Teilweise stattgegebene Klage: Zahlung 351,17 € nebst Zinsen, Berufung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 351,17 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2002 und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig (26 % Kläger, 74 % Beklagte) verteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Berufung wurde nicht zugelassen. Auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde verzichtet.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben (Zahlungsanspruch 351,17 € nebst Zinsen); übrige Klage abgewiesen; Berufung nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann eine Klage teilweise stattgeben und den übrigen Teil abweisen.
Bei teilweisem Obsiegen sind die Kosten des Rechtsstreits anteilig nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen.
Ein Urteil kann zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt werden, sodass der Anspruch bereits vor Rechtskraft durchsetzbar ist.
Die Zulassung der Berufung kann versagt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen.
Tenor
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 351,17 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 26 % dem Kläger und zu 74 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Rubrum
Auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde verzichtet.