Zugewinnausgleich nach Tod der Ehefrau: Anspruch gegen Testamentsvollstrecker
KI-Zusammenfassung
Der Ehemann machte nach dem Tod seiner Ehefrau während eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens Zugewinnausgleich gegen den Testamentsvollstrecker geltend. Streitig waren u.a. die Berücksichtigung einer Schenkungsrückforderung, Fahrzeugwerte, Hausrat sowie ein dem Antragsteller zugeflossenes Erbe. Das Gericht bejahte die Geltendmachung gegenüber dem Testamentsvollstrecker (§ 2213 Abs. 1 BGB) und berechnete einen Ausgleichsanspruch von 804,22 €. Soweit höhere Ansprüche begehrt wurden, blieb der Antrag erfolglos; beweiserheblich beantragte Gutachten wurden wegen nicht gezahlten Vorschusses nicht eingeholt.
Ausgang: Antrag auf Zugewinnausgleich nur in Höhe von 804,22 € zugesprochen, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zugewinnausgleichsanspruch kann nach dem Tod eines Ehegatten gegenüber dem Testamentsvollstrecker nach § 2213 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.
Für die Bewertung von Vermögensgegenständen im Zugewinnausgleich ist auf den maßgeblichen Stichtag abzustellen; nachträgliche Wertminderungen bleiben unberücksichtigt.
Beantragt eine Partei zur Wertermittlung ein Sachverständigengutachten und zahlt den angeforderten Auslagenvorschuss nicht, bleibt sie für den behaupteten abweichenden Wert beweisfällig.
Schenkung und korrespondierender Rückforderungsanspruch können bei der Zugewinnausgleichsberechnung zugewinnausgleichsneutral zu behandeln sein und sind dann spiegelbildlich in Anfangs- und Endvermögen einzustellen.
Gemeinsam angeschaffter Hausrat ist im Endvermögen eines Ehegatten nicht anzusetzen, wenn den Ehegatten insoweit bereits eine Aufteilung bzw. Abgeltung zwischen ihnen zugrunde liegt.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 271/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zum Ausgleich des Zugewinns aus der Ehe mit seiner verstorbenen Ehefrau O e M 804,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2011 zu bezahlen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 96 % und der Antragsgegner zu 4 %.
Verfahrenswert: 19.987,75 €
Gründe
Der Antragsteller und Frau O e M haben die Ehe geschlossen am 00.00.2000. Die Ehefrau des Antragstellers ist verstorben am 00.00.2011. Zu dieser Zeit war das Scheidungsverfahren, Az.: 5 F 12/10, bereits rechtshängig. Die Zustellung der Scheidungsantragsschrift erfolgte am 22.02.2010.
Die verstorbene Ehefrau hat ihren damaligen Lebensgefährten als Alleinerben eingesetzt gemäß diesem erteilten Erbschein und hat eine befristete Testamentsvollstreckung angeordnet und zum Testamentsvollstrecker den Antragsgegner bestimmt.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Zahlung seiner Zugewinnausgleichsforderung.
Er ist der Auffassung, dass das Endvermögen seiner verstorbenen Ehefrau 75.044,18 € betragen habe und das Anfangsvermögen bzw. der zum Anfangsvermögen zuzurechnende Betrag nach Indexierung 28.194,21 €. Sein eigenes Endvermögen habe 58.195,31 € und sein Anfangsvermögen bzw. das dem Anfangsvermögen zuzurechnende Vermögen indexiert 51.320,84 € betragen.
Der Antragsteller und seine verstorbene Ehefrau hatten kurz vor Eheschließung zum Erwerb einer Eigentumswohnung, die auch bei beiden Beteiligten im Anfangsvermögen zu berücksichtigen ist, einen Betrag von insgesamt 110.000,00 € geschenkt erhalten. Der Antragsteller wurde im Verfahren 5 F 190/10 verurteilt, 21.090,79 € an die Eltern der verstorbenen Ehefrau zurückzuzahlen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn 19.987,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2011 zu bezahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass das Endvermögen der verstorbenen Ehefrau lediglich 69.044,18 € betragen habe. Demgegenüber habe das Endvermögen des Antragstellers tatsächlich 62.447,31 € betragen und sein Anfangsvermögen bzw. das Vermögen, dass dem Anfangsvermögen zuzurechnen sei, nach Indexierung lediglich 12.491,57 €, da sowohl beim Endvermögen als auch beim Anfangsvermögen des Antragstellers die Forderung der Schwiegereltern aus der Rückforderung der Schenkung zu berücksichtigen sei.
