Nachehelicher Unterhalt: Voller Wohnwert bei Partneraufnahme und fiktives Vollzeiteinkommen
KI-Zusammenfassung
Die geschiedene Ehefrau begehrte ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil die Betreuung des 11-jährigen Kindes eine Vollzeittätigkeit nicht mehr hindere und der Antragstellerin mangels aktueller Einkommensunterlagen fiktive Einkünfte aus Vollzeitarbeit zugerechnet wurden. Zudem sei wegen des Einzugs des neuen Partners der volle Marktmietwert des im Miteigentum stehenden Hauses als Wohnvorteil anzusetzen. Unter Einbeziehung des Wohnwerts und der hälftig abzugsfähigen Hausbelastungen ergab sich keine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners.
Ausgang: Antrag auf nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung mangels Anspruch/Leistungsfähigkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Betreuungsunterhalt nach der Scheidung setzt voraus, dass die Kindesbetreuung eine vollschichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich hindert; bei einem schulpflichtigen Kind kann dies entfallen.
Legt ein unterhaltsberechtigter Ehegatte trotz Obliegenheit keine aktuellen Einkommensunterlagen vor, können ihm fiktive Einkünfte aus einer zumutbaren Vollzeittätigkeit zugerechnet werden.
Bewohnt der unterhaltsberechtigte Ehegatte das im Miteigentum stehende frühere Eheheim mit einem neuen Partner, ist für die Unterhaltsbemessung grundsätzlich der volle Marktmietwert als Wohnvorteil anzusetzen.
Darlehenszinsen und Tilgungsleistungen auf ein im Miteigentum stehendes Objekt sind bei der Ermittlung des Wohnvorteils nur insoweit abzugsfähig, als sie nicht anderweitig im Innenverhältnis der Miteigentümer geltend gemacht werden; Tilgung vermehrt das Vermögen beider Miteigentümer.
Ergibt die Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkommen, dass der Verpflichtete nach Abzug vorrangiger Belastungen nicht höher leistungsfähig ist als der Berechtigte, scheidet ein nachehelicher Unterhaltsanspruch aus.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Unterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Verfahrenswert: 3516 EUR (293 EUR × 12)
Gründe
Die Beteiligten haben die Ehe geschlossen am 04.07.1996. Aus ihrer Ehe sind 3 gemeinsame Kinder hervorgegangen, geboren am 00.00.1995, 00.00.1996 und 00.00.2001. Seit der Trennung werden sie vom Antrag von der Antragstellerin alleine in ihrem Haushalt versorgt und betreut.
Die Beteiligten leben getrennt seit 13.03.2010. Ihre Ehe wurde geschieden durch Beschluss vom 08.01.2013, rechtskräftig seit 16.04.2013.
Der Antragsgegner ist aus dem gemeinsamen ehelichen Haus Ende Juni 2010 ausgezogen. Der Antragstellerin wurde anlässlich der Scheidung das gemeinsame eheliche Haus zusammen mit den gemeinsamen Kindern zugewiesen bis Dezember 2015.
Seit Juni 2012 lebt auch der Partner und der Antragstellerin in dem den Beteiligten gemeinsam gehörenden ehelichen Haus.
Die Beteiligten geben den Marktmietwert für das eheliche Haus übereinstimmend mit 1500 EUR monatlich aus. Die Antragstellerin trägt die monatlichen Belastungen für das eheliche Haus allein in Form von Zins und Tilgungsleistungen in Höhe von monatlich 1270,12 EUR. Sie zahlt außerdem die Grundsteuer i.H.v. 20,37 EUR monatlich und die Wohngebäudeversicherung mit monatlich 16,380 EUR.
Die Antragstellerin war ursprünglich tätig Fernsehjournalistin. Mit der Geburt des 1. Kindes hat sie Erziehungszeiten in Höhe von insgesamt 6 Jahren des Oktober 2004 in Anspruch genommen. Im Mai 2003 begann sie eine Ausbildung als Heilpraktikerin und Psychotherapeutin. Die Ausbildung wurde abgeschlossen im November 2006. Zum 01.01.2007 hat die Antragstellerin sich mit einer eigenen Praxis selbstständig gemacht. Sie trägt hierzu vor, dass sie inzwischen 2/3 einer Vollzeittätigkeit in dieser Praxis tätig sei einschließlich ihrer Lehrtätigkeit an der Heilpraktikerschule.
Ihr Einkommen behauptet die Antragstellerin mit durchschnittlich 580 EUR monatlich, berechnet nach dem durchschnittlichen Einkünften in den Jahren 2010-2012. Neuere Einkommensunterlagen lägen hier nicht vor. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr nicht der volle Marktmietwert für das Bewohnen des ehelichen Hauses zuzurechnen sei sondern lediglich ein angemessener Betrag von monatlich 1000 EUR. Die monatlich von ihr getragenen Belastungen bringt sie lediglich zur Hälfte von ihrem Einkommen in Abzug, den anderen hälftigen Betrag berücksichtigt sie bei der Berechnung des Einkommens des Antragsgegners. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner in einem anderen Verfahren auf einen Ausgleich dieser Belastungen in Anspruch. Ein Mahnbescheid, gegen den der Antragsgegner Einspruch eingelegt hat, liegt bereits vor.
