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Amtsgericht Recklinghausen·14 C 372/07·04.03.2008

Klage auf Erstattung von Rechtsverteidigungskosten wegen behaupteten Internet-Betrugs abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten, weil die Beklagten ihn durch eine angebliche Anmeldung auf einer kostenpflichtigen Internetseite betrogen hätten. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da der Kläger den behaupteten Betrug (§ 263 StGB) nicht bewiesen hat. Die bloße Möglichkeit des Ausspähens von Daten genügt nicht; es fehlt an widerspruchsfreiem Vortrag und damit an der erforderlichen Negativbeweisführung. Auch das Unterlassen weiterer Rechtsverfolgung durch die Beklagten begründet keinen ausreichenden Indizbeweis.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Rechtsverteidigungskosten wegen behaupteten Betrugs als unbegründet abgewiesen, da der Kläger den Betrug nicht hinreichend bewiesen hat

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen eines behaupteten Betrugs obliegt dem Anspruchsteller der Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 263 StGB; insb. die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

2

Die Erstattung von Rechtsverteidigungskosten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB setzt den Nachweis einer strafbaren Handlung voraus; die bloße Möglichkeit eines Datenausspähvorgangs genügt nicht als Beweis.

3

Bei der Behauptung einer unerlaubten Handlung kann dem Kläger auch eine Negativbeweisführung obliegen; widersprüchlicher Parteivortrag steht der Darlegung der notwendigen Tatsachen entgegen.

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Das Aufgeben oder Zurücktreten von Rechtsverfolgungsmaßnahmen durch den behaupteten Schädiger liefert für sich allein kein indizierendes Beweismittel für das Vorliegen einer Straftat.

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Im Streit um Schadensersatz wegen behaupteter Straftaten ist nicht primär die Frage eines Vertragsabschlusses entscheidend, sondern der Nachweis rechtswidrigen und schuldhaften Handelns der Anspruchsgegner.

Relevante Normen
§ 313 a ZPO§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist nicht begründet.

4

Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Bezahlung von aufgewendeten Rechtsverteidigungskosten nicht zu. Der Kläger hat nicht bewiesen bzw. kann nicht beweisen, dass die Beklagten sich eines Betruges zum Nachteil des Klägers schuldig gemacht hätten und deswegen gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB schadensersatzpflichtig wären. Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass fest steht oder bewiesen werden kann, dass die Beklagten in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, es versucht haben, das Vermögen des Klägers dadurch zu beschädigen, dass sie durch Vorspiegelung einer in Wirklichkeit nicht stattgefundenen Anmeldung auf einer kostenpflichtigen Internetseite einen diesbezüglichen Irrtum erregt hätten. Dazu müsste fest stehen oder bewiesen werden können, dass der Kläger sich nicht auf der Internetseite der Beklagten angemeldet hat, sondern die Anmeldedaten durch Ausspähen seitens der Beklagten erschlichen worden sind.

5

Das ist nicht der Fall. Der Kläger hat zwar Beweis dafür angeboten, dass es möglich ist, die Personendaten, die für eine Rechnungserteilung erforderlich sind, anhand der IP-Adresse ohne weiteres zu ermitteln, was sowohl für Name, Anschrift, Email-Adresse und Geburtsdatum gelte. Auf die Möglichkeit eines solchen Vorganges kommt es aber im konkreten Falle nicht an. Entscheidend ist, ob der Kläger Beweis dafür angetreten hat und Beweis dahingehend erbringen kann, dass im konkreten Falle seitens der Beklagten die persönlichen Daten des Klägers auch tatsächlich ausgespäht worden sind. Das ergibt sich nicht allein aus der vom Kläger behaupteten Möglichkeit eines solchen Vorganges, sondern es müssen auch Umstände dafür vorgetragen werden, dass im hier konkreten Falle tatsächlich ein solcher Ausspähvorgang geschehen ist. Dem Kläger obliegt im hier vorliegenden Falle also eine Negativbeweisführung dahingehend, dass er sich die Seite der Beklagten tatsächlich nur angeschaut hat, aber sich nicht angemeldet hat. Dazu fehlt es aber an widerspruchsfreiem Parteivortrag des Klägers. Der Kläger hat eingeräumt, dass unter dem 28.01.07 von seiner Email-Adresse aus eine Email an die Beklagten geschickt worden ist, mit der er Bezug auf die soeben gelesene Rechnung der Beklagten nimmt und weiter ausführt: "Mit meiner Anmeldung an Ihrem Forum habe ich nicht unterstellt, daß diese einen monatlichen Beitrag kostet". Der Kläger hat also in der an die Beklagten gerichteten Email eingeräumt, sich angemeldet zu haben, aber über die Kostenpflichtigkeit getäuscht worden zu sein. Das trägt er nunmehr nicht mehr vor, sondern behauptet, sich überhaupt nicht angemeldet zu haben. Das ist widersprüchlicher Parteivortrag, dem das Gericht nicht nachgehen muss. Der Kläger hat auch zum Inhalt der betreffenden Email vom 28.01.2007 keine Erklärung abgegeben, sondern lediglich deren Herkunft aus seinem Einflussbereich eingeräumt.

6

Daran ändert auch nichts, dass die Beklagten dem Grunde nach beweispflichtig dafür sind, dass der Kläger den von ihnen behaupteten Vertrag mit den Beklagten abgeschlossen hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Behauptung einer strafbaren Handlung durch die Beklagten, die derjenige zu beweisen hat, der die Kosten aus der dementsprechenden Rechtsverteidigung geltend macht. Es kommt also nur in zweiter Linie darauf an, ob festzustellen ist, dass zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen worden ist oder nicht, sondern es kommt hier vorliegend darauf an, ob festgestellt werden kann, dass die Beklagten in rechtswidriger Weise versucht haben, aus einem tatsächlich nicht geschlossenen Vertragsverhältnis Ansprüche herzuleiten.

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Dass die Beklagten ihre eigene Rechtsverfolgung aufgegeben haben, ist nicht ohne weiteres indiziell für die vom Kläger behauptete unerlaubte Handlung. Mit Schreiben vom 12.04.07 (Anlage A 3 zur Klagebegründung) haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers noch keine Ausführungen zu den beabsichtigten Argumenten der Rechtsverteidigung gemacht. Aus dem Verhalten der Beklagten kann also nicht geschlossen werden, dass sie mit Rücksicht auf die vom Kläger behauptete unerlaubte Handlung von der Rechtsverfolgung Abstand genommen hätten.

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Die Klage war daher mit der Kostenentscheidung aus § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

10

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 4 ZPO.