Unfall beim Linksabbiegen und Überholen nahe Parkplatz: Haftungsquote 50/50
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte aus abgetretenem Recht Motorradschaden nach einem Unfall beim Linksabbiegen in ein Parkplatzgelände geltend. Streitpunkt war der genaue Ablauf und die Haftungsverteilung zwischen abbiegendem Pkw und überholendem Motorrad. Das Gericht sah weder ein unabwendbares Ereignis noch einen eindeutigen Hergang, bejahte aber Pflichtverstöße beider Seiten (Linksabbiegen/unklare Verkehrslage beim Überholen). Es nahm eine hälftige Haftung an und sprach mangels Reparatur nur 50 % des Nettoschadens sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten zu; im Übrigen wies es die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Unfallersatz nur in Höhe von 50 % des Nettoschadens und anteiliger RA-Kosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall kann aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden, wenn eine wirksame Abtretung nach § 398 BGB vorliegt.
Wer nach links in einen angrenzenden Parkplatz einbiegt, hat nach § 9 Abs. 5 StVO jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; gelingt die Entkräftung des gegen ihn sprechenden Anscheins nicht, fällt dies im Rahmen der Haftungsabwägung zu seinen Lasten ins Gewicht.
Ein Überholmanöver ist bei unklarer Verkehrslage unzulässig; wer in unmittelbarer Nähe einer erkennbar zu erwartenden Abbiegestelle überholt, verstößt gegen die gebotene Rücksichtnahme und haftet mit.
Sind auf beiden Seiten unfallursächliche Pflichtverstöße feststellbar und ist der Unfall für keine Seite unabwendbar, kann eine Haftungsquote von 50/50 nach §§ 17, 18 StVG gerechtfertigt sein.
Ist das beschädigte Fahrzeug nicht repariert, kann im Rahmen der konkreten Schadensberechnung nur der Nettoreparaturbetrag ersetzt verlangt werden (hier anteilig nach Haftungsquote).
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.418,01
€ nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. September
2014 zu zahlen; ferner werden die Beklagten verurteilt, an den Kläger
vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 112,75 € nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. September 2014
zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 42 % den Beklagten als
Gesamtschuldnern und zu 58 % dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Sicherheit kann auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft einer deutschen Großbank geleistet werden.
Tatbestand
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht von den beiden Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses vom 10. Mai 2014 im Bereich der D-Straße in Herten.
Zum vorgenannten Zeitpunkt hatte sich der Zeuge D. S. mit seinem Motorrad zusammen mit den Zeugen L. I., W. D. und dem Beklagten zu 1. auf dem ehemaligen Zechengelände der Zeche F. in Herten getroffen. Von dort aus beabsichtigten sie sodann einer getroffenen Absprache nach, das Parkplatzgelände an der D-Straße aufzusuchen.
Der Zeuge L. I., der Beifahrer im Beklagtenfahrzeug, die Zeugin W. D., welche hinten im Beklagtenfahrzeug saß und der Beklagte zu 1. fuhren sodann in dem Beklagtenfahrzeug, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, von dem Zechengelände der Zeche F. in Richtung zur D-Straße. Die D-Straße als solche ist zweispurig angelegt. Der Beklagte zu 1. fuhr nunmehr über diese D-Straße und beabsichtigte im weiteren Verlauf, nach links auf ein dort befindliches Parkplatzgelände einzufahren. Der Zeuge D. S. folgte auf dem Motorrad dem Kraftfahrzeug.
Der Kläger macht geltend, der Beklagte sei sodann zunächst an den rechten Rand der D-Straße in Herten herangefahren. Der Beklagte zu 1. habe sodann, als der Zeuge D. S. auf dem Motorrad am Beklagtenfahrzeug vorbei fahren wollte, nach links herübergezogen, da er in eine dortige Parkbox habe einfahren wollen. Der Beklagte zu 1. sei bei diesem Hinüberziehen in die Seite des Motorrades gefahren, wodurch der Zeuge D. S. gestürzt und das Motorrad beschädigt worden sei.