Die Antragstellerin macht in 1. Linie Betreuungsunterhalt geltend, da der jüngste Sohn noch ihrer Betreuung bedarf. Sie verweist auf das anhängige familiengerichtliche Verfahren nach § 1666 BGB. Im übrigen macht sie Aufstockungsunterhalt geltend. Sie trägt das Einkommen des Antragsgegners aus seiner Tätigkeit als Zeitungsjournalist mit monatlich 3641,97 EUR zuzüglich 25 EUR Zinseinkünfte vor.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr fiktive Einkünfte nicht zugerechnet werden könnten, da sie ihrer Erwerbsverpflichtung unter Berücksichtigung der Betreuungsbedürftigkeit des erst elfjährigen Sohnes in vollem Umfang nachkomme.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine monatlich im Voraus fällige Unterhaltsrente, fällig zum Monatsersten i.H.v. 293 EUR zu bezahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Unterhaltsansprüche verwirkt seien, da der Lebensgefährte der Antragstellerin, der bereits seit Sommer 2010 ihr Partner sei, seit Juni 2012 das eheliche Haus mit bewohne.
Die Antragstellerin habe ihre Einkünfte nicht genügend dargelegt. Diese könnten nicht berechnet werden.
Ihm stünde gegenüber der Antragstellerin eine Nutzungsentschädigung in Höhe des tatsächlichen Marktmietwertes i.H.v. 1500 EUR abzüglich der Belastungen zu, wobei Tilgungsleistungen keine Berücksichtigung finden könnten ab Rechtskraft der Ehescheidung. Der Antragsgegner beabsichtigt, diese Nutzungsentschädigung an anderer Stelle geltend zu machen und gegenüber dem von der Antragstellerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch für die Kosten der Immobilie aufzurechnen.
Die Antragstellerin könne ohne weiteres einer Ganztagsbeschäftigung nachgehen. Der jüngste Sohn sei nicht mehr betreuungsbedürftig, er besuche seit Sommer 2012 das Gymnasium, an dem Ganztagsbetreuung möglich sei.
Bei seinem Einkommen seien die Darlehensbelastung für die Küche im Zeitraum September 2010 bis August 2013 in Höhe von monatlich 80 EUR und für ein weiter aufgenommenes Darlehen für die Steuernachzahlung aus dem Jahre 2009 ab März 2012 in Höhe von monatlich 257,30 EUR zu berücksichtigen.
Der Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. Der Antragstellerin steht ab Rechtskraft der Ehescheidung kein Unterhaltsanspruch mehr gegenüber dem Antragsgegner zu.
Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom heutigen Tage zum Trennungsunterhalt – 5 F 172/10 – bezüglich der Unerhaltsansprüche ab 01.06.2012. Diese Ausführungen gelten auch ab Rechtskraft der Ehescheidung (16.04.2013) fort.
Hinzu kommt, dass die Beteiligten inzwischen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung bereits seit mehr als 3 Jahren getrennt leben. Das jüngste Kind der Beteiligten E war zu dieser Zeit bereits 11 Jahre alt. Es besucht das Gymnasium. Die weiteren Kinder der Beteiligten waren 17 und 16 Jahre alt. Das älteste Kind ist zwischenzeitlich volljährig.
Die beiden älteren Kinder bedürfen unstreitig keiner besonderen Betreuung mehr durch die Antragstellerin, die es rechtfertigen würde, Betreuungsunterhalt noch geltend zu machen. Auch die Betreuung des jüngeren Kindes E hindert die Antragstellerin nicht daran, zumindest ab April 2013 einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. In einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung vor dem Amtsgericht Ratingen - 5 F 72/14 - wurde zwar bekannt, dass der Sohn der Beteiligten E erhebliche Schulprobleme hat und offenbar im der Familie nicht genügend Unterstützung findet. Diese Probleme beruhen aber in 1. Linie darauf, dass die beteiligten Kindeseltern in einer dem Kindeswohl nicht zuträglichen Weise miteinander umgehen und die Kindesmutter den zusätzlichen Unterstützungsbedarf des Sohnes unterschätzt. Im Verfahren wurde deutlich, dass E einen unabhängigen Dritten benötigt, mit dem er seine Probleme in der Schule und auch mit den Eltern erörtern kann und auf diese Weise Entlastung finden kann. Insoweit kann er mit den Eltern kein vertrauensvolles Gespräch führen, da diese E instrumentalisieren. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Antragstellerin E in einem größeren Umfang zuhause betreut. Notwendig ist lediglich, dass sie ihm eine vertrauensvolle Beziehung bietet, in der E seine Probleme besprechen kann. Offensichtlich leidet E, der bei der Trennung der Eltern erst 8 Jahre gewesen ist, unter der Trennung der Eltern.
