Themis
Anmelden
Amtsgericht Ratingen·5 F 170/15·29.07.2019

Scheidung und Versorgungsausgleich: interne/externe Teilung, Bagatellgrenze § 18 VersAusglG

ZivilrechtFamilienrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten hat das Familiengericht die Ehe wegen Scheiterns geschieden. Im Versorgungsausgleich wurden Rentenanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern geteilt; ein privates Versicherungsanrecht der Antragstellerin wurde extern zugunsten des Antragsgegners bei der DRV Rheinland begründet. Kleinere betriebliche/private Anrechte wurden wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Ehe geschieden und Versorgungsausgleich (teilweise mit Ausschluss von Bagatellanrechten) durchgeführt; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leben Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB).

2

Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte grundsätzlich hälftig zu teilen; die Ehezeit bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 VersAusglG.

3

Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sind regelmäßig nach § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung auszugleichen.

4

Verlangt der Versorgungsträger die externe Teilung, kann das Anrecht nach § 14 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts bei einem Zielversorgungsträger ausgeglichen werden; der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft nach dem zugrunde liegenden Rechnungszins zu verzinsen.

5

Unterschreitet der Kapitalwert eines Anrechts den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG, ist das Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszuschließen (Bagatellprüfung).

Relevante Normen
§ FamFG§ 1564 BGB§ 1565 Abs. 1 BGB§ 1566 Abs. 2 BGB§ 1 VersAusglG§ 3 Abs. 1 VersAusglG

Tenor

1.

Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt D. unter der Eheregisternummer 667/1999 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 53 310567 H 598) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,6817 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 51 151065 M 045 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Victoria Lebensversicherung AG (Vers. Nr. VSLB5 D-bn - R 008054647.5-00166) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.331,29 Euro  bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der Victoria Lebensversicherung AG, bezogen auf den 00.00.0000, begründet. Die Victoria Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4 % Zinsen seit dem 00.00.0000 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. 51 151065 M 045) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 10,8666 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 53 310567 H 598 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der AVIS Autovermietung GmbH & Co.KG (Vers. Nr. 1000649) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz LV AG (Vers. Nr. 5/879396/4762) findet nicht statt.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Rubrum

1

5 F 170/15 Rechtskräftig bzgl. der Scheidung seit dem 10.09.2019 und bzgl. Ziff. 2 seit dem 24.09.2019 R., 00.00.00 Trompf, JBe als Urkundsbeamter-/beamtin der Geschäftsstelle    Verkündet am 00.00.00Trompf, Justizbeschäftigte (mD)als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Ratingen Familiengericht IM NAMEN DES VOLKES Beschluss
2

In der Familiensache

3

der Frau Sabine Müller-Heinen, Am Kockshof 43, 40882 R.,

4

Antragstellerin,

5

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte Holger Schütt & Silke Hoffstadt, Mülheimer Str. 3, 40878 R.,

6

gegen

7

Herrn Hans Michael Müller, Auf dem Lieferchen 7, 41517 G.,

8

Antragsgegner,

9

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte Römer, Gewaltig, Schneberger, Börsch, Wallstr. 28, 40878 R.,

10

Beteiligte:

11

AVIS Autovermietung GmbH & Co.KG, Zimmersmühlenweg 21, 61437 O., Versicherungsnummer 1000649Victoria Lebensversicherung AG, Victoriaplatz 1, 40477 D., Versicherungsnummer R1005154.5-00166/R8054647.5/R010076126Tiesel & Partner, Bismarckstraße 14, 32257 B., Versicherungsnummer 5/879396/4762Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Königsallee 71, 40215 D., Versicherungsnummer 51151065M045Deutsche Rentenversicherung Bund, Ruhrstr. 2, 10709 B., Versicherungsnummer 53310567H598Allianz LV AG, Reinsburgstraße 19, 70178 S., Versicherungsnummer 5/879396/4762

12

hat die 5. Familienabteilung (FamFG) des Amtsgerichts R.auf die mündliche Verhandlung vom 00.00.00durch die Richterin am Amtsgericht Engelkamp-Neeser

13

beschlossen:

14

1.

15

Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt D. unter der Eheregisternummer 667/1999 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

16

2.

17

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 53 310567 H 598) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,6817 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 51 151065 M 045 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Victoria Lebensversicherung AG (Vers. Nr. VSLB5 D-bn - R 008054647.5-00166) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.331,29 Euro  bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der Victoria Lebensversicherung AG, bezogen auf den 00.00.0000, begründet. Die Victoria Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4 % Zinsen seit dem 00.00.0000 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. 51 151065 M 045) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 10,8666 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 53 310567 H 598 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der AVIS Autovermietung GmbH & Co.KG (Vers. Nr. 1000649) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz LV AG (Vers. Nr. 5/879396/4762) findet nicht statt.
18

3.

19

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

21

Ehescheidung

22

Die Ehegatten heirateten am 00.00.0000.

23

Beide Ehegatten beantragen, die am 00.00.0000 geschlossene Ehe zu scheiden.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

25

Der Scheidungsantrag ist begründet.

26

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB).

27

Da die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

28

Versorgungsausgleich

29

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

30

Anfang der Ehezeit: 00.00.0000

31

Ende der Ehezeit: 00.00.0000

32

Ausgleichspflichtige Anrechte

33

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

34

Die Antragstellerin:

35

Gesetzliche Rentenversicherung

36

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,3634 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,6817 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 30.640,85 Euro.

37

Betriebliche Altersversorgung

38

2. Bei der AVIS Autovermietung GmbH & Co.KG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.287,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 1.644,00 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.804,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsgegner nicht erforderlich.

39

Privater Altersvorsorgevertrag

40

3. Bei der Victoria Lebensversicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12.662,58 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 6.331,29 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.804,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsgegner nicht erforderlich.

41

Der Antragsgegner:

42

Gesetzliche Rentenversicherung

43

4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 21,7331 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,8666 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 71.119,86 Euro.

44

Betriebliche Altersversorgung

45

5. Bei der Allianz LV AG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.740,18 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.298,99 Euro zu bestimmen.

46

Übersicht:

47

Antragstellerin

48

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               30.640,85 Euro

49

Ausgleichswert:               4,6817 Entgeltpunkte

50

Die AVIS Autovermietung GmbH & Co.KG

51

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):               1.644,00 Euro

52

Die Victoria Lebensversicherung AG

53

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):               6.331,29 Euro

54

Antragsgegner

55

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:

56

              71.119,86 Euro

57

Ausgleichswert:               10,8666 Entgeltpunkte

58

Die Allianz LV AG

59

Ausgleichswert (Kapital):               2.298,99 Euro

60

Ausgleich:

61

Bagatellprüfung:

62

Das Anrecht der Antragstellerin bei der AVIS Autovermietung GmbH & Co.KG mit einem Kapitalwert von 1.644,00 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.402,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

63

Das Anrecht des Antragsgegners bei der Allianz LV AG mit einem Kapitalwert von 2.298,99 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.402,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

64

Die einzelnen Anrechte:

65

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,6817 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

66

Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der AVIS Autovermietung GmbH & Co.KG (Vers. Nr. 1000649) mit dem Ausgleichswert von 1.644,00 Euro unterbleibt der Ausgleich.

67

Zu 3.: Der Antragsgegner hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der Victoria Lebensversicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragstellerin ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 6.331,29 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland auszugleichen. Hierfür ist von der Victoria Lebensversicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland ein Beitrag von 6.331,29 Euro zu bezahlen.  Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 00.00.0000) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).

68

Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10,8666 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

69

Zu 5.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der Allianz LV AG (Vers. Nr. 5/879396/4762) mit dem Ausgleichswert von 2.298,99 Euro unterbleibt der Ausgleich.

70

Kostenentscheidung

71

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

72

Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 9.580,00 Euro.

73

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 5.040,00 Euro.

74

Der Wert für das Verfahren und den Vergleich betreffend den Zugewinn wird festgesetzt auf 43 530,23 € Euro.

75

Rechtsbehelfsbelehrung:

76

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

77

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – R., Düsseldorfer Str. 54, 40878 R. schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

78

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht – R. eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

79

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

80

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht D., Cecilienallee 3, 40474 D. - eingegangen sein.

81

Engelkamp-Neeser