Insgesamt entstand durch diesen Zusammenstoß an dem Motorrad des Zeugen D. S. ein Schaden in Höhe von 2.836,02 € netto, das sind 3.374,86 € brutto. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2014 hat der Zeuge D. S. seine möglichen Schadensersatzansprüche aus diesem Vorfall an den dies annehmenden Kläger abgetreten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.374,86 €
nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
12.09.2014 zu zahlen sowie darüber hinaus die Beklagten zu
verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 218,72 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten treten den Ausführungen des Klägers in der Sache entgegen. Sie machen ihrerseits geltend, die Parteien bzw. Zeugen hätten sich noch auf dem Gelände der Zeche F. dahingehend verabredet, als dass sie nunmehr den Parkplatzbereich auf der D-Straße in Herten aufsuchen wollten. Der Beklagte zu 1. habe sodann vorgehabt, von der von ihm benutzten rechten Fahrspur nach links auf den bereits erwähnte Parkplatzbereich einzufahren. Dies, so behauptet die Beklagtenseite weiter, sei zuvor mit dem Zeugen D. S. so besprochen worden. Der Beklagte zu 1. habe sodann nach links geblinkt und sich auch vergewissert, dass er keinen weiteren Verkehrsteilnehmer behindere. Der Zeuge D. S. habe sich zu diesem Zeitpunkt noch weit hinter dem Beklagtenfahrzeug befunden. Der Beklagte zu 1. sei sodann nach links abgebogen, habe aber nicht sofort und unverzüglich vollständig in die von ihm angestrebte Parkbox einfahren können. Daher sei das Beklagtenfahrzeug mit dem Hinterteil noch auf der Straße verblieben. Das Motorrad sei sodann gegen die linke Seite des Beklagtenfahrzeugs gestoßen.
Im übrigen verweisen die Beklagten darauf, dass der Zeuge D. S. im Zeitpunkt des Unfallgeschehens seinen Motorradhelm hochgeschoben habe und zudem mit einer Hand geraucht habe, so dass er nur mit einer Hand am Lenker habe fahren können.
Im übrigen wird insoweit auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen D. S., L. I. und W. D. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 16. Dezember 2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache lediglich teilweise begründet.
In Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages steht dem Kläger aus abgetretenem Recht im Sinne von § 398 BGB gegenüber den beiden Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG ein Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 10. Mai 2014 im Bereich der D-Straße in Herten zu.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme geht allerdings das zur Entscheidung berufene Gericht davon aus, dass das Verkehrsunfallgeschehen für keine der beteiligten Seiten ein unabwendbares Ereignis dargestellt hat. Auch geht das zur Entscheidung berufene Gericht davon aus, dass beiden Fahrern an dem Verkehrsunfallgeschehen ein in der Sache ungefähr gleich großer Verschuldensanteil anzulasten ist, wie die weiteren Ausführungen noch zeigen werden.
Das Gericht geht nach durchgeführter Beweisaufnahme davon aus, dass die Beteiligten sich zuvor noch im Bereich der Zeche F. in Herten darauf verständigt hatten, das Parkplatzgelände im Bereich der D-Straße in Herten aufzusuchen. Das aber bedeutet, dass beide Führer der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge wussten, dass der jeweils Andere ebenfalls das Parkplatzgelände auf der D-Straße aufsuchen würde. Dabei hätte es ihnen beiden oblegen, jeweils Rücksicht auf den anderen Verkehrsteilnehmer zu wahren.
Der genaue Ablauf des Verkehrsunfallgeschehens konnte auch im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht eindeutig geklärt werden. Die Schilderungen der vernommenen Zeugen zu dem Ablauf des Verkehrsunfallgeschehens waren insoweit nicht einheitlich. Der Zeuge D. S. hat insoweit bekundet, das Beklagtenfahrzeug sei ebenso wie er selbst zunächst auf der linken Seite der D-Straße entlang gefahren. Der Beklagte zu 1. habe sodann zumindest kurzfristig die Spur gewechselt und sei dann wieder den Unfall verursachend nach links herübergezogen. Der Zeuge L. I. seinerseits hat ausgesagt, das Beklagtenfahrzeug sei zunächst ganz normal auf der rechten Fahrspur gefahren und der Beklagte zu 1. sei dann erst später nach links herübergezogen, um auf das Parkplatzgelände einzufahren. Die Zeugin W. D. schließlich konnte nicht mehr genau sagen, auf welcher Fahrspur die Fahrzeuge vorab gefahren waren. Sie meint allerdings, dass der Beklagte zu 1. auf der linken Fahrspur gefahren sei.
