WEG: Keine Protokollberichtigungsklage gegen Verwalter; Äußerung „querulatorisch“ zulässig
KI-Zusammenfassung
Wohnungseigentümer verlangten die Entfernung einer als ehrverletzend empfundenen Passage aus dem Versammlungsprotokoll sowie Neuversand und Vernichtung alter Protokolle. Gegen Versammlungsleiter/Beirat/Eigentümer wurde die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses wegen mehr als einjähriger Untätigkeit als unzulässig abgewiesen. Gegen die Verwalterin blieb die Klage erfolglos, weil Ansprüche ordnungsgemäßer Verwaltung nach §§ 9a, 18 WEG nur gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehen und nicht gegen den Verwalter. Zudem wertete das Gericht die Passage als nicht erheblich ehrverletzende Meinungsäußerung ohne „Prangerwirkung“ in nichtöffentlicher Versammlung und hielt die begehrte Art der „Berichtigung“ für nicht vorgesehen.
Ausgang: Klage gegen Verwalterin mangels Passivlegitimation unbegründet, gegen weitere Beklagte mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG) richten sich grundsätzlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband (§ 9a Abs. 1 WEG), nicht gegen den Verwalter persönlich.
Ein gegen einzelne Funktionsträger gerichtetes Vorgehen wegen behaupteter Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung kann am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitern, wenn der Anspruchsteller über längere Zeit untätig bleibt und dadurch die behauptete Verletzungswirkung durch Zeitablauf entfällt.
Wertende Kritik im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung ist als Meinungsäußerung zulässig, solange sie nicht als bloße Schmähung ohne Sachbezug erscheint und keine erhebliche Ehrverletzung begründet.
Eine „Prangerwirkung“ fehlt regelmäßig, wenn eine beanstandete Äußerung nur in einer nichtöffentlichen Eigentümerversammlung und gegenüber einem begrenzten Kreis von Wohnungseigentümern/Verwalter zugänglich ist.
Ein Protokollberichtigungsanspruch ist nicht auf Entfernung und Neuversand des Protokolls gerichtet, sondern auf Korrektur durch einen Berichtigungsvermerk auf der Niederschrift mit Bestätigung durch Unterschrift der zuständigen Person(en).
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 25 S 55/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer auf dem Gebiet der Europäischen Union geschäftsansässigen Bank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger sind Sondereigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage K-O-Straße 0-0 in 00000 L. Die Beklagte zu 1) lud zu einer Eigentümerversammlung am 19.02.2020 ein, an deren Teilnahme die Kläger urlaubsbedingt verhindert waren und dem Miteigentümer B eine Vollmacht erteilt hatten. Über die Eigentümerversammlung verhält sich die in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Niederschrift vom 19.02.2020 (Blatt 4 f. der Gerichtsakten). Hierin ist unter "TOP 4 Allgemeines" ausgeführt:
"Einige Miteigentümer geben zu Protokoll, dass sie sich das querulatorische Verhalten der Miteigentümer P-W dauerhaft nicht mehr bieten lassen werden. Die Verwaltung soll juristisch prüfen lassen, ob die Miteigentümer durch die wiederholten Beschlussanfechtungen Schadensersatzansprüche gegenüber die Miteigentümer geltend machen können."
Mit Schreiben der Rechtsanwälte B, S, L, Z vom 06.07.2020 forderten die Kläger die Beklagte zu 1) auf, den vorgenannten Text aus dem Protokoll vollständig zu entfernen und das so berichtigte Protokoll vom dem Versammlungsleiter Herrn F U sowie dem Beiratsvorsitzenden Herrn C und dem Miteigentümer Herrn D unterzeichnet an die Kläger sowie die übrigen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft K-O-Straße 0-0, 00000 L zu versenden, verbunden mit der Aufforderung, die nicht korrigierte Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 19.02.2020 innerhalb einer Frist von einem Monat zurückzugeben und die nicht berichtigte Niederschrift aus dem Beschlussbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft zu entfernen und durch die berichtigte Niederschrift zu ersetzen sowie die von den Eigentümern zurückgesandten Niederschriften sowie die aus dem Beschlussbuch entfernte Niederschrift innerhalb einer Frist von einem Monat seit Rückgabe mit entsprechendem Nachweis eines dafür zugelassenen Unternehmens zu vernichten unter Fristsetzung bis zum 15.08.2020.
