Einstweilige Verfügung zur Teilnahme an Bestattung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweilige Verfügung, mit der die Antragsgegnerin über Ort und Zeitpunkt der Bestattung informieren und die Teilnahme ermöglichen soll. Das Gericht verneint den Verfügungsanspruch nach §§935, 940 ZPO. Es stellt fest, dass die Totenfürsorge vorrangig vom Willen des Verstorbenen abhängt und dieser Wille nicht glaubhaft gemacht wurde. Der Antrag wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung betreffend Mitteilung und Teilnahme an Bestattung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfügungsanspruch nach §§ 935, 940 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller ein sonstiges schutzwürdiges Recht substantiiert darlegt und dessen Verletzung glaubhaft macht.
Das Recht der Totenfürsorge ist als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen; für die Zuweisung der Totenfürsorge ist in erster Linie der Wille des Verstorbenen maßgeblich.
Wer die Teilnahme an einer Bestattung und entsprechende Schutzmaßnahmen begehrt, muss konkrete Anhaltspunkte oder Belege für den Willen des Verstorbenen vorlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Eine eidesstattliche Versicherung entfaltet nur dann entscheidungserhebliche Wirkung, wenn sie sich konkret und inhaltlich auf den relevanten Willen des Verstorbenen bezieht; eine pauschale Versicherung ersetzt keine Glaubhaftmachung.
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt,
1.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin unverzüglich den Ort und den Zeitpunkt der Bestattung des gemeinsamen Vaters der Beteiligten, Herrn S. B., mitzuteilen.
2.
Der Antragsgegnerin wird es untersagt, eine Bestattung ihres Vaters S. B. durchführen zu lassen, bevor nicht die Antragstellerin mindestens drei Stunden vor dem Beginn der Bestattung, Kenntnis von dem Zeitpunkt und dem Ort der Bestattung hat.
3.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, der Antragstellerin die Teilnahme an der Bestattung zu gestatten und alles zu unterlassen, was sie an der Teilnahme hindert.
4.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld verhängt, dessen Höhe ich in das Ermessen des Gerichts stelle.
Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
Der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) der Antragstellerin ist nach dem eigenen Vorbringen in der Antragsbegründung zu verneinen.
Das Recht der Totenfürsorge ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Für die Frage, wer für die Totenfürsorge zuständig ist, ist in erster Linie der Wille des Verstorbenen maßgebend.
Der Verstorbene lebte zuletzt in der Wohnung der Antragsgegnerin. Dass der Verstorbene den Willen äußerte oder den mutmaßlichen Willen hatte, die Antragstellerin solle an der Beerdigung teilnehmen, ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, weil sich die eidesstattliche Versicherung nicht hierauf bezieht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen, oder dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Recklinghausen oder dem Landgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.