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Amtsgericht Recklinghausen·10 C 95/21·26.12.2021

Abweisung der Klage aus Nebenkostenabrechnung wegen Aufrechnung mit Kaution

ZivilrechtMietrechtNebenkostenabrechnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Zahlung von 360,40 € aus der Betriebskostenabrechnung 2019 (§ 556 BGB). Das Amtsgericht stellte fest, dass ein Teil bereits bezahlt und der Rest vom Beklagten mit dem Kautionsguthaben aufgerechnet wurde. Die Klägerin hat der Aufrechnung binnen verlängerter Frist nicht widersprochen, sodass das Vorbringen des Beklagten als zugestanden galt. Mangels Hauptanspruchs entfallen auch Zinsansprüche; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Nebenkostenabrechnung (360,40 €) abgewiesen; Beklagter hat teilweise erfüllt und mit Kaution aufgerechnet, Klägerin hat nicht fristgerecht widersprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch Betriebskostenabrechnung entstandene Forderung nach § 556 BGB kann durch Leistung und durch wirksame Aufrechnung untergehen.

2

Die Erklärung der Aufrechnung mit dem Kautionsguthaben ist wirksam, wenn sie vom Aufrechnenden erklärt wird und der Gläubiger ihr nicht fristgerecht widerspricht.

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Unterbleibt ein rechtzeitiger Widerspruch des Gläubigers gegen die erklärte Aufrechnung binnen gesetzter oder verlängerter Frist, kann das Vorbringen des Aufrechnenden als zugestanden gewertet werden.

4

Der Anspruch auf Verzugs- oder Nutzungszinsen setzt das Bestehen des zugrunde liegenden Hauptanspruchs voraus und entfällt, wenn dieser nicht besteht.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 556 BGB i.V.m. Mietvertrag§ 362 Abs. 1 BGB§ 387 BGB§ 138 Abs. 2, 3 ZPO§ 91,708 Nr. 11 71, 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Klage ist unbegründet.

5

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der begehrten 360,40 € aus § 556 BGB i.V.m. dem Mietvertrag.

6

Der vorgenannte Anspruch ist zwar durch Abrechnung über die Betriebskosten für den Abrechnungszeitraum 2019 im Februar 2020 entstanden, jedoch teilweise durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB, in restlicher Höhe durch Aufrechnung gem. § 387 BGB untergegangen.

7

Der Beklagte hat unbestritten erklärt, einen Betrag in Höhe von 9,24 € gezahlt zu haben.

8

Zudem erklärte er mit der Restforderung in Höhe von 351,16 € die teilweise Aufrechnung mit seinem Kautionsguthaben. Dem ist die Klägerin innerhalb der verlängerten Frist  nicht entgegengetreten, sodass das Vorbringen des Beklagten als zugestanden zu werten und der Entscheidung zugrunde zu legen war, § 138 Abs. 2, 3 ZPO.

9

Mangels Hauptanspruchs besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.

10

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,708 Nr. 11 71, 713 ZPO.

11

Der Streitwert wird auf 360,40 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

13

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

17

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

18

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

20

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Recklinghausen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

23

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.