Die Kläger sind der Ansicht, die Ausführungen unter "TOP 4 Allgemeines" des Protokolls über die Wohnungseigentümerversammlung vom 19.02.2020 seien geeignet, die Kläger innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Dauer verächtlich zu machen, zu diffamieren und auszugrenzen. Die Verwalterin hätte die Kläger durch die Aufnahme derart herabsetzender Anmerkungen in der Niederschrift herabgesetzt, auch wenn diese von Miteigentümern geäußert worden sein sollen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob nur die Miteigentümerin Frau A eine entsprechende Erklärung abgegeben hat oder dies "einige Eigentümer" getan haben. Die Kläger behaupten, die Beklagte zu 1) hätte die inhaltliche Richtigkeit des streitgegenständlichen Berichtsteils mit seiner Veröffentlichung und die Beklagten zu 2) bis 4) mit ihrer Unterschrift bestätigt. Die Verknüpfung des Vorwurfs "querulatorischen Verhaltens" mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen solle die Kläger nicht nur im Ansehen der übrigen Miteigentümer herabsetzen, sondern auch mundtot machen. Die Kläger sollten gerade mit dem Hinweis auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit ihrem berechtigten Vorgehen auch dazu gedrängt und genötigt werden, von ihren Rechten in Zukunft keinen Gebrauch mehr zu machen, ansonsten eben Schadensersatzansprüche drohen. Die Kläger behaupten, die Unterzeichner hätten sich den Inhalt der Niederschrift bewusst und gewollt zum Schaden und Nachteil der Kläger zueigen gemacht. Der Inhalt der Niederschrift sei auch der Beklagten zu 1) zuzurechnen, weil sie die Niederschrift inhaltlich zu verantworten habe, wie auch die Beklagten zu 2) bis 4) nach deren Unterzeichnung. Die Kläger sind weiterhin der Ansicht, dass ihnen nicht zumutbar sei, eine Klage erst gegen den Verband bzw. die übrigen Eigentümer zu erheben.
Nach einer Klageerweiterung gegen die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen die Kläger nunmehr,
1.
die Beklagte zu 1) kostenpflichtig zu verurteilen, aus der Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 19.02.2020 den unter "Top 4 Allgemeines" aufgeführten Text, nämlich
"Einige Miteigentümer geben zu Protokoll, dass sie sich durch das querulatorische Verhalten der Miteigentümer P-W dauerhaft nicht mehr bieten lassen werden. Die Verwaltung soll juristisch prüfen lassen, ob die Miteigentümer durch die wiederholten Beschlussanfechtungen Schadensersatzansprüche gegenüber die Miteigentümer geltend machen können."
vollständig zu entfernen und die so berichtigte Niederschrift den Beklagten zu 2) bis 4) zur Unterzeichnung als Versammlungsleiter (Beklagter zu 2), als Verwaltungsbeirat (Beklagter zu 3) und Eigentümer (Beklagter zu 4) vorzulegen sowie innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat nach Unterzeichnung und Erhalt der von den Beklagten zu 2) bis 4) unterzeichneten Niederschrift Kopien dieser Niederschrift an die Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft K-O-Straße 00, 00000 L, per "Einschreiben mit Rückschein" zuzusenden, verbunden mit der Aufforderung, die nicht korrigierte Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 19.02.2020 innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der korrigierten Niederschrift an die Beklagte zu 1) zurückzugeben,
2.
die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, die nicht berichtigte Niederschrift aus der Beschlusssammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft K-O-Straße 00, 00000 L, zu entfernen und durch die berichtigte Niederschrift zu ersetzen,
3.
die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, innerhalb einer Frist von einem Monat seit Erhalt die nicht korrigierten Niederschriften von einem dafür zugelassenen Unternehmen mit entsprechendem Nachweis vernichten zu lassen.
4.
die Beklagten zu 2) bis 4) zu verurteilen, die von der Beklagten zu 1) korrigierte Niederschrift innerhalb eines Monats nach Vorlage durch die Beklagte zu 1) in ihrer jeweiligen Funktion als Versammlungsleiter (Beklagter zu 2), als Verwaltungsbeirat (Beklagter zu 3) oder als Eigentümer (Beklagter zu 4) zu unterzeichnen und unterzeichnet an die Beklagte zu 1) zurückzugeben.
Hilfsweise beantragen die Kläger,
die Beklagten zu 2) bis 4) kostenpflichtig zu verurteilen, aus der Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 19.02.2020 den unter "TOP 4 Allgemeines" aufgeführten Text, nämlich
"Einige Miteigentümer geben zu Protokoll, dass sie sich durch das querulatorische Verhalten der Miteigentümer P-W dauerhaft nicht mehr bieten lassen werden. Die Verwaltung soll juristisch prüfen lassen, ob die Miteigentümer durch die wiederholten Beschlussanfechtungen Schadensersatzansprüche gegenüber die Miteigentümer geltend machen können."