Im Übrigen streiten die Beteiligten im wesentlichen über den Wert des Motorrades BMW im Endvermögen des Antragstellers, über den Wert des Pkw Audi der verstorbenen Ehefrau im Endvermögen, ferner darüber, ob die vor der Trennung angeschafften Möbel, die nach der Trennung bei der verstorbenen Ehefrau verblieben, beim Endvermögen der Ehefrau Berücksichtigung finden müssen, ferner über den Wert dieser Möbel sowie über den Wert des Nachlasses, der dem Antragsteller nach der im Jahre 2002 verstorbenen Mutter zugeflossen ist.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 04. Juni 2013 durch Vernehmung der Zeugen N T und A. Hinsichtlich der weiter angeordneten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert des Pkw Audi der verstorbenen Ehefrau und des Wertes des Motorrades BMW des Antragstellers ist der Antragsteller beweisfällig geblieben, da er den angeforderten Auslagenvorschuss nicht eingezahlt hat.
Der Antrag war teilweise begründet und war im Übrigen zurückzuweisen.
Der Antragsteller kann seine Zugewinnausgleichsforderung aus der Ehe mit seiner verstorbenen Ehefrau gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend machen gemäß § 2213 Abs. 1 BGB.
Die Zugewinnausgleichsforderung des Antragstellers ist wie folgt zu berechnen:
A. Zugewinn von Antragsteller
I. Endvermögen
Aktiva
1. Immobilie Iweg 1/2 . . . . . 163.750,00 Euro
2. Bausparvertrag Schwäbisch Hall . . . . 17.185,03 Euro
3. Motorrad BMW R 12 GS, zugelassen 03.08, 10.000 km str.
. . . . . . . . 12.000,00 Euro
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Aktiva . . . . . . . 192.935,03 Euro
Passiva
4. Konto SEB . . . . . . .2.706,10 Euro
5. Steuernachforderung 2007 ohne Zinsen unstreitig 2.664,00 Euro
6. Steuernachforderung 2009 unstreitig . . . . 3.163,39 Euro
7. 1/2 Darlehen PSD -410 . . . . . 100.398,42 Euro
8. 1/2 Darlehen PSD -480 . . . . . 465,02 Euro
9. Forderung Eheleute e M . . . . . 21.090,79 Euro
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Passiva . . . . . . . 130.487,72 Euro
Saldo
Aktiva . . . . . . . 192.935,03 Euro
Passiva . . . . . . . -130.487,72 Euro
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Endvermögen von Antragsteller . . . . 62.447,31 Euro
II. Anfangsvermögen
Aktiva
10. 1/2 Immobilie A I . . . . . . 79.250,00 Euro
(Hierin steckt auch die Schenkung der Eltern der verstorbenen Ehefrau)
11. Resterbe nach Vater verstorben 2000 unstreitig . 9.296,00 Euro
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Aktiva . . . . . . . 88.546,00 Euro
Passiva
12. 1/2 Darlehen PSD 430 und -488 . . . . 54.963,00 Euro
13. künftige Forderung der Eheleute e M 21.090,79 Euro
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Passiva . . . . . . . 76.053,79 Euro
Saldo
Aktiva . . . . . . . 88.546,00 Euro
Passiva . . . . . . . -76.053,79 Euro
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Anfangsvermögen von Antragsteller . . . . 12.492,21 Euro
umgerechnet: * 99,4 / 85,6 . . . . . 14.506,14 Euro
Zurechnung zum Anfangsvermögen
14. Erbe nach der in 2002 verstorben Mutter Berechnung des Nachlasswerts:
Datum der Zurechnung 2002
Aktiva
a) Zahlung für Hausrat einschließlich Ofen gemäß Vereinbarung 10.7.2003, Bl 137
. . . . . . . . . . . . . . 1.850,00 Euro
b) Zahlung des Bruders aus Nachlass abzüglich 281,61= 1/2 Schuld Frau I, Bl. 135,136 (Pkw bzw. Kontovermögen)
