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Amtsgericht Recklinghausen·11 C 31/05·14.03.2005

Klage auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten für Außentür bei Hausratversicherung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSachversicherung / HausratversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte aus seiner Hausratversicherung die Zahlung fiktiver Kosten für die Kompletterneuerung einer beschädigten Außentür nach einem angeblichen Einbruchversuch. Die Beklagte erstattete bereits tatsächliche Reparaturkosten; der Kläger berief sich auf einen Kostenvoranschlag. Das Gericht wies die Klage ab, weil Außentüren Gebäudebestandteile sind und nach den VHB 1992 nur tatsächlich angefallene Reparaturkosten erstattungsfähig sind. Ein Verweis auf §18 oder §3 VHB 92 schafft keinen Anspruch auf nicht angefallene Kosten.

Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers auf Ersatz fiktiver Kosten für Außentür als unbegründet abgewiesen; Ersatz nur für tatsächlich angefallene Reparaturkosten

Abstrakte Rechtssätze

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Gebäudebestandteile sind kein Hausrat; Außentüren zählen nicht zu den versicherten Sachen und fallen damit grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz der Hausratversicherung.

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§ 2 Nr. 1 lit. f VHB 1992 ersetzt bei durch Einbruchdiebstahl entstandenen Gebäudeschäden lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten der Instandsetzung; fiktive Kosten auf Grundlage von Kostenvoranschlägen sind nicht ersatzfähig.

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Der Verweis in § 18 VHB 1992 auf § 2 VHB 1992 begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Ersatz nicht angefallener Reparaturkosten, sondern dient lediglich der Begrenzung der maximalen Entschädigungshöhe.

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Eine Entschädigung nach § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 3 Nr. 2 VHB 1992 kommt für Gebäudebestandteile nicht in Betracht, da diese nicht zu den im Vertrag versicherten Sachen gehören.

Relevante Normen
§ 1 Nr. 1 S. 1 VHB 92§ 1 Nr. 4 lit. a VHB 92§ 2 Nr. 1 lit. f VHB 92§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG i. V. m. § 18 VHB 92§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG i. V. m. § 3 Nr. 2 VHB 92§ 91 Abs.1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in H und hausratversichert bei der Beklagten. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 1992 zugrunde.

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Der Kläger zeigte der Beklagten einen versuchten Einbruchdiebstahl in das Einfamilienhaus an, wobei die Außentür beschädigt wurde. Der Kläger beauftragte die Firma P mit der Beurteilung des eingetretenen Schadens. Diese erstellte einen Kostenvoranschlag, wonach eine Kompletterneuerung der Tür notwendig sei. Die Höhe des Schadens wurde auf den eingeklagten Betrag beziffert.

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Ein Regulierungsbeauftragter der Beklagten kam zu dem Ergebnis, dass eine Kompletterneuerung nicht nötig sei. Es sei möglich, die Tür zu reparieren. Die Firma G reparierte die Tür. Die Rechnung für die Reparatur wurde von der Beklagten beglichen.

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Der Kläger behauptet, die Reparatur sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch könne nach mehreren Nachbesserungsversuchen die Tür nicht ordnungsgemäß geschlossen werden. Da die Tür nicht zu reparieren sei, müsse nunmehr die Beklagte den Betrag in Höhe von 2.608,24 Euro aus dem Kostenvoranschlag für die Kompletterneuerung der Tür zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.608,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen das Vorliegen eines versuchten Einbruchdiebstahls. Ferner behauptet sie, es seien leichteste Beschädigungen an der Tür entstanden. Die Beschädigungen seien durch die Reparatur behoben worden. Der Kläger habe zudem die reparierte Tür ohne Beanstandungen abgenommen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass fiktiver Kostenersatz, den der Kläger geltend macht, nicht zu ersetzen sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Zahlungen über die bereits ersetzten Reparaturkosten hinaus zu leisten. Für Gebäudeschäden, die durch Einbruchdiebstahl entstanden sind, ist die Beklagte nur zum Ersatz der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

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Die Hausratversicherung ist eine Sachversicherung. Versichert ist nach § 1 Nr. 1 S. 1 VHB 92 der gesamte Hausrat privater Haushalte, der nicht gemäß § 1 Nr. 4 VHB 92 ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Gebäudebestandteile stellen schon begrifflich keinen Hausrat dar (vgl. Knappmann in Prölss / Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., VHB 92 § 1 Rn. 1, VHB 84 § 1 Rn. 5). Außentüren sind Bestandteile eines Gebäudes und gehören damit nicht zum Hausrat (§ 1 Nr. 4 lit. a VHB 92). Jedoch erweitert § 2 Nr. 1 lit. f VHB 92 den Deckungsschutz auch auf Kosten, die für die Instandsetzung eines Gebäudes aufzuwenden sind, welche im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl entstanden sind. Im Rahmen dieser Vorschrift werden nur tatsächlich angefallene Kosten für die Reparatur der beschädigten Sache ersetzt (vgl. Knappmann in Prölss / Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., VHB 92, § 2 Rn. 3). Fiktive Kosten, wie sie der Kläger durch Vorlage eines Kostenvoranschlages durch die Firma P geltend macht, können nach dieser Vorschrift nicht ersetzt werden. Insoweit kann es vorliegend dahin gestellt bleiben, ob ein Einbruchdiebstahl tatsächlich zu der Beschädigung der Außentür geführt hat oder nicht.

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Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Anspruch zum Ersatz und die daraus resultierende Entschädigungsberechnung auch nicht aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i. V. m. § 18 VHB 92. Diese Vorschrift regelt die Entschädigungshöhe bei Schäden an versicherten Sachen. Auch der Verweis in § 18 Nr. 5 VHB 92 auf § 2 VHB 92 hat keinen anderen Regelungsgehalt. Der Verweis kann nicht etwa dahingehend verstanden werden, dass Reparaturkosten an Gebäudebeschädigungen, auch wenn sie notwendig, aber tatsächlich nicht angefallen sind, ersetzt werden. Vielmehr dient der Verweis lediglich dazu, die maximale Entschädigungshöhe ("höchstens der Versicherungswert bzw. Wiederbeschaffungswert") bei Gebäudebeschädigungen, die durch einen Einbruchdiebstahl verursacht wurden, begrenzen zu können. Da dem Kläger keine tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind, kann die Ermittlung der Schadenshöhe nicht aus § 18 VHB 92 erfolgen.

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Ferner ergibt sich auch kein Anspruch des Klägers auf Ersatz der geltend gemachten Kosten aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i. V. m. § 3 Nr. 2 VHB 92. Diese Vorschrift regelt die Entschädigungspflicht von "versicherten Sachen" im Sinne des § 1 VHB 92. Außentüren sind Bestandteile eines Gebäudes und gehören damit nicht zu den versicherten Sachen im Sinne des § 1 VHB 92.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.