Haftungsaufteilung bei beidseitigem Rückwärtsfahren: Klage abgewiesen, Widerklage stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Zusammenstoß beim Rückwärtsfahren; die Beklagten halten eine gleichteilige Verantwortlichkeit für beide Fahrzeuge geltend. Zentrale Frage war die Haftungsverteilung und die Darlegungs‑/Beweislast für überwiegendes Verschulden. Das Gericht bejaht eine 50:50‑Haftung, weist die Klage ab und stattgibt der Widerklage auf 618,88 €. Entscheidungsgrundlagen waren Zeugenaussagen, die allgemeine Sorgfaltspflicht (§1 Abs.2 StVO) und bereits geleistete Zahlungen der Haftpflichtversicherung.
Ausgang: Klage des Klägers abgewiesen; Widerklage des Beklagten zu 1) auf 618,88 € stattgegeben (Haftung 50:50).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verkehrsunfällen mit beidseitigem Rückwärtsfahren sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach den allgemeinen Grundsätzen zu gewichten; bei gleichwertigem Verschulden führt dies regelmäßig zu einer Haftungsaufteilung von 50:50.
Die Darlegungs‑ und Beweislast für ein überwiegendes Verschulden des Unfallgegners trägt derjenige, der hierüber einen höheren Anspruch geltend macht; bloße Behauptungen ohne überzeugenden Beweis genügen nicht.
Die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO verpflichtet beim Rückwärtsfahren zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen; ein Fahrzeugführer muss Vorkehrungen treffen (z.B. Wieder‑Einparken), wenn von einem erhöhten Übersehensrisiko auszugehen ist.
Von der Haftpflichtversicherung des Geschädigten bereits geleistete Zahlungen mindern den verbleibenden Ersatzanspruch des Geschädigten entsprechend der anerkannten Haftungsquote; Zinsen sind bei Zahlungsverzug nach §§ 280 Abs.2, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB zu gewähren.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als
Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1) 618,88 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2004 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Widerbeklagte zu 2)
als Gesamtschuldner zu 26 % und der Kläger darüber hinaus zu weiteren 74
%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2)
können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger und der Beklagte zu 1) machen mit der Klage und Widerklage Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 08.08.2004 auf einer provisorisch eingerichteten Parkfläche an der T in S geltend.
Die Parkfläche war aufgrund einer Sonderveranstaltung auf einem Acker eingerichtet worden. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2)
haftpflichtversicherten Fahrzeug auf dem Zufahrtsweg des Parkplatzes. Rechts und links von diesem befanden sich Parkbuchten. Der Beklagte zu 1) setzte am Ende der Zufahrt zurück. Es kam dabei zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers, der
seinerseits rückwärts aus einer Parkbucht herausgefahren war, aus streitiger
Ursache.
Dem Kläger entstanden Schäden in Höhe von insgesamt 3.419,61 Euro. Die
Beklagte zu 2) zahlte hierauf ausgehend von einer Haftungsquote von 50 % 1.709,80 Euro.
Der Beklagte zu 1) macht widerklagend ebenfalls 50 % der ihm entstandenen
Schäden geltend.
Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) behaupten, der Kläger sei ca. 1/2 Meter mit geringfügiger Geschwindigkeit aus der Parkbucht herausgefahren, als der Beklagte zu 1) an ihm vorbeigefahren sei. Der Kläger sei dann stehengeblieben. Der Beklagte zu 1) habe weiter zurückgesetzt und sei mit dem Fahrzeug des Klägers kollidiert. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger schon länger gestanden. Der Beklagte zu 1) sei auch nicht mit Schrittgeschwindigkeit sondern deutlich schneller gefahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.709,80 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.09.2004 sowie weiter nicht festsetzungsfähige, außergerichtliche
anwaltliche Kosten in Höhe von 63,34 Euro nebst 5 % Punkten Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) beantragt widerklagend,
den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an ihn 618,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
seit dem 25.09.2004 zu zahlen.
Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe vorsichtig und langsam
zurückgesetzt. Plötzlich und unvermittelt sei der Kläger mit seinem Fahrzeug
rückwärts aus der Parkbucht herausgefahren, wodurch die Fahrzeuge kollidiert
seien. Der Kläger habe sich zumindest bis kurz vor der Kollision noch in
Rückwärtsbewegung befunden und sei erst mit der Kollision zum Stillstand gelangt. Der Verkehrsunfall habe sich in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren beider Fahrzeuge ereignet.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 19.04.2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet, während die Widerklage begründet ist.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge des Klägers und des
Beklagten zu 1) führt dazu, dass der Verkehrsunfall von beiden zu jeweils 50 %
verschuldet wurde. Da der Kläger bereits 50 % der ihm entstandenen Schäden
ersetzt erhalten hat, stehen ihm darüber hinaus keine weiteren
Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 3 Nr. 1 PflVG zu. Demgegenüber kann der Beklagte zu 1) Ersatz von 50 % der ihm entstandenen Schäden, es sind dies 618,88 Euro, verlangen.
