Klage auf Ersatzkosten einer gutachterlichen Reparaturbestätigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz der Kosten einer gutachterlichen Reparaturbestätigung nach einem Autounfall. Zentral ist, ob diese Kosten als durch § 249 BGB ersatzfähiger Schaden gelten. Das Gericht verneint dies: Reparaturbestätigungen dienen regelmäßig der Beweissicherung/Rechtsverfolgung und sind nur bei objektiver Erforderlichkeit erstattungsfähig. Mangels Anhaltspunkten für ein Bestreiten der Reparatur sind die Kosten nicht erforderlich.
Ausgang: Klage auf Ersatz der Kosten für eine gutachterliche Reparaturbestätigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Kosten einer privatgutachterlichen Reparaturbestätigung sind grundsätzlich keine nach § 249 BGB zu erstattenden Sachschäden, da sie nicht der Wiederherstellung der Sache dienen.
Aufwendungen für privatgutachterliche Reparaturbestätigungen sind als Rechtsverfolgungskosten nur ersatzfähig, wenn ihre Einholung nach objektivem Maßstab eines wirtschaftlich denkenden Menschen erforderlich war.
Eine Reparaturbestätigung ist insbesondere dann erforderlich und damit ersatzfähig, wenn der Schädiger (oder seine Versicherung) die Durchführung der Reparatur bestreitet oder die Versicherung die Bestätigung verlangt.
Liegen keine Anhaltspunkte für ein Bestreiten der Reparatur vor und stehen andere leicht zugängliche Beweismittel zur Verfügung (Fahrzeug, Zeugnis des Reparierenden, Zeugen), ist die Einholung einer gutachterlichen Reparaturbestätigung nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reparaturbestätigung, da es - sich unabhängig von der Haftungsgrundlage für den Unfallschaden als solchen -, nicht um ersatzfähigen Schaden geMStraße § 249 BGB handelt.
Die Parteien streiten um den Ersatz der Kosten einer gutachterlichen Reparaturbestätigung.
Die Parteien waren in einen Autounfall verwickelt, insoweit ist die Verantwortlichkeit der Beklagte unstreitig. Der Schaden des Klägers wurde bereits reguliert mit Ausnahme der Kosten in Höhe von 47,60 €, die dem Kläger für eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen entstanden sind.
Der Kläger ist zu Unrecht der Ansicht, dass er Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparaturbestätigung hat.
Der Kläger hat insoweit bereits nicht ausreichend vorgetragen, warum er die Reparaturbestätigung für erforderlich erachten durfte.
E als die Kosten einer Reparatur in einer Fachwerkstatt wie sie der vom Kläger wiederholt zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 2086) zugrunde liegen, dient dabei eine gutachterliche Bestätigung der Reparatur keineswegs der Wiederherstellung der Sachschäden. Durch sie wird auch nicht etwa ein Schaden ermittelt, wie durch ein Schadensgutachten.
Die Reparaturbestätigung kann allenfalls dann eine Relevanz entwickeln, wenn es zwischen den Parteien zum Streit über die Durchführung der Reparaturen kommt. In diesem Fall kann es um die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer gehen. Sie dient somit der (privatgutachterlichen) Beweissicherung. Es handelt sich letztlich um Rechtsverfolgungskosten.
Als solche sind sie - wie auch der Kläger meint - nur als Schaden ersatzfähig, wenn ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch an Stelle des Geschädigten die Aufwendungen für erforderlich erachten durfte (vgl. etwa BGH NJW 1970, 1454 ff.).
Dies ist nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich einer gutachterlichen Reparaturbestätigung nur dann und insoweit der Fall, als von Seiten des Schädigers bestritten wird, dass eine Reparatur durchgeführt wurde oder zumindest irgendein Anzeichen den Schluss darauf zulässt, dass ein solches Bestreiten erfolgen wird oder droht (etwa weil schon die Haftung als solche streitig ist).
Es fehlt gänzlich an Sachvortrag, der eine derartige Annahme stützen würde.
Fehlt es jedoch – wie vorliegend - jedwedes Anzeichen dafür, dass eine fehlende Reparatur eingewendet werden könnte, bedarf es aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten einer Einholung einer gutachterlichen Reparaturbestätigung nur dann, wenn die Versicherung diese anfordert. In Jedem Fall ist dann die Entscheidung der Versicherung einzuholen oder abzuwarten, vgl. AG Hamburg, 31.03.1999, Az.- 55b C 2568/98.
Dies gilt zumal, als regelmäßig weitere Beweismittel in Betracht kommen, da das Fahrzeug selbst noch vorhanden ist, das Zeugnis desjenigen, der repariert hat zur Verfügung steht, das Zeugnis aller Personen, die das Fahrzeug in repariertem Zustand gesehen haben etc. Für die Schilderung der Abwesenheit von erkennbaren Schäden (und mehr geschah durch den Privatgutachter im vorliegenden Fall nicht) bedarf es auch nicht erheblicher Sachkunde (E als etwa für die Feststellung von Schäden).
Erst recht wird dies bestätigt, legt man die umfassenden Ausführungen des Klägers zur Rechtsprechung zugrunde, dass es bei der Abrechnung fiktiver Kosten nicht auf die tatsächliche Durchführung der Reparatur in einer Fachwerkstatt ankommt. Denn damit bedarf es auch im Falle der Selbtsdurchführung nicht der (hier auch gar nicht erbrachten) Bestätigung der Sach- und Fachgerechtheit der Reparatur, sondern nur der Durchführung überhaupt.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.