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Amtsgericht Ratingen·22 OWi 535/16·11.05.2017

Erinnerung gegen Kostenansatz: Entstehung der Gebühr Nr. 4111 KV GKG bei Einspruchsrücknahme

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrecht (Ordnungswidrigkeitenverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene richtete eine Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 11.10.2016. Strittig war, ob die Gebühr Nr. 4111 KV GKG anfällt, wenn der Einspruch gegenüber der Bußgeldbehörde, nicht jedoch gegenüber dem Gericht, zurückgenommen wurde, und die Akten bereits beim Gericht waren. Das Amtsgericht weist die Erinnerung zurück und stellt fest, dass die Rücknahme erst bei Zugang bei der aktenführenden Stelle wirksam ist, sodass die Gebühr berechtigt entstanden ist. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 11.10.2016 als unbegründet zurückgewiesen; Gebühr Nr. 4111 KV GKG berechtigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gebühr nach Nr. 4111 KV GKG entsteht, wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen wird.

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Eine Einspruchsrücknahme wird erst wirksam, wenn sie bei der Behörde eingeht, die derzeit aktenführend ist; eine gegenüber der nicht mehr aktenführenden Bußgeldbehörde erklärte Rücknahme ist wirkungslos, wenn die Akten bereits beim Gericht liegen.

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Ist das Verfahren bereits an Staatsanwaltschaft oder Gericht abgegeben, muss die Rücknahme gegenüber dieser aktenführenden Stelle erklärt werden; Kenntnis des Betroffenen über den Verbleib der Akten ist hierfür nicht erforderlich.

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Die Kostenentscheidung über den Gebührenansatz richtet sich nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG; gesetzliche Voraussetzungen für die Gebühr sind kumulativ zu prüfen.

Relevante Normen
§ Nr. 4111 KV GKG§ 66 GKG§ 67 OWiG§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG

Leitsatz

Die Gebühr nach Nr. 4111 KV GKG entsteht, wenn die Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zwar nach Eingang der Akten bei Gericht, aber nicht gegenüber dem Gericht, sondern der Bußgeldbehörde erfolgt.

Tenor

Die Erinnerung des Betroffenen gegen den Kostenansatz vom 11.10.2016

wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten

werden nicht erstattet.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

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Das allein als nach § 66 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz vom

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11.10.2016 auszulegende Rechtsbehelf des Betroffenen vom 26.10.2016 ist

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insgesamt unbegründet.

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Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des

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Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 22.12.2016 Bezug genommen:

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„Die in der angefochtenen Kostenrechnung erhobene Gebühr Nr. 4111 KV GKG über 15,00 € setzt voraus, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen wird.

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Die Akten sind nach Bl. 45 d. A. am 29.9.2016 bei Gericht eingegangen. Der Einspruch ist zwar bereits durch an die Bußgeldbehörde gerichtetes Telefax vom 6.9.2016 zurückgenommen worden. Allerdings ist die Rücknahme des Einspruchs erst nach Eingang der Akten beim AG Ratingen zur Akte gelangt, so dass eine zum Anfall der Gebühr Nr. 4111 KV GKG führende verspätete Rücknahme vorliegt.

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Der Einspruch kann in jeder Lage des Verfahrens bis zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. Wurden die Akten bereits an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht abgegeben, ist die Rücknahme gegenüber diesen zu erklären.

10

Die Rücknahme des Einspruchs wird nämlich erst wirksam, wenn sie bei der Behörde eingeht, die gerade aktenführend ist (Bohnert, OWiG, 2. Aufl., § 67 Rn. 52). Am 6.9.2016 befanden sich die Akten nicht mehr bei der Bußgeldbehörde.

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Weil die Akten zum Zeitpunkt der Einspruchsrücknahme bereits an die StA oder das Gericht abgegeben worden sein können, ist die Rücknahme gegenüber diesen Stellen unabhängig davon zu erklären, ob der Betroffene weiß, wo sich die Akten zu dieser Zeit befinden, da sie erst dann wirksam werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2006 – 2 Ss OWi 653/06 –, juris; LG Berlin NZV 2010, 421; Göhler/Seitz, OWiG, § 67 Rn. 37 f.).“

12

Die Kostentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG.

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Gesetzlich vorgesehene Gründe für eine Zulassung der Beschwerde sind nicht gegeben.