Der Verkehrsunfall war weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1) ein
unabwendbares Ereignis. Selbst nach den Vorbringen des Klägers hätte er den
Verkehrsunfall vermeiden können, indem er wieder vorwärts in die Parkbucht
gefahren wäre. Nach seinen Erklärungen im Termin war der Beklagte zu 1) noch
50 Meter von ihm entfernt, als er begann, rückwärts zu fahren. Ein besonders
umsichtiger und vorsichtiger Fahrer hätte dann sein Fahrzeug wieder in die
Parkbucht gefahren, da er nicht ausschließen konnte, von dem rückwärtsfahrenden Beklagten zu 1) übersehen zu werden.
Dass der Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar war, behaupten die Beklagten selbst nicht. Nach der damit vorzunehmenden Haftungsaufhebung ist der Verkehrsunfall von dem Kläger und von dem Beklagten zu 1) zu gleichen Teilen
verursacht worden. Sowohl den Kläger als auch den Beklagten zu 1) traf eine
allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO, als diese rückwärts auf dem
Parkplatzgelände fuhren. Der Kläger ist beweispflichtig, dass der Verkehrsunfall auf einem überwiegenden Verschulden des Beklagten zu 1) beruht. Er hätte deshalb beweisen müssen, dass er im Zeitpunkt der Kollision bereits eine erhebliche Zeit
gestanden hatte und der Beklagte zu 1) deshalb seinem Fahrzeug hätte ohne
weiteres ausweichen können. Diesen Beweis hat der Kläger jedoch nicht zur
Überzeugung des Gerichts zu erbringen vermocht. Der nicht unfallbeteiligte Zeuge O hat zwar als solches bestätigt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kollision bereits
gestanden hatte. Zuverlässige Angaben dazu, wie lange er bereits im Zeitpunkt der Kollision stand, konnte der Zeuge jedoch nicht machen. Er hat zunächst geschätzt, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Fahrzeug des
Beklagten zu 1) etwa 5 bis 7 Meter betragen hatte, als der Kläger zum Stillstand
gekommen war. Auf weiteres Befragen hat er jedoch auch einen größeren Abstand für möglich gehalten. Aus seiner Aussage im Übrigen ergibt sich jedoch, dass der Verkehrsunfall noch im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren des Klägers aus der Parklücke stammt. Der Zeuge hat nämlich ausgesagt, es sei alles ziemlich schnell gegangen.
Auch nach der Aussage der Zeugin N stand der Verkehrsunfall noch im Zusammenhang damit, dass der Kläger rückwärts aus der Parklücke herausgefahren war.
Dieser hatte sich im Fahrzeug des Beklagten zu 1) als Beifahrerin befunden und hat nach ihrer Aussage ihrerseits während des Zurücksetzens des Beklagten zu 1) über die linke Schulter zurück geguckt. Sie hat bekundet, es habe dann plötzlich geknallt. Sie habe das andere Fahrzeug nicht mehr rückwärts aus der Parklücke
herausfahren sehen. Das Fahrzeug ihres Mannes sei hinten seitlich beschädigt
worden. Dies würde dafür sprechen, dass der Kläger erst rückwärts gefahren war, als sich der Beklagte zu 1) bereits etwa auf gleicher Höhe befand.
Die Aussagen der weiter vernommenen Zeugen L und N sind im
Wesentlichen unergiebig. Der Zeuge L, der sich ebenfalls im Fahrzeug des
Beklagten zu 1) befand, hatte sich nicht umgesehen, als der Beklagte zu 1)
rückwärts gefahren war. Auch der Zeuge N, der sich im Fahrzeug des Beklagten zu 1) befand, war erst im Zeitpunkt der Kollision auf das Fahrzeug des Klägers
aufmerksam geworden.
Die Beklagte zu 2) hat auf die dem Kläger entstandenen Schäden bereits 50 %
gezahlt. Sie hat insofern auch die von dem Kläger jeweils geltend gemachten
vorgerichtlichen Anwaltskosten ausgeglichen. Ausgehend von einem berechtigten Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 1.709,80 Euro sind dem Kläger Anwaltskosten lediglich in Höhe der von der Beklagten zu 2) gezahlten 223,76 Euro entstanden. Dem liegt zu Grunde eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV bei einem Streitwert von 1.709,80 Euro in Höhe von 72,90 Euro, einer Pauschale von 20,- Euro und gesetzlicher Mehrwertsteuer von 30,86 Euro. Den sich hieraus ergebenden
Betrag von 223,76 Euro hat die Beklagte zu 2) gezahlt.
Dem Beklagten zu 1) sind unstreitig Schäden in Höhe von insgesamt 1.237,77 Euro entstanden. Es handelt sich hierbei um Nettoreparaturkosten in Höhe von
1.212,77 Euro und eine Pauschale von 25,- Euro. Hiervon kann der Beklagte zu 1) 50 % ersetzt verlangen. Es ergibt sich daraus der Betrag von 618,88 Euro.
Die Zinsen sind insofern aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 1, 2, 708
Nr. 11, 711 ZPO.