. . . . . . . . . . . . . . . 3.718,39 Euro
c) Rentenachzahlung zu 1/2 gemäß Rentenbescheid Bl. 42 427,90 Euro
d) Auszahlung der Sparkasse vom 28.05.2003 gemäß Scheiben RAin C-I Bl. 44
. . . . . . . . . . . . . . . 1.720,98 Euro
e) zusätzliche Auszahlung von Bankguthaben nicht nachgewiesen 0,00 Euro
f) Schmuck, keine Ausführungen gemacht, nicht unter Beweis gestellt
. . . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro
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Aktiva . . . . . . . . . . . . . 7.717,27 Euro
Passiva . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro
Saldo
Aktiva . . . . . . . . . . . . . 7.717,27 Euro
Passiva . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro
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Erbe nach der in 2002 verstorben Mutter . . . 7.717,27 Euro
umgerechnet: * 99,4 / 88,1
. . . . . . . . . . . . . . 8.707,11 Euro
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. . . . . . . . . . . . . 23.213,25 Euro
III. Zusammenfassung:
Endvermögen von Antragsteller: . . . . . 62.447,31 Euro
abz. Anfangsvermögen von Antragsteller: -23.213,25 Euro
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Zugewinn: . . . . . . . . 39.234,06 Euro
B. Zugewinn von verstorbene Ehefrau
I. Endvermögen
Aktiva
15. 1/2 Immobilie Iweg 00 . . . . 163.750,00 Euro
16. PKW Audi A4, Bewertung selbst v. ASt. vorgelegt 5.500,00 Euro
17. PDS Sparen . . . . . . . . 807,61 Euro
18. Möbel Fa. Schaffrath . . . . . . . 0,00 Euro
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Aktiva . . . . . . . . 170.057,61 Euro
Unstreitige Passiva
19. 1/2 Darlehen PSD -480 . . . . . . 465,02 Euro
20. 1/2 Darlehen PSD - 410 . . . . . . 100.398,41 Euro
21. Girokonto SEB -700 . . . . . . . 150,00 Euro
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Passiva . . . . . . . . 101.013,43 Euro
Saldo
Aktiva . . . . . . . . 170.057,61 Euro
Passiva . . . . . . . . -101.013,43 Euro
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Endvermögen von verstorbener Ehefrau . . . . 69.044,18 Euro
II. Anfangsvermögen
Aktiva
22. 1/2 Immobilie A I . . . . . . 79.250,24 Euro
(Hierin steckt auch die Schenkung der Eltern der verstorbenen Ehefrau)
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Aktiva . . . . . . . . 79.250,24 Euro
Passiva
23. 1/2 Darlehen PSD - 430 . . . . . . 39.625,12 Euro
24. 1/2 Darlehn PSD -488 . . . . . . 15.338,76 Euro
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Passiva . . . . . . . . 54.963,88 Euro
Saldo
Aktiva . . . . . . . . .79.250,24 Euro
Passiva . . . . . . . . -54.963,88 Euro
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Anfangsvermögen von verstorbener Ehefrau . . . 24.286,36 Euro
umgerechnet: * 99,4 / 85,6 . . . . . . 28.201,68 Euro
III. Zusammenfassung:
Endvermögen von verstorbener Ehefrau: . . . . 69.044,18 Euro
abz. Anfangsvermögen von verstorbener Ehefrau: -28.201,68 Euro
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Zugewinn: . . . . . . . . 40.842,50 Euro
C. Ausgleichsanspruch
Zugewinn von Antragsteller . . . . . . 39.234,06 Euro
Zugewinn von verstorbener Ehefrau . . . . -40.842,50 Euro
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Differenz . . . . . . . . -1.608,44 Euro
Ausgleichsanspruch von Antragsteller . . . . . 804,22 Euro
