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Amtsgericht Recklinghausen·14 C 15/22·17.01.2024

Schadensersatz nach Rangierunfall: Zahlung und Feststellung von Nutzungsausfall zugesprochen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz nach einem Rangierunfall, bei dem der Beklagte zu 2. rückwärts gegen den geparkten Pkw des Klägers stieß. Zentrales Rechtsproblem war Haftung und Schadenshöhe. Das AG stellte Haftung aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. §§ 823, 249 ff. BGB fest und sprach 803,07 € zzgl. Zinsen sowie Nebenforderungen zu. Entscheidungsgrundlagen waren Zeugenaussage, Polizeifeststellungen und ein Sachverständigengutachten.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Rangierunfall in vollem Umfang stattgegeben; Zahlung sowie Feststellungspflicht für Reparaturmehrkosten, MwSt. und Nutzungsausfall zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 7 StVG haftet der Halter für Schäden, die durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstehen; hiervon kann sich ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens nach §§ 823, 249 ff. BGB ergeben.

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Eine schlüssige, widerspruchsfreie Aussage einer unbeteiligten Zeugin kann ausreichen, um den Unfallhergang festzustellen; entgegenstehende Angaben Dritter entkräften diese Aussage nicht zwingend.

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Für die Ursachenzusammenhänge und die Bemessung des Schadens sind polizeiliche Feststellungen und ein nachvollziehbares Sachverständigengutachten verwertbar; das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung (§ 286 ZPO).

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Bei Verzug sind Verzugszinsen sowie erstattungsfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzusprechen; das Gericht kann zudem Feststellungsansprüche über künftige reparaturbedingte Mehrkosten, Umsatzsteuer und Nutzungsausfall für die Reparaturdauer feststellen.

Relevante Normen
§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 ff BGB iVm § 115 VVG iVm § 398 BGB§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 249 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 803,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2021 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 128,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2021 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, reparaturbedingte Mehrkosten, anfallende Mehrwertsteuerbeträge und kalendertägliches Nutzungsausfallgeld für die Dauer der Reparatur in Höhe von 38,00 € pro Tag an den Kläger zu zahlen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt es nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 953,07 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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I.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 ff BGB iVm § 115 VVG iVm § 398 BGB zu.

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Denn es konnte zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2. beim Rangieren auf der L.-straße in K. gegen das klägerische Fahrzeug gestoßen ist.

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Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben der Zeugin U. Diese hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2024 als unbeteiligte Dritte schlüssig und nachvollziehbar geschildert wie und dass es zu einer Kollision der streitgegenständlichen Fahrzeuge, gekommen ist.

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Die Zeugin führte aus, dass sie zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig mit Arbeitskolleginnen gestanden und geraucht habe. Aufgrund der besonderen Umstände der streitgegenständlichen Verkehrssituation (Schneechaos und herannahendes Räumfahrzeug) habe sie den Verkehr beobachtet. Dies ist nur natürlich und ohne weiteres nachvollziehbar. Sie hat im Weiteren das Fahrmanöver des Beklagten zu 2. beschrieben, welcher nach den Angaben der Zeugin beim Rangieren rückwärts gegen den geparkten klägerischen Pkw geraten sei. Den Zusammenstoß habe sie mit eigenen Augen gesehen und auch einen Knall gehört. Die Zeugin hat sich sodann das Nummernschild aufgeschrieben und die Polizei verständigt.

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Die Zeugin schilderte lebensnah und widerspruchsfrei die Dinge, die sie an dem streitgegenständlichen Zeitpunkt beobachtet hat. Auf sämtlichen Nachfragen konnte sie ohne Schwierigkeiten antworten, wobei sich das von ihr gezeichnete Bild stets weiter verfestigte. Die Zeugin gab ohne Umschweife an, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnern konnte; eine Belastungstendenz war überhaupt nicht vorhanden.

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Das Gericht hat keinerlei Veranlassung, an dieser Zeugenaussage Zweifel zu hegen.

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Die Zeugenaussage wird insbesondere auch nicht durch die Angaben der Zeugin S. und des Beklagten zu 2. selbst entkräftet. Diese haben zwar beide angegeben, einen Zusammenstoß nicht bemerkt zu haben. Der Beklagte zu 2. schilderte jedoch selbst schwierige Straßenverhältnisse und dass er beim Rückwärtsfahren ein Scheppern wahrgenommen habe, welches aber von einem Eisklotz hergerührt habe. Das Gericht hegt nicht die Vermutung, dass sich der Beklagte zu 2. in Kenntnis eines Verkehrsunfalls von der Örtlichkeit entfernt hat; bei den angespannten Straßenverhältnissen und der streitgegenständlichen Verkehrssituation ist es jedoch gut möglich, einen Zusammenstoß schlicht nicht mitbekommen zu haben.

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II.

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Durch den Zusammenstoß sind die streitgegenständlichen Schäden am klägerischen Fahrzeug entstanden.

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Dies ergibt sich aus der Zusammenschau der feststehenden Umstände.

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So hat die unbeteiligte Zeugin U. zur Überzeugung des Gerichts dargestellt, dass es zu einem deutlich wahrnehmbaren Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge gekommen ist. Die Polizei wurde durch die Zeugin U. verständigt, welche die streitgegenständlichen Schäden am klägerischen Fahrzeug feststellen konnte.

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Der Sachverständige Q. hat in seinem schriftlichen Gutachten erläutert, dass der streitgegenständliche Schaden am klägerischen Fahrzeug nachvollziehbar auf eine Kollision zurückzuführen sei.

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Diese Umstände fügen sich nahtlos zusammen. Dass genau an der Stelle, an welcher die Zeugin U. die Kollision beobachten konnte, bereits ein Altschaden vorhanden war, welchen der Kläger nunmehr in strafrechtlich relevanter Weise versucht von den Beklagten regulieren zu lassen, ist zwar rein theoretisch möglich, jedoch derartig unwahrscheinlich, dass hierdurch nicht die vom Gericht gewonnene Überzeugung zu Fall gebracht wird.

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Denn gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz nicht voraus. Auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters kommt es an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1970, III ZR 139/67).

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Die gem. § 249 BGB geltend gemachten Rechtsfolgen sind der Höhe nach von den Beklagten nicht in Abrede gestellt worden.

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III.

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Die geltend gemachten Nebenforderungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

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IV.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht H., Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 H., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

28

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht H. zu begründen.

29

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht H. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

30

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

32

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.