Einstweilige Verfügung nach Gewaltschutzgesetz wegen Belästigung aufrechterhalten
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungskläger begehrt Unterlassung von Belästigung und Kontaktaufnahme durch den Verfügungsbeklagten; das Amtsgericht Recklinghausen hatte bereits eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen. Der Beklagte widersprach, räumte aber ein, sich regelmäßig an der Laufstrecke zu postieren. Die mündliche Verhandlung und Zeugenaussagen bestätigten die Glaubhaftmachung. Das Gericht hielt die Verfügung aufrecht und bejahte einen Unterlassungsanspruch aus § 823 BGB wegen erheblicher Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Ausgang: Die einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz zur Unterlassung von Belästigung und Kontaktaufnahme wird in vollem Umfang aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Verfügungsverfahren genügt zur Darlegung des Verfügungsgrundes die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen; ein Vollbeweis ist nicht erforderlich.
Ein Unterlassungsanspruch kann sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben, wenn das Verhalten des Gegners eine erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt.
Nach § 1 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz ist die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Abwendung weiterer Verletzungen ein Verfügungsgrund, der den Erlass einstweiliger Schutzanordnungen rechtfertigt.
Fortgesetztes provozierendes oder belästigendes Verhalten trotz Aufforderung begründet das Erfordernis präventiver Schutzmaßnahmen durch einstweilige Anordnungen.
Die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft kann zur Durchsetzung von Verboten nach dem Gewaltschutzgesetz dienen; bei Verstößen kommen zudem strafrechtliche Konsequenzen in Betracht (§ 4 GewSchG).
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Recklinghausen vom 13.10.2005
bleibt aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungsbeklagten
auferlegt.
Tatbestand
Der Verfügungskläger verlangt von dem Verfügungsbeklagten Unterlassung der Belästigung und der Kontaktaufnahme.
Dazu macht der Verfügungskläger geltend, dass er mit mehreren weiteren Personen ausgehend von dem Parkplatz am Restaurant l in der I Waldläufe unternehme. Der Verfügungsbeklagte erscheine schon seit geraumer Zeit ebenfalls gegen 11.00 Uhr, wenn der Lauf in der Regel beginne, am vorgenannten Parkplatz. Der Verfügungsbeklagte stelle sich dann an die Laufstrecke und versuche auf diese Art und Weise die Laufaktivitäten der Gruppe zu stören. Auch fahre der Verfügungsbeklagte hinter dem Fahrzeug des ebenfalls nach Hause zurückkehrenden Verfügungsklägers her, um zu provozieren. Dies werde dadurch deutlich, dass der Verfügungsbeklagte unter deutlicher Missachtung des Sicherheitsabstandes auffahre.
Am 09. Oktober 2005 - so macht der Verfügungskläger weiter geltend - sei es zu einer Eskalation der Situation gekommen. Auf dem bereits mehrfach erwähnten Parkplatz am Restaurant L habe sich die Ehefrau des Verfügungsklägers im Kugelstoßen geübt. Der Verfügungsbeklagte sei auch wiederum auf den Parkplatz gekommen, um den bevorstehenden Lauf der Gruppe zu stören. Er sei auf den Verfügungskläger mit dem Fahrzeug zugefahren und habe abrupt abgebremst. In der Folgezeit habe er ihn laut als Wichser beschimpft. Der Verfügungsbeklagte habe ihn, den Verfügungskläger, verfolgt, umgerannt und anschließend ins Gesicht geschlagen.
Auf Antrag des Verfügungsklägers hat das Amtsgericht Recklinghausen am 13.10.2005 nach den Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes eine einstweilige Verfügung erlassen, in der dem Antragsgegner untersagt worden ist,
1. a) den Antragsteller zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst
körperlich zu misshandeln;
b) sich in einem Umkreis von 50 m der Wohnung des Antragstellers im
Hause J in ####1 E zu nähern, § 1 Abs. 1 Ziffer 2 Gewaltschutzgesetz;
c) ein Zusammentreffen mit dem Antragsteller herbeizuführen, § 1 Abs. 1
Ziffer 5 Gewaltschutzgesetz.
2. Der Antragsgegner hat im Falle eines zufälligen Zusammentreffens mit dem
Antragsteller einen gebührenden Abstand herzustellen.
3. Für den Fall der andauernden Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. und 2.
ausgesprochenen Verbote/Gebote wird dem Antragsgegner angedroht, dass
der Antragsteller auf Antrag einen Gerichtsvollzieher zur Durchsetzung
hinzuziehen kann.
Der Gerichtsvollzieher ist gemäß §§ 758 Abs. 3, 759 ZPO befugt, sich zur
Durchsetzung der Polizei zu bedienen.
4. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in
Ziffer 1. und 2. ausgesprochenen Gebote/Verbote ein Ordnungsgeld bis zu
5.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Gegen diesen Beschluss hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungsbeklagte räumt ein, dass er sich seit geraumer Zeit an die Laufstrecke stellt. Eine Verfolgung des Verfügungsklägers stellt der Verfügungsbeklagte jedoch in Abrede. Auch habe es keine massiven Nötigungen gegeben.
Der Vorfall vom 09. Oktober 2005 sei von dem Verfügungskläger unrichtig dargestellt worden. Vielmehr habe der Verfügungskläger den beigeführten Hund der Ehefrau des Verfügungsbeklagten zweimal getreten, woraufhin er, der Verfügungsbeklagte, gemeinsam mit seiner Ehefrau den Verfügungskläger verfolgt habe, um ihn zur Rede zu stellen. Der Verfügungskläger sei dabei gestolpert und zu Boden gestürzt, ohne dass er, der Verfügungsbeklagte, dazu unmittelbaren Anlass gegeben habe.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Recklinghausen vom
13.10.2005 aufzuheben und den Antrag auf derselben zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Recklinghausen vom
13.10.2005 aufrecht zu erhalten.
Das erkennende Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2005 im Wege der Glaubhaftmachung die Zeugen T1, T2 sowie die Zeugin C vernommen. Außerdem hat das erkennende Gericht die Parteien des Verfahrens ausführlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird insofern auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 15.11.2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Recklinghausen vom 13.10.2005 nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes war aufrecht zu erhalten. Denn die mündliche Verhandlung vom 15.11.2005 hat den Vortrag des Verfügungsklägers vollumfänglich bestätigt.
Dem Verfügungskläger steht demnach gegenüber dem Verfügungsbeklagten ein Verfügungsanspruch gem. § 823 BGB zur Seite. Denn das Verhalten des Verfügungsbeklagten stellt sich als eine erhebliche Beeinträchtigung des dem Verfügungskläger zustehenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, welches im Rahmen der Deliktshaftung des § 823 Absatz 1 bzw. Absatz 2 BGB geschützt wird.
Der Verfügungsbeklagte hat bei seiner ausführlichen Anhörung nicht in Abrede gestellt, beim Treffen der Laufgruppe auf dem Parkplatz L sich bei den Laufenden und auch beim Kläger aufzustellen und entsprechend zu lachen.
Nach der Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht mit dem Verfügungskläger davon aus, dass diese Aktion vom Verfügungsbeklagten aus objektiver Sicht her eine Provokation darstellt, welche der Verfügungskläger als solche - zumindest unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles - nicht zu dulden hat. Das Gericht ist sich allerdings trotz intensiver Befragung des Verfügungsbeklagten nicht sicher, ob dem Verfügungsbeklagten die Auswirkung seines Verhaltens überhaupt bekannt ist. Auch haben die angehörten Zeugen eindrucksvoll geschildert, welches Verhalten der Verfügungsbeklagte ihnen gegenüber an den Tag gelegt hat. In diesem Zusammenhang kann es im Einzelnen dahingestellt bleiben, ob der vom Verfügungskläger geschilderte Vorfall vom 09. Oktober 2005 sich tatsächlich so ereignet hat, wie er dies geltend gemacht hat. Das Gericht hat sich in der bereits mehrfach erwähnten mündlichen Verhandlung vom 15.11.2005 ein umfassendes Bild der Persönlichkeit auch des Beklagten machen können. Im Zusammenhang mit den in der mündlichen Verhandlung angehörten Zeugen geht das Gericht daher davon aus, dass der entsprechende Verfügungsgrund neben dem bereits vorerwähnten Verfügungsanspruch gegeben ist. Insbesondere ist als Verfügungsgrund gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Gewaltschutzgesetz hier die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Abwendung weiterer Verletzungen zu nennen. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren kein Vollbeweis der behaupteten Tatsachen zu erbringen ist, sondern eine Glaubhaftmachung ausreicht. Der Verfügungskläger hat in diesem Zusammenhang nicht nur die bereits vorerwähnten Zeugen gestellt, deren Vernehmung zu der Entscheidung des erkennenden Gerichts beigetragen hat. Der Verfügungskläger hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass er bereits mit Anwaltsschriftsatz vom 21.12.2004 den Verfügungsbeklagten aufgefordert hat, die vom Verfügungskläger als Nötigung und Provokation empfundene Handlungsweise zu unterlassen. Gleichwohl hat der Verfügungsbeklagte - wie er selbst
einräumt - sein geschildertes Verhalten fortgesetzt.
Insgesamt vermag das Gericht dementsprechend keine rechtfertigenden Umstände festzustellen, nach denen der Verfügungskläger das Verhalten des Verfügungsbeklagten aus irgendeinem Grunde weiterhin dulden müsste.
Das Gericht weist den Verfügungsbeklagten in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass ein Verstoß gegen die zivilrechtlichen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen, § 4 Gewaltschutzgesetz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung ist nicht veranlasst.