Werklohn für Parkettarbeiten: Abnahme bei nur unwesentlichen Mängeln geschuldet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte restlichen Werklohn für Parkettverlegung und Aufarbeitung; der Beklagte verweigerte Zahlung wegen behaupteter Mängel und erklärte hilfsweise Aufrechnung mit Schadensersatz. Nach Sachverständigengutachten sah das Gericht lediglich hinzunehmende, nutzungsneutrale Erscheinungen (u.a. einzelne hohlklingende Stellen, geringes Quellen von Fugenfüllstoff, geringe Höhendifferenz, „Arbeiten des Holzes“) und bejahte die Abnahmereife. Der Werklohn wurde zugesprochen; ein Zurückbehaltungsrecht und die Aufrechnung griffen nicht. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Verzugs bei Beauftragung abgewiesen, Zinsen aber ab anwaltlicher Mahnung zugesprochen.
Ausgang: Werklohnforderung zugesprochen; Klage auf vorgerichtliche Anwaltskosten mangels Verzugs abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Werklohnklage ist nicht wegen fehlender Abnahme abzuweisen, wenn der Besteller die Abnahme zu Unrecht verweigert.
Die Abnahmepflicht besteht, wenn das Werk abnahmereif ist und nur unwesentliche Mängel aufweist; hinzunehmende, nutzungsneutrale Unregelmäßigkeiten begründen keine Abnahmeverweigerung.
Technisch bedingte Erscheinungen innerhalb anerkannter Toleranzen bzw. üblicher Materialeigenschaften (z.B. klimabedingtes Arbeiten von Holz) stellen ohne Funktionsbeeinträchtigung regelmäßig keinen Sachmangel dar.
Ein Zurückbehaltungsrecht sowie eine Aufrechnung mit Schadensersatz wegen Mängeln setzen das Vorliegen eines Mangels voraus; gelingt der Mangelbeweis nicht, scheiden beide Einwendungen aus.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn sich der Schuldner bei Beauftragung des Rechtsanwalts bereits im Verzug befindet; der automatische Verzugseintritt gegenüber Verbrauchern erfordert einen entsprechenden Hinweis in der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB).
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.375,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.375,13 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit vorliegendem Rechtsstreit begehrt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von Werklohn für durchgeführte Parkettarbeiten.
Der Beklagte hatte den Kläger im Jahre 2017 beauftragt, in seiner Wohnung einerseits neues Parkett zu verlegen und andererseits alte Parkettoberflächen aufzuarbeiten. Mit zwei Rechnungen vom 20.12.2017 (Rechnungsnummern 17-12-1724-RE und 17-12-1725-RE) rechnete der Kläger dem Beklagten gegenüber die Arbeiten mit einer Gesamtsumme von insgesamt 7.875,13 € ab. Der Beklagte leistete Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 4.500,00 €; mit vorliegender Klage begehrt der Kläger nunmehr Zahlung des noch offenen Rechnungsbetrages in Höhe von insgesamt 3.375,13 €.
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 12.07.2018 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung des offenstehenden Betrages auf.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.375,13 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2018 zu zahlen.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 347,60 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die vom Kläger geltend gemachte Vergütung sei bereits nicht fällig, da er das Werk zu keiner Zeit abgenommen habe, da dieses mit Mängeln behaftet sei. Zumindest stehe ihm aufgrund der vorliegenden Mängel aber ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Der Beklagte rügt folgende Mängel: Das neu verlegte Parkett gebe an vielen Stellen beim Begehen einen hohlen Klang ab; aus vielen Fugen quelle der Klebstoff hervor; im Eingangsbereich zum Badezimmer sei das Parkett zu hoch im Verhältnis zu den angrenzenden Fliesen verlegt worden, sodass es zu einer Stolperkante gekommen sei und an großen Teilen des Parketts wölbten sich die Parkettstäbe an den Verbindungspunkten nach oben (sog. Hochschüsseln). Den einzig unmittelbar sichtbaren Mangel – die Stolperkante – habe er gegenüber dem Kläger sofort angezeigt, im Übrigen habe aufgrund der gerügten Mängel im Juni 2018 ein Treffen vor Ort stattgefunden. Der Kläger habe sich von den gerügten Mängeln jedoch nichts angenommen.
