Klage auf nachträgliche Mehrwertsteuerforderung bei eBay-Kauf abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach Zahlung des Auktionspreises weitere 241,44 EUR Mehrwertsteuer aus § 433 Abs. 2 BGB. Streitgegenstand war, ob der bei eBay vereinbarte Kaufpreis als Netto- oder Bruttopreis anzusehen ist. Das Gericht ging von einem Bruttopreis aus, da kein eindeutiger Hinweis auf einen Aufschlag der MwSt. im Angebot enthalten war. Die Klage wurde deshalb abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer 241,44 EUR (Mehrwertsteuer) wegen fehlender Grundlage im Angebot abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Kaufverträgen, die durch eBay-Auktionen zustande kommen, ist die angegebene Preisangabe grundsätzlich als Bruttopreis zu verstehen, sofern das Angebot nicht unmissverständlich Nettopreise oder einen MwSt.-Zuschlag ausweist.
Ein Anspruch auf nachträgliche Zahlung von Mehrwertsteuer nach § 433 Abs. 2 BGB besteht nur, wenn bei Vertragsschluss der Preis als Nettobetrag vereinbart oder eindeutig als ohne MwSt. ausgewiesen war.
Die Formulierung, der Käufer erhalte eine Rechnung "zzgl. Mehrwertsteuer", reicht nicht ohne Weiteres aus, das Angebot als Nettopreis auszuweisen; sie kann vielmehr bedeuten, dass die Steuer auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.
Die tatsächliche vollständige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises schließt eine nachträgliche Mehrforderung von Mehrwertsteuer aus, wenn der Preis als Bruttobetrag zu verstehen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Auf den Tatbestand wird nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung weiterer 241,44 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB zu. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Beklagte selbst Käuferin des Bandumreifungsautomaten war oder ihr Geschäftsführer Herr T persönlich. Die Klägerin hat jedenfalls volle Kaufpreiszahlung erhalten. Der Bandumreifungsautomat war zu einem Kaufpreis von 1.509,-- Euro gekauft worden. Dieser Betrag ist an die Klägerin gezahlt worden. Zwischen den Parteien ist lediglich noch streitig, ob die Klägerin berechtigt ist, weitere 16 % MWSt (= 241,44 Euro) zu verlangen. Dies ist nicht der Fall. Grundsätzlich handelt es sich bei den Kaufpreisen bei Abschluss von Kaufverträgen über ebay um Bruttopreise. Anspruch auf MWSt würde der Klägerin unter diesen Umständen nur zustehen, wenn sie bei ihrem Angebot bereits eindeutig darauf hingewiesen hatte, dass zusätzlich zu dem Betrag, zu dem der Artikel ersteigert wird, MWSt zu zahlen ist. Ein solcher eindeutiger Hinweis befindet sich nicht in dem Angebot der Klägerin. Sie verweist darin lediglich darauf, dass der Kunde eine ordentliche Rechnung plus Mehrwertsteuer erhalte. Dies konnte und durfte der Käufer so verstehen, dass die MWSt in einer zu erteilenden Rechnungen gesondert ausgewiesen wird. Bei dem Kaufpreis von 1.509,-- Euro hätte die Klägerin deshalb eine Rechnung über einen Betrag von 1.300,86 Euro zzgl. 16 % MWSt (= 208,14 Euro) erteilen müssen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.