Mietforderung und Nebenkosten: Teilweise stattgegeben, Verrechnung mit Kaution unbelegt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Vermieterin) begehrte Zahlung offener Mieten und Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen. Zentrale Fragen betrafen die Anforderungen an prüfbare Abrechnungen, die Rechtswirkung einer behaupteten Verrechnung mit der Kaution und Widersprüche in Heizkostenabrechnungen. Das Gericht sprach 876,32 € nebst Zinsen zu, wies den Rest ab und begründete dies mit fehlendem Nachweis der Verrechnung sowie unaufklärbaren Flächenabweichungen in den Heizkostenabrechnungen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: 876,32 € nebst Zinsen zugesprochen, übrige Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche des Vermieters auf Zahlung von Miete und Nachforderungen aus Betriebs-/Nebenkosten bestehen, wenn die Abrechnung die Gesamtkosten, den Verteilungsmaßstab und die Einzelpositionen enthält und damit fällig und überprüfbar ist.
Ein Anspruch auf Übersendung von Belegen besteht nicht, wenn die Abrechnung zur Einsicht in der Geschäftsstelle der Verwaltung ausweist; eine Übermittlungspflicht entsteht nur, sofern die Einsichtnahme unzumutbar ist und dies substantiiert vorgetragen wird.
Die Darlegung und der Nachweis einer Verrechnung mit der Kaution obliegen derjenigen Partei, die sich auf die Verrechnung beruft; bloße Behauptungen (z. B. per E‑Mail) ohne weitere Beweismittel genügen nicht.
Unklare oder widersprüchliche Angaben in Abrechnungsgrundlagen (z. B. voneinander abweichende Flächenangaben) wirken sich zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Partei aus und können zum Ausschluss betreffender Forderungen führen.
Inkassokosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als die Einschaltung eines Inkassounternehmens erforderlich und nicht offensichtlich erfolglos war; wiederholte, unnötige Schritte rechtfertigen keinen mehrfachen Ersatz.
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 876,32 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor ebenfalls Sicherheit i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1777,61 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat i.H.v. 876,32 € Erfolg, im Übrigen ist sie abzuweisen.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. dem abgeschlossenen Mietvertrag sowie den erstellten Nebenkostenabrechnungen zur Seite.
Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin ergeben sich keine Bedenken. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie ursprünglich als AG firmiert habe. Anschließend sei es zu einem Zusammenschluss mit der GmbH und einem Beherrschungsvertrag gekommen, sodass sie nunmehr als GmbH auftrete. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung, die ihm aus zahlreichen anderen Verfahren mit der Klägerin auch bereits bekannt ist.
Der Klägerin steht zunächst ein Anspruch i.H.v. 393,24 € für den Monat Mai 2019 und i.H.v. 399,50 € für den Monat Juni 2019 zu. Dass diese Nichtzahlungen erfolgt sind, ist von den Beklagten nicht bestritten worden. Der von ihnen vorgetragene Einwand eines Erlöschens dieser Forderung wegen einer Verrechnung mit der geleisteten Kaution ist im Ergebnis nicht erfolgreich. Der entsprechende Vortrag der Beklagten, man habe dies gegenüber der Klägerin mit einer E-Mail mitgeteilt, ist nicht ausreichend bewiesen worden. Die Klägerin hat den Erhalt einer solchen E-Mail bestritten, seitens der Beklagten ist insofern kein weiterer Vortrag erfolgt, sie sind beweisfällig geblieben.
Die Klägerin hat des Weiteren Ansprüche bezüglich der Nachzahlungsbeträge aus den Nebenkostenabrechnungen 2018, 2019 sowie 2020. Die entsprechenden Abrechnungen genügen den allgemeinen Anforderungen an fällige und überprüfbare Abrechnungen. Sie enthalten die Gesamtkosten, den Umrechnungsmaßstab sowie die Einzelkosten.