vollständig zu entfernen und die so berichtigte Niederschrift innerhalb einer Frist von einem Monat nach Unterzeichnung der Beklagten zu 1) auszuhändigen
sowie
die Beklagte zu 1) kostenpflichtig zu verurteilen, Kopien von der unterzeichneten Niederschrift an die Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft K-O-Straße 0-0, 00000 L, per "Einschreiben mit Rückschein" zuzusenden, verbunden mit der Aufforderung, die nicht korrigierte Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 19.02.2020 innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der korrigierten Niederschrift an die Beklagte zu 1) zurückzugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten rügen fehlende Passivlegitimation der Beklagten zu 1). Sie sind der Ansicht, dass bezüglich sämtlicher Beklagter ein Rechtsschutzinteresse fehle, weil die verletzenden Wirkungen der angeblichen Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten durch Zeitablauf bzw. längeres Zuwarten mit einem Vorgehen gegen die angebliche Beeinträchtigung beseitigt worden wären. Zudem liege eine Rechtsverletzung nicht vor. Es handle sich vorliegend um eine Meinungsäußerung zur Wahrung der berechtigten Interessen der übrigen Wohnungseigentümer als zulässige Reaktion auf das aktuelle Verhalten der Kläger im Zeitpunkt der Eigentümerversammlung. Zudem fehle es an der für eine Ehrverletzung notwendigen "Prangerwirkung" und daher an einer messbaren Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsrechtes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen die Beklagten zu 2), 3) und 4) ist unzulässig.
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist insoweit nicht ersichtlich.
Denn an die Beklagten zu 2), 3) und 4) traten die Kläger erstmals mit Schreiben vom 01.02.2021 heran, mithin mehr als ein Jahr nach Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung. Durch das lange Zuwarten der Kläger bis zur Inanspruchnahme der Beklagten zu 2), 3) und 4) ist die behauptete verletzende Wirkung von Persönlichkeitsrechten durch Zeitablauf beseitigt worden.
Die Klage ist unbegründet.
Die Beklagte zu 1) ist nicht passivlegitimiert.
Denn gemäß § 18 Abs. 2 WEG besteht ein Rechtsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nur noch gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigem Verband gemäß §§ 9 a Abs. 1, 18 Abs. 1 WEG, aber nicht mehr gegenüber dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Es oblag den Klägern, anlässlich einer Eigentümerversammlung zu beantragen, dass ein Beschluss gefasst werden soll, die Verwalterin anzuweisen, eine Protokollberichtigung vorzunehmen und diesen Anspruch erforderlichenfalls als Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich durchzusetzen. Für den Fall, dass ein solcher Beschluss nicht zustande kommt, ist eine Beschlussersetzungsklage im Sinne des § 44 Abs. 1 WEG einschlägig.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 19 WEG in Verbindung mit dem Verwaltervertrag oder aus § 242 BGB in Verbindung mit dem Verwaltervertrag. Denn der Verwaltervertrag, welcher ausschließlich zwischen der Verwalterin und der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande kam, hat hinsichtlich der Frage der Protokollerstellung und Protokollunterzeichnung keine drittschützende Wirkung. Die Protokollerstellung und Unterzeichnung ist in § 24 Abs. 6 WEG geregelt.
Es liegt auch keine Verletzung von gegenüber den Klägern bestehenden Schutzpflichten durch die Beklagte zu 1) vor. Denn die Beklagte zu 1) ist als Verwalterin im Innenverhältnis gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Veranlassung von Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zuständig. Es obliegt ihr nicht, persönliche Animositäten oder Auseinandersetzungen zwischen den Wohnungseigentümern zu unterbinden.
Bei der protokollierten Äußerung handelt es sich zudem um eine reine Meinungsäußerung von zumindest einer Wohnungseigentümerin mit wertender Tendenz. Die protokollierte Äußerung ist auch drastisch formuliert, beinhaltet aber keine erheblich Ehrverletzung im Zusammenhang mit den Themen, die Gegenstand der Eigentümerversammlung waren. Es handelt sich nicht um eine bloße Schmähung ohne sachlichen Bezug zum vertretenden Standpunkt der Kritiker. Dass die Kläger in den vergangenen Jahren eine erhebliche Anzahl von Rechtsstreitigkeiten gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führten, ist gerichtsbekannt.
Es fehlt zudem an einer "Prangerwirkung", da die Versammlung nichtöffentlich war und der Inhalt des Protokolls auch nur Wohnungseigentümern und der Verwalterin zugänglich ist, das heißt einem begrenzten Personenkreis.
Die begehrte Art der Berichtigung ist auch nicht vorgesehen. Im Falle eines begründeten Protokollberichtigungsanspruchs ist die fehlerhafte Niederschrift der Eigentümerversammlung zu berichtigen, indem die Person oder die Personen, welche für die Erstellung des Protokolls rechtlich zuständig ist/sind, einen Berichtigungsvermerk auf der fehlerhaften Niederschrift anbringen sowie die Richtigkeit der Korrektur durch seine/ihre Unterschrift bestätigen. Dies machen die Kläger gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) indessen nicht geltend.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Ratingen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Ratingen, Düsseldorfer Str. 54, 40878 Ratingen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.