzen sind bei fiktiver Abrechnung die im Gutachten geschätzten Kosten einschließlich Lohnnebenkosten und Sozialabgaben; allein die Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zu ersetzen.

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Die Berufung auf eine mögliche Bereicherung des Geschädigten rechtfertigt keinen generellen Abzug geschätzter Lohnnebenkosten; eine Herausgabe etwaiger Differenzen wird nicht gefordert.

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Ein pauschaler Abzug von Kostenpositionen, die nicht zwingend entstehen (z.B. Verbringungskosten, UPE-Aufschläge), ist nur gerechtfertigt, wenn konkret festgestellt wird, dass diese Kosten tatsächlich nicht angefallen oder nicht erforderlich sind.

Relevante Normen
§ 249 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 249 Abs. 1 BGB§ 115 VVG i.V.m. § 249 Abs. 2 BGB§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 249 Abs. 2 BGB§ 291 BGB

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 617,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen die Beklagte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.04.2011 geltend.

3

Die Parteien streiten lediglich um die Höhe des zu ersetzenden Schadens. Der Kläger forderte die Beklagte zur Zahlung des von ihm ermittelten Nettofahrzeugschadens in Höhe von 5.184,93 € auf.

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Mit Schreiben vom 05.05.2011 verweigerte die Beklagte die Zahlung in Höhe von 617,00 € und zog insoweit die Lohnnebenkosten ab mit der Begründung, dass diese im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht anfallen würden.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass mit Ausnahme der Mehrwertsteuer alle Kosten auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu ersetzen seien. Das folge daraus, dass der Gesetzgeber lediglich für die Mehrwertsteuer nach § 249 Abs. 1 S. 2 BGB eine ausdrückliche Regelung getroffen habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 617,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht anfallenden Lohnnebenkosten und Sozialabgaben nicht erforderlich seien i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB. Zur Vermeidung der Bereicherung des Geschädigten seien diese als Durchlaufposten in Abzug zu bringen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Restbetrages in Höhe von 617,00 € gem. § 115 VVG i.V.m. § 249 Abs. 2 BGB.

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Danach kann der Geschädigte den zur Herstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen – fiktiv auf der Basis eines von ihm erstellten Gutachtens. Zu ersetzen sind die Kosten, die nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzt sind, auch wenn die Reparatur letztlich durch eine freie Werkstatt, „schwarz“ oder überhaupt nicht durchgeführt wird (vgl. BGH NJW 1973, 1647). Unerheblich ist auch, wenn die tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten für die Reparatur nach deren Durchführung niedriger sind als die vorab geschätzten (vgl. BGH NJW 1989, 3009). Demgemäß kann der Geschädigte auch die in dem Gutachten aufgeführten Lohnnebenkosten und Sozialabgaben ersetzt verlangen.

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Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass der Kläger in diesem Fall bereichert sei, weil er sie bei Durchführung der Reparatur quasi als Durchlaufposten an die reparierende Werkstatt zahlen müsste.

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Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB geregelt, dass lediglich die Umsatzsteuer im Falle lediglich fiktiver Abrechnung nicht zu ersetzen ist.

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Auch wenn im Rahmen der Gesetzesbegründung bezüglich der sonstigen Schadenspositionen auf eine Weiterentwicklung durch die Rechtssprechung verwiesen wird, führt die nach Ansicht des Gerichts nicht zu der Schlussfolgerung der Beklagten.

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Die von der Beklagten in Bezug genommene Bereicherung des Geschädigten tritt auch dann ein, wenn – unabhängig von den Fällen der gänzlich unterbliebenen Reparatur – die letztlich durchgeführte Reparatur hinter den im Gutachten geschätzten Kosten zurückbleibt. Auch in diesem Fall erhält der Geschädigte am Ende mehr, als zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlich gewesen ist. In diesem Fall von dem Geschädigten zu verlangen, den Differenzbetrag herauszugeben, wird – soweit ersichtlich – von niemandem vertreten.

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Sinn und Zweck des Ersatzanspruches und dessen Umfang nach § 249 Abs. 2 BGB ist, dem Geschädigten den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Im Falle des allein ihm zustehenden Entschlusses, die Reparatur doch ausführen zu lassen, soll ihm der dafür im Vorhinein geschätzte Geldbetrag auch zustehen. Dann muss der Geschädigte selbstverständlich auch in der Lage sein, die anfallenden Lohnnebenkosten und Sozialabgaben begleichen zu können.

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In der Rechtsprechung hat sich lediglich im Hinblick auf die Geltendmachung von Verbringungskosten sowie UPE-Aufschlägen eine Tendenz dahin entwickelt, diese nur dann zu ersetzen, wenn diese auch tatsächlich anfallen. Dabei geht es jedoch in erster Linie darum, dass diese nicht zwingend bei einer letztlich doch durchgeführten Reparatur entstehen, weil die ausführende Werkstatt solche gar nicht in Rechnung stellt. Hierdurch wird dem Umstand, dass der Geschädigte nicht bereichert werden soll, ausreichend Rechnung getragen.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

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Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 617,00 € festgesetzt.

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