Antrag auf Übersendung des Originaltestaments an Nachlassgericht zur Einsicht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsanwältin S beantragte im Namen der Beteiligten T die Übersendung des Originaltestaments innerhalb der Verfahrensakte an das Nachlassgericht M zur Einsicht. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Es betont, dass Beteiligte nach § 387 I FamFG Einsichtsrecht haben, bei Rechtshilfeübermittlung das Original jedoch aus Verlustgefahr durch eine beglaubigte Ablichtung zu ersetzen ist; Originaleinsicht erfolgt in der Regel nur am Gericht, bei dem das Original verwahrt ist.
Ausgang: Antrag auf Übersendung des Originaltestaments an ein anderes Nachlassgericht zur Einsicht als unbegründet/abgewiesen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beteiligten eines FamFG-Verfahrens steht ein Einsichtsrecht in letztwillige Verfügungen zu; dieses umfasst grundsätzlich auch das Original.
Soll die Einsicht durch Übersendung im Wege der Rechtshilfe erfolgen, ist das Original wegen Verlustgefahr regelmäßig durch eine beglaubigte Ablichtung in der Akte zu ersetzen.
Will ein Beteiligter das Original einsehen, bleibt in der Regel nur die persönliche Einsichtnahme bei dem Nachlassgericht, bei dem das Original aufbewahrt wird.
Die Übersendung des Originals an ein anderes Nachlassgericht kann mit Rücksicht auf die Erhaltung des Dokuments abgelehnt werden.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 224/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird der Antrag der Rechtsanwältin S als Verfahrensbevollmächtigte der Frau T auf Übersendung des Originaltestaments innerhalb der Verfahrensakte an das Nachlassgericht M zum Zwecke der Einsichtnahme zurück gewiesen.
Gründe
Der Antragstellerin steht gem. § 387 I FamFG als Beteiligte des Verfahrens ein Einsichtsrecht auch in das Testament zu. Dieses Recht erstreckt sich unbestritten auf die Einsicht in das Original des Testaments. Eine solche wurde auch nicht verwehrt.
Wenn die Einsicht durch Übersendung an das örtliche Nachlassgericht im Wege der Rechtshilfe erfolgen soll, ist das Original der Verfügung von Todes wegen aufgrund Verlustgefahr grundsätzlich durch eine beglaubigte Ablichtung in der Akte zu ersetzen. Will der Beteiligte das Original einsehen, bleibt regelmäßig nur die Einsichtnahme beim Nachlassgericht, bei dem sich das Original des Testaments befindet, Keidel, 19. Aufl. § 357, Rdnr. 23. Hierauf ist die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 20.09.2019 hingewiesen worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Ratingen, Düsseldorfer Str. 54, 40878 Ratingen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Ratingen oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.