Herausgabe der Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Herausgabe der Rohmessdaten der kompletten Messreihe einer am 4.11.2020 auf der A44 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung. Das Amtsgericht verpflichtete den Landrat, die Rohmessdaten dem Verteidiger zur Einsicht zu übergeben. Es stützte dies auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (12.11.2020, 2 BvR 1616/18). Die Kosten trägt die Staatskasse; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Herausgabe der Rohmessdaten der gesamten Messreihe stattgegeben; Kosten zu Lasten der Staatskasse; Entscheidung unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Bußgeldbehörde ist verpflichtet, auf Antrag Einsicht in die Rohmessdaten der gesamten Messreihe einer Geschwindigkeitsmessung zu gewähren.
Die Verpflichtung zur Herausgabe der Rohmessdaten folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.11.2020, 2 BvR 1616/18).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG und 467 Abs. 1 S. 1 StPO; in geeigneten Fällen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Beschlüsse über die Herausgabe von Messdaten nach § 62 Abs. 2 OWiG können gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar sein.
Tenor
Dem Landrat des Kreises Mettmann wird aufgegeben die Rohmessdaten der kompletten Messreihe aus der am 4.11.2020 auf der A 44, km 102,023 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung an den Verteidiger zur Einsicht herauszugeben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
Wegen der Verpflichtung der Bußgeldbehörde zur Gewährung der Einsicht in die Rohmessdaten der gesamten Messreihe wird auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (AZ: 2 BvR 1616/18) verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 467 Abs. 1 S. 1 StPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.