Privatversicherung: Erstattungspflicht für Liposuktion der Arme bei Lip‑Lymphödem
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, privat krankenversichert, verlangt Erstattung der Kosten einer Liposuktion der Arme zur Behandlung von Lipödemen. Streitpunkt ist, ob die Liposuktion medizinisch indiziert und nicht rein kosmetisch war. Das Gericht hielt die Behandlung für medizinisch notwendig und verurteilte die Beklagte zur Kostenerstattung unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten. Alternative Behandlungen wurden als unzumutbar bzw. kostenträchtiger bewertet.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Kosten für Liposuktion der Arme als begründet stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 Abs. 2 MB/KK besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Heilbehandlung, sofern diese medizinisch indiziert ist.
Eine Liposuktion kann medizinisch indiziert sein und nicht rein kosmetischer Natur sein, wenn sie der Verringerung von Beschwerden wie Schmerzen und Funktionseinschränkungen dient.
Das Vorliegen alternativer konservativer Behandlungsmöglichkeiten schließt die Erstattung einer operativen Maßnahme nicht aus, wenn diese Alternativen für den Versicherten unzumutbar oder langfristig deutlich kostenintensiver sind.
Ein eigenständiges, substantiell begründetes Sachverständigengutachten kann die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung ausreichend nachweisen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.708,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist bei der Beklagten privat krankenversichert.
Die Klägerin litt unter Lipödemen an Armen und Beinen. In den Jahren 2007 und 2008 erfolgte eine Liposuktion an den Beinen und Armen. Die Beklagte erstattete der Klägerin die Kosten für die Liposuktion an den Beinen, nicht jedoch die Kosten für die Behandlung der Arme.
Hierzu macht die Klägerin geltend, dass auch die Behandlung der Arme durch Liposuktion medizinisch indiziert war. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch die Behandlung der Arme zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.708,63 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
13.06..2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55
€ zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass die Liposuktion an den Armen medizinisch keine notwendige Heilbehandlung gewesen wäre. Man hätte auch mittels anderer Maßnahmen ähnliche Ergebnisse erzielen können wie durch die Liposuktion. Zudem sei die Behandlung der Beine im Wesentlichen kosmetischer Natur gewesen.
Das Gericht hat hierzu Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 08.03.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht aus dem Krankenversicherungsvertrag der Parteien in Verbindung mit § 1 Absatz 2 MB/KK der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 1.708,63 € zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss das Gericht davon ausgehen, dass die Durchführung der Liposuktion zur Behandlung von Lipödemen an den Armen medizinisch indiziert war und nicht im rein kosmetischen Bereich gelegen ist. Darüber hinaus muss aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen M. davon ausgegangen werden, dass andere Behandlungsmethoden zwar möglicherweise ähnliche Ergebnisse erbracht hätten, jedoch kostspieliger auf Dauer gewesen wären und der Klägerin nicht zuzumuten gewesen wären.
Der Sachverständige Dr. M. hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die Klägerin ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Behandlungsunterlagen bereits im Jahre 2005 wegen eines Lymphödems behandelt worden ist. Insoweit musste die Klägerin bereits aufgrund einer Verordnung aus dem Mai 2007 Kompressionsstrümpfe hoch bis zur Leiste tragen als Folge einer chronisch venösen Insuffienz beiderseits. Im Jahre 2007 sei dann die Diagnose eines Lip-Lymphödems festgestellt worden. Infolge dieser Diagnose ist es dann zu einer Liposuktion an Armen und Beinen gekommen.
Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass bei der Klägerin ein Lip-Lymphödem an den Armen festgestellt werden konnte. Er hat erklärt, dass aus medizinischer Sicht die Liposuktion indiziert war, denn durch die Liposuktion solle eine Verringerung der Beschwerdesymptomatik erreicht werden, indem Schmerzen und Funktionseinschränkungen der Arme verringert würden. Eine rein kosmetische Indikation schloss der Sachverständige aus.
Bezüglich anderer Behandlungsmöglichkeiten hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch durch eine konsequente manuelle Lymphdrainage mit anschließender Kompression ähnliche Ziele erreichbar seien, wie dies durch die Liposuktion erzielt worden wäre. Hierbei handele es sich jedoch dann um eine auf Dauer gerichtete Behandlung, die langfristig wesentlich kostenträchtiger und für den Patienten extrem aufwendig wäre. Unter Beachtung der Darlegungen des Sachverständigen geht das Gericht daher davon aus, dass die medizinische Notwendigkeit der Behandlung der Arme gegeben war und die Beklagte der Klägerin demgemäß verpflichtet ist, für die Kosten der Behandlung aufzukommen.
Der Klage war statt zu geben mit den Nebenentscheidungen aus den §§ 91, 709 ZPO.