Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger im Vollstreckungsverfahren nach §140 StPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger im Vollstreckungsverfahren wurde zurückgewiesen. Das Gericht verneint das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO. Es geht lediglich um die Prüfung einer Aussetzung/aufschubs der Vollstreckung wegen Krankheit, die von der Vollstreckungsbehörde bereits von Amts wegen eingeleitet wurde. Da ein gesetzlicher Betreuer besteht, sieht das Gericht keine Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger im Vollstreckungsverfahren abgewiesen; notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren setzt das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO, entsprechend anzuwenden, voraus.
Die Prüfung der Aussetzung oder des Aufschubs der Strafvollstreckung wegen des Gesundheitszustandes obliegt in erster Linie der Vollstreckungsbehörde und ist von Amts wegen durchzuführen.
Besteht bereits eine sachgerechte Einleitung des Prüfverfahrens durch die Vollstreckungsbehörde, begründet dies regelmäßig keinen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
Die Notwendigkeit einer Verteidigung ist nur gegeben, wenn ohne rechtlichen Beistand die sachgerechte Wahrnehmung der Interessen des Verurteilten nicht gewährleistet ist, wobei das Vorhandensein eines gesetzlichen Betreuers zu berücksichtigen ist.
Tenor
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts N als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag von Rechtsanwalt N auf Beiordnung als Pflichtverteidiger im Vollstreckungsverfahren wird zurückgewiesen. Es liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO, der im Vollstreckungsverfahren entsprechend angewendet wird, vor.
Gegen den Verurteilten ist eine kurze Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Zur Überprüfung steht allein die Frage einer Aussetzung bzw. eines Aufschubs der Strafvollstreckung auf Grund des Gesundheitszustandes des Verurteilten. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen durch die Vollstreckungsbehörde und ist bereits durch diese im ausreichenden Maße eingeleitet worden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund für den Verurteilten, der einen gesetzlichen Betreuer hat, darüber hinaus eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sein soll.