Der Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen. Da der Kläger die Nacherfüllung abgelehnt habe, stehe ihm nunmehr ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Kosten einer sachgerechten Mängelbeseitigung durch ein Fachunternehmen würden sich auf geschätzt 8.000,00 € belaufen, mindestens jedoch die Höhe der geltend gemachten Klageforderung ausmachen.
Der Kläger repliziert, dass eine Mängelanzeige erstmals im Juni 2018 an ihn herangetragen worden sei. Es sei grob unbillig, sich nach diesem Zeitablauf noch auf ein Leistungsverweigerungsrecht zu berufen.
Der Kläger ist ferner der Auffassung, er habe das beauftragte Werk mangelfrei erbracht.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten des bestellten Sachverständigen D. L. vom 06.01.2020 sowie ergänzend vom 06.04.2020. Überdies ist der Sachverständige im Güte- und Verhandlungstermin vom 03.09.2020 persönlich gehört worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen zulässig und begründet.
I.
Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 3.375,13 € ergibt sich aus § 631 Abs. 1, 2. Alt. BGB.
1.
Der Anspruch ist in der geltend gemachten Höhe entstanden, denn die Parteien des Rechtsstreits haben sich unstreitig darüber geeinigt, dass der Kläger in der Wohnung des Beklagten Parkettarbeiten gegen die klageweise geltend gemachte Vergütung verrichtet.
2.
Die Forderung des Klägers ist auch fällig. Die Frage, ob eine ordnungsgemäße Abnahme gem. § 640 BGB, zumindest durch tatsächliche Ingebrauchnahme, vorliegt, kann dahinstehen. Denn es entspricht ganz einhelliger Meinung, dass eine Werklohnklage nicht mangels Abnahme abgewiesen werden kann, wenn der Besteller die Abnahme zu Unrecht verweigert (vgl. ua OLG Hamm, Urteil vom 01.07.1993, 17 U 65/93).
Eine Pflicht zur Abnahme besteht gemäß § 640 BGB dann, wenn das Werk abnahmereif ist und nur unwesentliche Mängel aufweist, was vorliegend der Fall ist. Denn das vom Kläger erstellte Werk eignet sich für die gewöhnliche Verwendung und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Bestellter nach der Art des Werkes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest.
a.
Soweit der Beklagte rügt, im neu verlegten Parkettboden befänden sich hohlklingende Stellen, konnten vom bestellten Sachverständigen L. zwar drei solcher Stellen festgestellt werden. Nach den weiteren Ausführungen im schriftlichen Gutachten vom 06.01.2020 handelt es sich hierbei jedoch um einen gewöhnlichen Effekt.
Denn aufgrund der nach DIN 18202 zulässigen Unebenheiten des Untergrundes sei ein vollflächiges Aufliegen der verlegten Parkettelemente nicht möglich. Die Parkettelemente überbrückten die zulässigen Unebenheiten des Unterbodens, indem sie auf den „Hochpunkten“ aufliegen. Da vorliegend die jeweilige hohlklingende Stelle allerdings eine Fläche von unter 0,25 m² aufweise und überdies keine Bewegung im Boden bemerkbar sei, handele es sich um hinzunehmende Unregelmäßigkeiten, welche den Nutzen nicht beeinträchtigten und keinen Mangel darstellten.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind verständlich und nachvollziehbar und werden von den Parteien des Rechtsstreits nicht weiter angegriffen.
b.
Soweit der Beklagte rügt, Klebstoff quille aus den Fugen des Parketts hervor, konnte von dem bestellten Sachverständigen L. ein derartiges Phänomen an Schwellen und Übergangsbereichen festgestellt werden.