Dies ändert aber nichts daran, dass der 11 jährige E nicht mehr in größerem Umfang betreuungsbedürftig ist und einer Vollzeittätigkeit seiner Mutter nicht im Wege steht.
Das Gericht geht auch davon aus, dass die Antragstellerin tatsächlich inzwischen ihrer Tätigkeit als selbstständiger Heilpraktikerin in einem größeren Umfang nachgeht als bisher. So hat sie im vorliegenden Verfahren vorgetragen, dass sie inzwischen 2/3 einer vollzeitigen Tätigkeit als Heilpraktikerin tätig ist. Im gleichzeitig anhängigen Verfahren auf Trennungsunterhalt - Az. 5 11 172/10-hatte die Antragstellerin dagegen noch vorgetragen, lediglich eine halbschichtige Tätigkeit zu verfolgen.
Da die Antragstellerin keinerlei Unterlagen für das Jahr 2013 vorgelegt hat, und die Antragstellerin weiterhin gehalten ist, wegen des Alters der Kinder inzwischen einer vollzeitigen Tätigkeit nachzugehen, wären nunmehr fiktiv Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit mit einem Stundenlohn von 15 EUR berücksichtigen.
Die kann die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass nicht der volle Marktmietwert sondern nur ein angemessener Mietwert Berücksichtigung finden könne. Mit der Aufnahme des neuen Partners in das eheliche Haus ist es vielmehr gerechtfertigt, dass der volle Marktmietwert berücksichtigt wird. Es war zu berücksichtigen, dass nunmehr der Wohnbedarf des Lebenspartners und der Antragstellerin selbst und auch der Wohnbedarf der 3 Kinder der Beteiligten abgedeckt ist. Der Wohnbedarf der Kinder ist zu bemessen mit jeweils rund 20 % des Tabellenunterhaltes. (Vergleiche hierzu Wendel/Staudigl, § 1 Rn. 572) Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Berücksichtigung des Marktmietwert des Wertes, den die Beteiligten hiermit übereinstimmend 1500 EUR angegeben haben, angemessen.
Es sind sowohl Zins-als auch Tilgungsleistungen, die von der Antragstellerin unstreitig in vollem Umfang getragen werden, zu berücksichtigen, die jedoch nur zur Hälfte vom Wohnwert in Abzug zu bringen sind, da die Antragstellerin den Antragsgegner insoweit an andereer Stelle in Anspruch nimmt. Es sich um ein gemeinschaftliches Eigentum, so dass das Vermögen beider Beteiligter gleichermaßen durch die Tilgungsleistungen vermehrt wird.
Es ergibt sich deshalb folgende Unterhaltsberechnung:
Ehegatten/Partner
Antragstellerin
Berechnung des Einkommens von Antragstellerin:
Name der Variante II: WEST1401.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2014
allgemeine Lohnsteuer
Monatstabelle
Steuerjahr 2014
Bruttolohn:
Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 15,00 Euro
Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 173,9
insgesamt: . . . . . . . . . . . 2.608,50 Euro
LSt-Klasse 2
Kinderfreibeträge 1,5
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -324,58 Euro
Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . -2,08 Euro
Rentenversicherung (18,9 % / 2) . . . . . . -246,50 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -39,13 Euro
Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %) . . . -213,90 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %) . . . . -26,74 Euro
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Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.755,57 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -87,78 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . . 865,00 Euro
(1500-1270/2 = 865)
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insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.532,79 Euro
Antragsgegner
Einkommen von Antragsgegner . . . . . . 3.485,50 Euro
(3460,5+25 = 3.485,5)
davon aus Erwerbstätigkeit 3.460,50 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -150,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.335,50 Euro
Schulden, Belastungen
Zahlungen auf Imobiliendarlehen 635,00 Euro
(1270/2 = 635)
Kindesunterhalt . . . . 1.060,00 Euro
––––––––––––––
insgesamt: . . . . . 1.695,00 Euro
Schulden, Belastungen . . . . . . . . -1.695,00 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.641,00 Euro
anteiliges Erwerbseinkommen:
(3460,5 - 150) * 1641/3336 . . . . . . . 1.628,00 Euro
Wegen des geringeren Einkommens kann Antragsgegner nicht gegenüber Antragstellerin unterhaltspflichtig sein.
Aber auch wenn man der Antragstellerin lediglich die bisher in den Jahren 2009 – 2012 erzielten Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit weiterhin zurechnen würde, ergäbe sich kein Unterhaltsanspruch mehr, wie die Unterhaltsberechnung zum Trennungsunterhalt ab 01.06.2012, auf die Bezug genommen wird, zeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG und entspricht billigem Ermessen. Es bestand kein Anlass, die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen.