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Amtsgericht Ratingen·5 F 131/16·25.01.2018

Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater wegen Kindeswohlgefährdung

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater beantragte die Übertragung der elterlichen Sorge für seinen Sohn, der seit einem Suizidversuch der Mutter im Haushalt des Vaters lebt. Zentrale Frage war, ob die alleinige Sorge dem Kindeswohl am besten dient. Das Gericht übertrug die Sorge dem Vater und stützte sich auf Kontinuität, Kindeswille, Gutachten sowie mangelnde elterliche Kooperation und die psychische Erkrankung der Mutter.

Ausgang: Antrag des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge allein auf ihn als gerechtfertigt stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nach § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB ist gerechtfertigt, wenn zu erwarten ist, dass diese Regelung dem Kindeswohl am besten dient.

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Bei der Kindeswohlprüfung sind die Kontinuität der Lebensverhältnisse und der geäußerte Wille des Kindes, sofern altersgemäß, maßgebliche Gesichtspunkte.

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Gemeinsame elterliche Sorge ist nicht anzuordnen, wenn zwischen den Eltern keine ausreichende Kooperation besteht, die eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung ermöglicht.

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Psychische Erkrankungen eines Elternteils, die erzieherische Defizite und eine ungünstige Prognose begründen, können die Übertragung der Sorge auf den anderen Elternteil rechtfertigen.

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Bei der Entscheidung über das Sorgerecht sind Gutachten, Stellungnahmen des Jugendamts und des Verfahrensbeistands als wesentliche Entscheidungsgrundlagen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB§ 81 FamFG

Tenor

Die elterliche Sorge für das Kind L O H, geboren am 00.00.2009, wird auf den Kindesvater allein übertragen.

Der Wert des Verfahrens wird auf Euro 3.000,00 festgesetzt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller, Herr R, und die Antragsgegnerin, Frau H, sind die Eltern des Kindes L H, geboren am 00.00.2009.

4

Nach der Trennung der Kindeseltern lebte L zunächst im Haushalt der Kindesmutter.

5

Die Kindesmutter leidet an einer psychischen Erkrankung, die als bipolare affektive Störung und emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden ist. Sie unternahm im März 2016 einen Suizidversuch. Im Anschluss daran wechselte L – gemeinsam mit seinem älteren Halbbruder G – in den Haushalt des Kindesvaters, wo er seither lebt.

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Die Kindesmutter ist zwischenzeitlich nach C umgezogen. Sie hat regelmäßig telefonischen Kontakt mit L und besucht diesen einmal monatlich.

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Das Gericht hat die elterliche Sorge für L durch einstweilige Anordnung vom 23.06.2016 (Bl. 22 ff. d.A.) vorläufig auf den Antragsteller übertragen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die elterliche Sorge für das Kind L H, geboren am 00.00.2009, ihn allein zu übertragen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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entsprechend des Gutachtens zu verfahren.

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Das Gericht hat das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. D vom 06.06.2017 eingeholt.

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Vor der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2017 ist zunächst L angehört worden. Sodann hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung auch den Verfahrensbeistand, das Jugendamt der Stadt T und die Kindeseltern angehört.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Sachverständigengutachten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2017 (Bl. 158 ff. d.A.) Bezug genommen.

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II.

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Die elterliche Sorge für L war gemäß § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB auf den Kindesvater allein zu übertragen. Es ist zu erwarten, dass diese Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am besten dient.

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Seit dem Frühjahr 2016 lebt L im Haushalt des Antragstellers, der ihn seither versorgt und erzieht. L soll weiterhin im Haushalt des Kindesvaters leben. Dies entspricht Ls Willen. Er fühlt sich dort wohl und entwickelt sich gut. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten empfohlen, dass Ls Aufenthalt dauerhaft beim Vater sein sollte. Von der Kindesmutter sind dagegen keine ernsthaften Einwände erhoben worden. Sie hat einem Aufenthalt Ls in dem Schriftsatz vom 11.08.2017 (Bl. 133 ff. d.A.) auch vorerst zugestimmt.

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Die elterliche Sorge insgesamt war dem Kindesvater zu übertragen. Es ist zu erwarten, dass dies dem Kindeswohl am ehesten dient. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach den in dem Verfahren gewonnenen Erkenntnissen fest.

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Seit Erlass der einstweiligen Anordnung vom 23.06.2016 übt der Kindesvater die elterliche Sorge bereits allein aus. L ist mit der gegenwärtigen Situation zufrieden. Sie sollte beibehalten werden. Hierfür spricht das Kontinuitätsprinzip. Auch das Sachverständigengutachten spricht nicht gegen die Beibehaltung bzw. dauerhafte Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater. Denn der Gutachter empfiehlt (vgl. Seite 70 des Gutachtens) eine gemeinsame elterliche Sorge nur, „insofern noch eine ausreichende Kooperation zwischen den Elternteilen besteht“. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, wie sich nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2017 gezeigt hat. Der Antragsteller hat angegeben, dass über Fragen, die die elterliche Sorge betreffen, sinnvoll praktisch nicht miteinander gesprochen werden könne. Im Anschluss daran hat auch die Kindesmutter eingeräumt und sich darüber beklagt, dass die Kommunikation mit dem Antragsteller schwierig sei. Auch im Übrigen zeigt das Verhalten der Kindeseltern in den letzten Monaten und in der mündlichen Verhandlung, dass eine sinnvolle, am Kindeswohl orientierte Kommunikation zwischen ihnen über Fragen der elterlichen Sorge nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist die Einrichtung einer gemeinsamen elterlichen Sorge – auch im Falle einer weitreichenden Vollmachterteilung durch die Kindesmutter – nicht sinnvoll. Ein solches Vorgehen würde primär dem Willen der Mutter, die elterliche Sorge nicht abzugeben, nicht aber dem Kindeswohl entsprechen. Für das Kindeswohl ist eine klare Regelung, die die nötige Sicherheit und Kontinuität gewährleistet, vorzuziehen.

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Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben sich ebenfalls gegen die Einrichtung einer gemeinsamen elterlichen Sorge ausgesprochen.

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Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater allein entspricht dem Kindeswohl. Der Kindesvater hat in den vergangenen Monaten, seit L in seinem Haushalt lebt, gezeigt, dass er L – auch nach der vorangegangenen Krisensituation mit dem Suizidversuch der Kindesmutter – gut versorgt und erzieht. Der Sachverständige konnte insoweit keine Defizite beim Kindesvater feststellen (vgl. Seite 69 des Gutachtens). Die Stabilität der Lebensverhältnisse beim Vater sei günstiger ausgeprägt. Zudem bescheinigt der Sachverständige dem Kindesvater auch eine ausgesprochen gute Bindungstoleranz.

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Hinsichtlich der Kindesmutter weist der Sachverständige darauf hin, dass mit ihrer Persönlichkeitsstörung Verhaltensweisen verbunden seien, die erzieherisch wünschenswerten Werthaltungen entgegenstehen. Bei ihr imponiere eine emotionale Instabilität, die offensichtlich in Trennungssituationen zu zwei Suizidversuchen geführt habe. Die sorgfältige Planung des letzten Suizidversuchs lasse den Schluss zu, dass die Existenz der Kinder L und seines Halbbruders G keine Hemmung auslöse, sondern selbstdestruktive und auf Außenwirkung ausgerichtete Krankheits- und Todesszenarien im Vordergrund stünden. Mittelfristig könne daher – auch bei aktuell stattfindenden Therapiesitzungen keine positive Prognose abgegeben werden.

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Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt der Stadt T haben sich für eine alleinige elterliche Sorge des Kindesvaters ausgesprochen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ratingen, Düsseldorfer Str. 54, 40878 Ratingen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

27

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ratingen Düsseldorfer Str. 54, 40878 Ratingen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

28

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

29

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.

30

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.