Letztendlich ist es aber in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Abbiegemanöver des Beklagten zu 1. aus seiner Fahrtrichtung her gesehen nach links auf das Parkplatzgelände zu dem Verkehrsunfall gekommen. Auch geht das Gericht davon aus, dass das Verkehrsunfallgeschehen ebenfalls im Zusammenhang mit einem begonnenen Überholmanöver des Zeugen D. S. auf dem schließlich verunfallten Motorrad geschehen ist. So hat bekanntlich der Zeuge D. S. ausgesagt, er sei zunächst hinter dem Auto des Beklagten hergefahren und habe begonnen, das Motorrad zu beschleunigen, nachdem seinen Aussagen zufolge der Beklagte zu 1. auf die rechte Fahrspur gewechselt habe. Eine solche Beschleunigung durch den Zeugen D. S. ist nur dann verständlich, wenn die Beschleunigung zu einem Überholen des sodann auf der rechten Fahrspur befindlichen Beklagtenfahrzeugs durchgeführt worden ist.
Dies vorausgeschickt führt es dazu, dass das Fahrverhalten sowohl des Beklagten zu 1., als auch des Zeugen D. S. nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung entspricht.
Dem Beklagten zu 1. und zurechenbar der Beklagten zu 2. ist es anzulasten, dass der Beklagte zu 1. entgegen den Vorgaben von § 9 Absatz 5 StVO das Abbiegemanöver nach links auf den Parkplatzbereich eingeleitet hat. Der Beklagte zu 1. muss sich bei diesem Fahrmanöver nämlich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Soweit der Beklagte zu 1. bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass er trotz mehrfachen Schulterblickes über die linke Schulter das Motorrad nicht mehr gesehen hat, so vermag sich das Gericht dem in der Sache selbst nicht anzuschließen. Der Beklagte zu 1. hat nämlich ebenfalls ausgeführt, dass er zuvor durchaus bemerkt habe, dass der Zeuge D. S. ihm auf dem Motorrad gefolgt sei. Es ist daher nicht verständlich, weshalb der Motorradfahrer trotz des angeblich mehrfachen Schulterblickes für den Beklagten zu 1. unmittelbar vor dem Verkehrsunfallgeschehen nicht mehr sichtbar gewesen sein soll.
Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte zu 1. zumindest diesen gegen ihn sprechenden Anschein nicht hat entkräften können.
Somit aber ist fest zu halten, dass das Verkehrsunfallgeschehen zumindest auch auf ein Verschulden des Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen § 9 Absatz 5 StVO zu sehen ist.
Allerdings ist auch dem Zeugen D. S. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallgeschehen ein entsprechendes Verschulden anzulasten. Der Zeuge D. S. wollte seinen eigenen Angaben nach das Beklagtenfahrzeug auf der D-Straße links überholen. Bei dem Überholmanöver musste der Zeuge D. S. insbesondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen. So durfte er bei einer unübersichtlichen Verkehrssituation nicht überholen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass die Parteien sich noch im Bereich der Zeche F. durchaus darauf verständigt haben, sich nunmehr im Bereich des Parkplatzes an der D-Straße wieder zu treffen. Das Überholmanöver, welches der Zeuge D. S. gegenüber dem Beklagtenfahrzeug anstrebte, geschah in unmittelbarer Nähe dieses Parkplatzbereiches auf der D-Straße. Daher hätte der Zeuge D. S. damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 1. mit dem Beklagtenfahrzeug aus der D-Straße heraus auf den unmittelbar angrenzenden Parkplatzbereich einbiegen werde. Das Überholen bzw. das versuchte Überholmanöver war an dieser Stelle daher nicht gerechtfertigt. Es handelte sich vielmehr um eine unklare Verkehrslage, bei der der Zeuge D. S. das Überholmanöver hätte zurückstellen müssen.
Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht das zur Entscheidung berufene Gericht unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles davon aus, dass der Verschuldensmaßstab hinsichtlich der beiden unfallbeteiligten Führer der Kraftfahrzeuge gleich einzustufen ist. Daher kann der Kläger von den beiden Beklagten aus abgetretenem Recht 50 % des tatsächlich durch den Verkehrsunfall entstandenen Sachschadens ersetzt verlangen. Da das verunfallte Motorrad bislang nicht instand gesetzt worden ist, kann der Kläger von den beiden Beklagten nur den hälftigen Nettobetrag ersetzt verlangen. Dieser hälftige Nettobetrag beläuft sich auf insgesamt 1.418,01 €. Auf diesen hälftigen Nettobetrag sind ab Rechtshängigkeit die gesetzlichen Zinsen zu zahlen, §§ 288 ff. BGB.
Außerdem ist der Kläger berechtigt, von den beiden Beklagten unter Zugrundelegung des zugesprochenen Betrages nicht anrechenbare Anwaltskosten nebst Zinsen ersetzt zu verlangen.
Darüber hinaus ist das klägerische Begehren aus den dargelegten Gründen heraus allerdings nicht erfolgreich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.