Da der Parkettboden hier angesetzt werde, komme es zu nicht ganz vermeidbaren Fugen, welche vorliegend mit dem Spezialfüllstoff „Woodflex“ verfüllt worden seien. Im Rahmen der normalen Ausdehnung des Parketts während der jahreszeitlichen Raumklimaschwankungen komme es sodann dazu, dass der Spezialfüllstoff in den Fugen zusammengedrückt werde und sodann wulstartig emporquelle. Wie vorliegend bestehend an einigen Übergängen in geringem Umfang sei dieses Phänomen zu tolerieren. Im Ergänzungsgutachten vom 06.04.2020 führte der Sachverständige weiter aus, die Vermutung des Beklagten, die Ursache sei vielmehr in einer zu niedrigen Holzfeuchtigkeit bei Verlegung des Parketts zu sehen, sei nicht richtig. Bei einer zu niedrigen Holzfeuchtigkeit hätte dies zu deutlicheren Reaktionen geführt.
Auch insoweit waren die Ausführungen des Sachverständigen verständlich und nachvollziehbar und wurden von den Parteien des Rechtsstreits nicht weiter angegriffen.
c.
Dass es im Eingangsbereich zum Badezimmer zu einer Kante gekommen ist, ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig.
Der Sachverständige L. erläuterte, dass sich dem Kläger dieses Problem stellte, da im angrenzenden Badezimmer die neuen Fliesen auf die alten Bestandsfliesen aufgesetzt worden seien. Die alten Bestandsfliesen ragten ein wenig unter den neu verlegten Fliesen hervor. Der Untergrund für den Parkettboden habe bei dieser Situation an das bestehende Niveau der Bestandsfliese angearbeitet werden müssen. Da das einzelne Parkettteilchen sodann höher war als die neu verlegten Fliesen, sei es im Ergebnis zu der jetzt vorliegenden Kante gekommen.
Beim Vorfinden eines solchen Zustands gebe es für den Parkettverleger verschiedene Lösungsmöglichkeiten mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen. Die vom Kläger gewählte Möglichkeit sei eine davon und sie sei sach- und fachgerecht ausgestaltet worden. Vom Grundsatz her beruft sich der Sachverständige hier auf die berufsgenossenschaftliche Regel BGR 181, wonach im allgemeinen Höhenunterschiede von mehr als 4 mm unerwünschte Stolperstellen in Fußböden darstellten. Diese Höhe werde hier zwar mit 4,4 mm geringfügig überschritten, allerdings äußerst geringfügig und lediglich im Randbereich. Der Sachverständige hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2020 ergänzend erläutert, dass es sich hierbei um einen (Höhen-)Bereich handelt, in dem das Holz auch von sich aus arbeitet. Seiner fachkundigen Einschätzung nach kann bei der streitgegenständlichen Kante schlicht keine Stolpergefahr erkannt werden, wovor die BGR 181 schützen solle.
Diese Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Das Gericht hat auch insoweit keinerlei Anhaltspunkte an der fachlichen Qualität des Sachverständigen zu zweifeln.
d.
Soweit der Beklagte zuletzt rügt, dass sich an großen Teilen des Parketts die Parkettstäbe an den Verbindungspunkten nach oben wölbten (sog. Hochschüsseln), erläuterte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2020, dass es sich auch diesbezüglich um ein normales Verhalten eines Parkettbodens im Rahmen des Durchlebens der klimatischen Zyklen handelt. Auch beim Ortstermin habe ein leichtes Aufschlüsseln festgestellt werden können, allerdings in einem Ausmaß, welcher keinen Mangel darstellt. Dies falle vielmehr unter „Arbeiten des Holzes“.
Dass der Sachverständige sich nicht bereits schriftlich mit diesem gerügten Mangel auseinandergesetzt hat, sondern erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ist unschädlich. Der Sachverständige konnte zu dem gerügten Zustand im Zeitpunkt des damaligen Ortstermins klare Angaben machen. Er hat weder selbst angegeben, noch war es aus sonstigen Umständen zu entnehmen, dass ihm eine mündliche Begutachtung nunmehr nicht möglich gewesen sei.
e.