Bei dem Endvermögen des Antragstellers war das Motorrad BMW mit dem von dem Antragsgegner angegebenen Wert mit 12.000,00 € zu berücksichtigen. Dieser Wert war vorprozessual zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Antragsteller hatte lediglich inzwischen geltend gemacht, dass das Motorrad einen Kippschaden aufweise. Nach der vorgelegten Reparaturrechnung ist der Kippschaden allerdings erst nach dem Stichtag 22.02.2010 entstanden, so dass von dem ursprünglichen Wert auszugehen ist. Das beantragte Sachverständigengutachten wurde nicht eingeholt, da der Antragsteller den Auslagenvorschuss nicht gezahlt hat. Im Übrigen ist das Endvermögen des Antragstellers unstreitig. Das Anfangsvermögen des Antragstellers beträgt lediglich 76.053,79 € unter Berücksichtigung der künftigen Forderung der Eheleute e M im Hinblick auf die kurz vor Eheschließung erbrachte Schenkung. Der Antragsteller hat diese Forderung lediglich in sein Endvermögen eingestellt. Tatsächlich ist aber sowohl die Schenkung, als auch die künftige Forderung in das Anfangsvermögen einzustellen. Vgl. hierzu BGH in FamRZ 2010, 958 und Schlecht in FamRZ 2010, 1021. Tatsächlich sind die Schenkung und der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs grundsätzlich zugewinnausgleichsneutral zu behandeln. Da hier die Schenkung bereits vor Eheschließung erfolgte und in der Immobilie steckt, die bei beiden Beteiligten im Anfangsvermögen Berücksichtigung gefunden hat, war sowohl im Anfangsvermögen, als auch im Endvermögen die Forderung der Schwiegereltern hinsichtlich des Rückgewährsanspruches zu berücksichtigen.
Dem Anfangsvermögen des Antragstellers zuzurechnen war das Erbe nach der im Jahre 2002 verstorbenen Mutter.
Der Antragsteller hat belegt durch die Vereinbarung mit seinem Bruder vom 10.07.2003 (Bl. 137 d.A.), dass zum Ausgleich des Hausrates der Mutter einschließlich des Ofens ein Betrag von 1.850,00 € von dem Zeugen T an den Antragsteller zu zahlen war. Diese Zahlung ist auch geflossen, wie der Bruder als Zeuge bestätigt hat.
Weiterhin hat der Antragsteller durch Vorlage des entsprechenden Überweisungsformulars vom Konto des Bruders belegt, dass eine Zahlung an ihn erfolgt ist in Höhe von 3.718,39 €. Er hat diese Forderung aus dem Nachlass auch im Einzelnen erklärt dahin, dass eine Forderung von 4.000,00 € aus einem Pkw-Verkauf bestanden habe wovon die hälftige Schuld der Frau I (eine Freundin der Mutter) in Abzug gebracht wurde. Die vom Antragsteller mitgeteilten Beträge sind insoweit auch nachvollziehbar. Der Zeuge T hat im Übrigen bestätigt, dass eine Auszahlung entsprechend der vorgelegten Belege an den Bruder erfolgt sei.
Auch die hälftige Rentennachzahlung in Höhe von 427,90 € ist zugunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen. Der Rentenbescheid mit der Nachzahlung wurde vorgelegt und auch das Schreiben der Rentenkasse, dass um die Kontonummer des Antragstellers zur Auszahlung an ihn gebeten wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der hälftige Rentennachzahlungsbetrag dem Antragsteller zugeflossen ist. Eine weitere Auszahlung aus dem Nachlass der Mutter seitens der Sparkasse in Höhe von 1.720,98 € ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben der Rechtsanwältin C-I vom 28.05.2003 (Bl. 44 d.A.). Das Gericht geht davon aus, dass es sich hierbei um die Auszahlung des Kontovermögens der Mutter bzw. der noch im Streit stehenden Lebensversicherung handelte.