Inhaltliche Einwände hinsichtlich der reinen Nebenkostenabrechnungen sind durch die Beklagten im Wesentlichen nicht erhoben worden. Bezüglich der Abrechnung 2019 hat der Mieterbund ausdrücklich mitgeteilt, dass diese im Rahmen einer Korrektur Berücksichtigung gefunden hätten. Die Beklagten wenden gegenüber den Abrechnungen dann ganz allgemein ein, dass ihnen keine Belege durch die Klägerin bzw. die Verwaltung übersandt worden seien. Das Gericht sieht hier keinen relevanten Einwand, da in sämtlichen erstellten Abrechnungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeit der Belegeinsicht in der Geschäftsstelle der Verwaltung möglich ist. Angesichts dessen besteht kein Anspruch auf Belegübersendung. Dieser wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Einsichtnahme in der Geschäftsstelle für die Beklagte unzumutbar gewesen wäre. Diesbezüglich fehlt aber ein entsprechender Vortrag.
Als Zwischenergebnis kann die Klägerin deshalb die Nachzahlungsbeträge i.H.v. 124,16 €, 186,88 € sowie 101,54 € verlangen. Hinsichtlich des weiteren Nachzahlungsbetrages von 798,09 € hat die Klägerin eine Verrechnung mit der Kaution vorgenommen.
Angesichts des unbestritten vorhandenen Verzuges der Beklagten mit Zahlungen bestehen keine Bedenken, der Klägerin auch verzugsbedingte Inkassokosten i.H.v. 70,00 € zuzusprechen. Das Gericht sieht allerdings keine Veranlassung, diesen Betrag auch noch ein zweites Mal zu gewähren. Angesichts der erfolglosen Einschaltung des Inkassobüros beim ersten Mal bestand keine Notwendigkeit mehr, dies noch einmal zu tun.
Von der Gesamtsumme von 1275,32 €, die sich aus dem zuvor Gesagten ergibt, ist ein Betrag von 399,00 € in Abzug zu bringen. Dies ist der Restbetrag von der Kaution, der nach Verrechnung mit den Nebenkosten 2019 verblieben ist. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass lediglich ein Kautionsbetrag i.H.v. 798,00 € geflossen sei. Die Beklagten haben dann aber einen Betrag i.H.v. 1197,00 € als geleistete Kaution bezeichnet. Diese Summe deckt sich auch mit der mietvertraglichen Vereinbarung in § 9. Es wäre deshalb Sache der Klägerin gewesen nachzuweisen, dass tatsächlich nur 798,00 € geleistet wurden. Dies ist nicht geschehen, sodass die Differenzsumme in Abzug zu bringen ist.
Ein weitergehender Anspruch bezüglich der Heizkostenabrechnungen besteht nicht. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Heizkostenabrechnungen der Klägerin nicht aufklärbare Widersprüchlichkeiten beinhalten. Angesichts dessen kann die Frage eines Kürzungsrecht auf der Grundlage der Heizkostenverordnung dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob angesichts des von der Klägerin bestrittenen Abdrehens der Heizkörper überhaupt Verbrauchswerte entstehen konnten. Entscheidend für das Gericht ist der Umstand, dass sich in den Heizkostenabrechnungen, wie auch von den Beklagten vorgetragen, völlig unterschiedliche Gesamtflächen befinden. In der Abrechnung vom 15.05.2020 werden insofern 2208,00 m² genannt, in der Abrechnung vom 27.05.2021 1004,80 m². Seitens der Klägerin sind diesbezüglich trotz des Vortrags der Beklagten keinerlei Erklärungen erfolgt. Die unterschiedlichen Flächenangaben sind auch bereits außergerichtlich erwähnt worden. Derartige Ungereimtheiten wirken sich zulasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin aus. Die entsprechenden Nachzahlungsbeträge konnten aus diesem Grunde nicht zugesprochen werden.
Der Zinsanspruch ist begründet aus Verzugsgesichtspunkten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre rechtliche Grundlage in §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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