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2020 vorgetragen hat, dass die gerügten Mängel sich zwischenzeitlich vergrößert hätten und zum Beweis erneut die Einholung eines Sachverständigengutachtens anbot, war dem nicht nachzugehen.
Denn zum einen hat der Beklagte die Erweiterung der von ihm gerügten Mängel nicht hinreichend substantiiert dargestellt. So genügt es nicht mitzuteilen, die hohlklingenden Stellen seien „nicht unerheblich größer“ geworden und das Parkett habe zum jetzigen Zeitpunkt „einen Zustand erreicht, in dem das vorliegende Hochschüsseln durchaus als Mangel“ zu bewerten sei. Der Beklagte hätte vielmehr substantiiert und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen darstellen müssen, was genau sich im Vergleich zum Ortstermin geändert hat und aus welchem Grund diese Veränderung nunmehr zu dem Vorhandensein eines Mangels geführt hat.
Zum anderen, aber damit zusammenhängend, hat der Beklagte nicht dargetan, seit wann die „Erweiterung“ der von ihm gerügten Mängel seiner Auffassung nach nunmehr tatsächlich Mängel darstellen sollten. Der Klägervertreter hat die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2020 aufgestellten Behauptungen bereits als verspätet gerügt. Gemäß § 282 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO hat jede Partei Angriffs- und Verteidigungsmittel sorgfältig und rechtzeitig sowohl dem Gegner als auch dem Gericht mitzuteilen. Kommt eine Partei ihren Verpflichtungen nicht nach, können Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden. Vorliegend würde eine weitere Begutachtung der – nach derzeitigem Sach- und Streitstand unsubstantiierten Behauptungen des Beklagten – zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits führen. Diese beruht auch auf grober Nachlässigkeit des Beklagten. Denn der Beklagte hatte rechtzeitig vor dem Güte- und Verhandlungstermin Kenntnis darüber, dass der bestellte Sachverständige eigens zur Erläuterung seines Gutachtens geladen war. Er hätte das Gericht und die anderen Prozessbeteiligten vor der mündlichen Verhandlung darüber in Kenntnis setzen können und müssen, dass seiner Auffassung nach erweiterte Mängelerscheinungen an dem Werk des Klägers aufgetreten seien. Vorliegend wartet der Kläger nunmehr seit fast drei Jahren auf die vollständige Erfüllung seiner Werklohnforderung. Ein weiteres Zuwarten ist nach Auffassung des Gerichts nicht angemessen. Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund des § 640 Abs. 1 S. 2 BGB und dem Umstand, dass es dem Beklagten auch weiterhin nicht verwehrt ist, berechtigte Mängelansprüche gegenüber dem Kläger geltend zu machen.
3.
Da bestehende Mängel am Werk des Klägers nicht festgestellt werden konnten, steht dem Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht zu; ebenso besteht der hilfsweise geltend gemachte und zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch nicht.
II.
Die weiter geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger nicht zu. Denn bei Beauftragung des klägerischen Rechtsanwaltes hat sich der Beklagte (noch) nicht im Verzug befunden.
Denn nach dem unbestrittenen Sachvortrag des Beklagten haben die Parteien im Rahmen der Mängelbesichtigung im Juni 2018 vereinbart, dass sich der Beklagte nach erfolgter Begutachtung des Parketts durch eine von ihm zu beauftragende Sachverständige erneut beim Kläger gemeldet und mit ihm das weitere Vorgehen bespricht.
Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist der Beklagte sodann erst durch anwaltliches Schreiben vom 12.07.2018 selbst zur Zahlung aufgefordert worden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Beklagte auch nicht bereits durch das Übersenden der Rechnung in Verzug gesetzt worden. Denn zu einem Verzugseintritt kommt es gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 BGB im Falle des Übersendens einer Rechnung an einen Verbraucher nur dann, wenn auf die Folgen des automatischen Verzugseintritts in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Durch Übersendung des anwaltlichen Schreibens ist der Beklagte jedoch sodann in Verzug geraten, sodass sich der geltend gemachte Zinsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges rechtfertigt (§§ 286, 288 BGB).
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.