Eine Auszahlung weiterer Bankguthaben oder Beträge seitens des Bruders sind nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extraüberweisung für den Ofen, der sich offenbar in der Wohnung der Mutter befand, in Höhe von 1.750,00 € erfolgte. Ein Überweisungsbeleg liegt nicht vor und die Aussagen des Zeugen T hierzu waren völlig unergiebig. Auch eine zusätzliche Zahlung hinsichtlich der behaupteten halben Lebensversicherung in Höhe von 1.720,00 € ist nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Ein Überweisungsbeleg liegt nicht vor und auch der Zeuge T konnte sich hierzu nicht verlässlich äußern. Das Gericht geht davon aus, dass die Auszahlung bereits in dem Betrag, den die Sparkasse an den Antragsteller auszahlte, enthalten ist. Möglicherweise ist das Versicherungsguthaben auch in dem Überweisungsbetrag des Bruders von 3.718,00 € enthalten. Es ist unwahrscheinlich, dass dieser Betrag ausschließlich für den verkauften Pkw gezahlt wurde, nachdem der Zeuge T ausgeführt hatte, dass der Pkw für 6.000,00 € verkauft wurde und noch ein Darlehensbetrag daraus abzulösen war. In welcher Höhe das Darlehen noch offen war, dazu konnte der Zeuge keinerlei Angaben machen. Auch der Antragsteller hat hierzu keine Ausführungen gemacht. Kaufverträge über den Pkw-Verkauf konnten ebenfalls nicht vorgelegt werden.
Der Zeuge T hat im Übrigen bestätigt, dass der Nachlass nicht mit Beerdigungskosten belastet war, da diese die Mutter der Verstorbenen vollständig getragen hat.
Der Antragsteller hat keinerlei Angaben zu aus dem Nachlass der Mutter erhaltenen hälftigen Schmuck gemacht. Hier liegt keinerlei substantiierter Vortrag vor und es erfolgte auch kein Beweisantritt.
Insgesamt ist deshalb von einem Nachlasswert von 7.717,27 € auszugehen.
Bei der verstorbenen Ehefrau ist im Endvermögen von dem Wert des Pkw Audi A4 in Höhe von 5.500,00 € auszugehen, den der Antragsteller zunächst selbst mitgeteilt hat. Dieser Wert ergibt sich aus der von ihm selbst vorgelegten Bewertung als Verkaufspreis. Der Antragsteller hat den Wert später bestritten und sich zum Beweis auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Das Sachverständigengutachten wurde nicht eingeholt, da der Antragsteller den ihm auferlegten Auslagenvorschuss nicht eingezahlt hat.
Die von dem Antragsteller und seiner verstorbenen Ehefrau angeschafften Möbel waren im Endvermögen der verstorbenen Ehefrau nicht zu berücksichtigen. Es handelte sich bei den Möbeln vielmehr um gemeinsam angeschafften Hausrat, auch wenn diese erst nach der Trennung der Eheleute ausgeliefert wurden. Insofern hatten beide Ehegatten hieran Eigentum erworben. Im Hinblick darauf, dass die Aufsichtsratsvergütung des Antragstellers zwischen ihm und seiner Ehefrau offenbar aufgeteilt worden war und die verstorbene Ehefrau ihren Anteil dafür verwandte, den Restkaufpreis bei Anlieferung der Möbel auszugleichen, hatten die Ehegatten eine Aufteilung des Hausrates insoweit vorgenommen, so dass die Möbel nicht nochmals bei der Berechnung des Zugewinns Berücksichtigung finden konnten.
Im Übrigen ist das Endvermögen der verstorbenen Ehefrau unstreitig.
Auch das Anfangsvermögen der verstorbenen Ehefrau ist unstreitig. Es ergibt sich deshalb beim Antragsteller ein in der Ehe erzielter Zugewinn in Höhe von 39.234,06 € und bei der verstorbenen Ehefrau ein erzielter Zugewinn von 40.842,50 €, so dass der Ausgleichsanspruch des Antragstellers 804,22 € beträgt.
Der Zinsanspruch kann ab Beendigung der Zugewinngemeinschaft geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 112, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 92 ZPO.
Tietze