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Amtsgericht Recklinghausen·14 C 339/13·05.05.2015

Klage auf Erstattung von Entgeltfortzahlung nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Erstattung von Entgeltfortzahlungen, die sie an eine nach einem Auffahrunfall krankgeschriebene Arbeitnehmerin geleistet hat. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Arbeitsunfähigkeit ursächlich unfallbedingt ist. Das Gericht folgte dem überzeugenden Sachverständigengutachten, das keinen eindeutigen Zusammenhang bzw. keine dauerhafte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit feststellt, und wies die Klage ab. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Entgeltfortzahlung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Geltendmachung von Erstattungsansprüchen wegen Entgeltfortzahlung obliegt dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit ursächlich durch das Unfallereignis verursacht wurde.

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Ein überzeugendes und nachvollziehbares medizinisches Sachverständigengutachten, das keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Arbeitsunfähigkeit feststellt oder die Beschwerden keiner bestimmten Dauer zuordnet, führt zur Abweisung des Erstattungsanspruchs.

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Bleibende psychische Beschwerden, denen sich keine konkrete und nachweisbare Dauer einer Arbeitsunfähigkeit zuordnen lässt, begründen allein keinen Anspruch auf Erstattung von Entgeltfortzahlungen.

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Bei vollständiger Abweisung der Klage ist die unterlegene Partei nach § 91 ZPO zur Tragung der Kosten verpflichtet.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von den Beklagten zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Rubrum

1

14 C 339/13Verkündet am 06.05.2015
Amtsgericht Recklinghausen IM NAMEN DES VOLKES Urteil
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In dem Rechtsstreit

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der

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Klägers,

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Prozessbevollmächtigte:                            Rechtsanwälte

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g e g e n

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1.              Frau

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2.              die

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Beklagten,

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Prozessbevollmächtigte:                            Rechtsanwälte

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hat das Amtsgericht Recklinghausenauf die mündliche Verhandlung vom 22.04.2015durch

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für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

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Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

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Die Klägerin darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von den Beklagten zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Am 22.06.2012 ereignete sich in Waltrop ein Verkehrsunfall, an der einerseits die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug und andererseits die bei der Klägerin beschäftigte Zeugin C. beteiligt waren. Im Anschluss an den Unfall war die Zeugin krankgeschrieben. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz, da sie Zahlungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz geleistet hat. Die grundsätzliche Eintrittspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien nicht streitig.

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Die Klägerin behauptet, die Zeugin sei aufgrund des Verkehrsunfallereignisses arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin habe Zahlungen an die Zeugin nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erbracht und zwar in Höhe der Klageforderung.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.170,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank daraus seit dem 29.08.2013 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten, dass die Zeugin aufgrund des Verkehrsunfalles arbeitsunfähig erkrankt sei, da es sich um einen völlig harmlosen Auffahrunfall gehandelt habe und bestreitet die von der Klägerin behaupteten Zahlungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T. und C.. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.07.2014 verwiesen.

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Das Gericht hat weiter gemäß Beweisbeschluss vom 09.07.2014 (Blatt 61 der Akten) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dr. X. vom 03.02.2015 (Blatt 74 ff. der Akten) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass die von der Zeugin C. beklagten Verletzungen unfallbedingt waren. Das überzeugende und nachvollziehbare Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht nicht nachzuvollziehen ist. Dem Gutachten lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die Zeugin C. tatsächlich aufgrund des Unfalles arbeitsunfähig war.

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Das Gutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die Diagnosen nachvollziehbar sind; die Beschwerden bei der Zeugin C. haben sich jedoch kurzfristig wieder zurückentwickelt und verblieben sind psychische Beschwerden, die der Sachverständige einer bestimmten Dauer von Arbeitsunfähigkeit nicht zuzuordnen vermag.

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Damit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

36

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

38

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

39

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

40

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

41

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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