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Amtsgericht Recklinghausen·11 C 10/16·12.06.2016

Klage auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte von der Beklagten Ersatz weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht hielt die Klage für unbegründet, weil die Klägerin nicht darlegte, dass die gewählten Kosten erforderlich oder wirtschaftlich waren. Zur Ermittlung des angemessenen Normaltarifs kann der Fraunhofer-Mietpreisspiegel herangezogen werden; insoweit hatte die Beklagte bereits ausreichend gezahlt.

Ausgang: Klage auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten wurde als unbegründet abgewiesen; bereits geleistete Zahlungen der Beklagten genügen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verkehrsunfällen besteht Anspruch auf Ersatz nur jener Mietwagenkosten, die nach dem Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Dritten zweckmäßig und notwendig sind.

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Der Geschädigte hat im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots vorzutragen bzw. zu beweisen, dass er zum angefallenen Tarif erforderliche oder besondere Gründe für die Wahl des Anbieters hatte.

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Zur Schätzung des angemessenen Mietwagen-Normaltarifs ist § 287 ZPO anzuwenden; marktübliche Mietpreisspiegel (z. B. Fraunhofer-Mietpreisspiegel) können als Grundlage dienen.

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Leistungen der haftpflichtigen Partei, die bereits auf vorgelegte Rechnungen gezahlt wurden, sind bei der Geltendmachung weiterer Erstattungsansprüche anzurechnen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 823 BGB§ 249 BGB i.V.m. § 115 VVG§ 287 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

2

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten zu. Ein solcher weiterer Schadensersatzanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG.

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Die Haftung der Beklagten für sämtliche der Klägerin unfallbedingt entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht streitig. Die Beklagte ist daher grundsätzlich auch verpflichtet, der Klägerin für die Zeit, in der sie ihr beschädigtes Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen konnte, die Kosten für ein angemietetes Ersatzfahrzeug zu erstatten. Auf die Mietwagenrechnung der Firma C. über 552,05 € hat die Beklagte auch 348,67 € gezahlt. Zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten ist die Beklagte nicht verpflichtet.

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Die seitens der Beklagten geltend gemachten Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten sind nämlich berechtigt.

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Nach den mittlerweile gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH kann eine Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Person des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Die Geschädigte ist daher im Rahmen des zumutbaren gehalten, unter mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass die Geschädigte unter den vorhandenen Tarifen des örtlichen Marktes grundsätzlich denjenigen auszuwählen hat, der für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges die geringsten Kosten verursacht.

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Es ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden, dass sie vor Anmietung des Ersatzwagens überhaupt Preise verschiedener Anbieter miteinander verglichen hat. Es ist ferner nicht vorgetragen, dass die Klägerin überhaupt auch bei ihrer Reparaturfirma, bei der sie das Ersatzfahrzeug anmietete, nach verschiedenen Miettarifen gefragt hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Geschädigte nicht allein deshalb gegen das ihr obliegende Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt, weil sie ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif anmietet, der gegenüber dem so genannten Normaltarif teurer ist. Allerdings müssen in einem solchen Fall dann die Besonderheiten des Einzelfalles diesen Tarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation rechtfertigen. Das Gericht vermag entgegen den Ausführungen der Klägerin keine Besonderheiten zu erkennen, welche einen solchen höheren Tarif rechtfertigen könnten. Nach dem von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Gutachten über den Unfallzustand ihres Kraftfahrzeuges war ihr verunfalltes Kraftfahrzeug nach wie vor verkehrstüchtig. Insoweit bestand keine Eile und Notwendigkeit, nach dem Unfall aus Mobilitäts- und Dringlichkeitsgründen den naheliegenden Tarif ihrer Reparaturwerkstatt anzunehmen. Vielmehr konnte die Klägerin nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens ihr Kraftfahrzeug weiter nutzen, da durch den eingetretenen Schaden die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt war. Als wirtschaftlich denkender Mensch hätte sie demnach Erkundigungen nach unterschiedlich teuren Mietwagentarifen vornehmen müssen.

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Es kommt daher in der Sache darauf an, welche Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch die Klägerin tatsächlich in der konkreten Situation erforderlich waren. Zur Beurteilung dieser Frage ist vergleichsweise der so genannten Normaltarif heranzuziehen. Der Normaltarif ist im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln. In Übereinstimmung mit der für das Amtsgericht Recklinghausen maßgeblichen Rechtsprechung des Landgerichts Bochum ermittelt sich dieser so genannte Normaltarif aus den Angaben des Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts. Dieser Mietpreisspiegel umfasst bereits die angefallene Mehrwertsteuer und eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Selbst dann, wenn man bei der Berechnung eine Reparaturzeit von insgesamt fünf Tagen zu Grunde legt, gelangt man unter Berücksichtigung der Fahrzeugklasse des verunfallten Fahrzeugs der Klägerin zu einem Ersatzbetrag i.H.v. 225,79 €. Die Zugrundelegung von einzelnen Tagessätzen, so wie es die Klägerin offensichtlich begehrt, entspricht nicht dem System der Mietwagenliste des Fraunhofer Instituts. Es kann in der Sache offenbleiben, ob auf diesen Normaltarif ein Aufschlag von 20 oder 30 % vorzunehmen ist, um die Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen. Die Beklagte hat auf die Mietwagenrechnung unstreitig einen Betrag i.H.v. 348,67 € gezahlt, so dass auch ein solcher möglicher Aufschlag nicht zu einem weiteren Erstattungsbetrag geführt hätte.

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Nach alledem hat das klägerische Begehren in der Sache keinen Erfolg. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 203,38 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

17

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

18

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

19

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.