Klage auf Kfz-Schadensersatz abgewiesen: Verweis auf freie Referenzwerkstatt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Ersatz nicht erstatteter Schadenspositionen aus einem Verkehrsunfall vom 00.00.2012. Streitpunkt war, ob die höheren Stundensätze einer markengebundenen Werkstatt oder die günstigeren Sätze einer von der Beklagten benannten Referenzwerkstatt zu zahlen sind sowie Ersatz von Verbringungs- und merkantilem Minderwert. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Referenzwerkstatt technisch gleichwertig war, das Fahrzeug älter und nicht scheckheftgepflegt, Verbringungskosten nicht anfielen und kein merkantiler Minderwert nachgewiesen wurde.
Ausgang: Klage auf Ersatz nicht erstatteter Schadenspositionen abgewiesen; Verweis auf freie Referenzwerkstatt, keine Erstattung von Verbringungskosten oder merkantilem Minderwert.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geschädigter kann nach § 249 Abs. 2 BGB fiktiv den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen; ist eine gleichwertige Reparatur in einer freien Werkstatt möglich und zumutbar, kann auf deren niedrigere Stundenverrechnungssätze verwiesen werden.
Grundsätzlich sind Stundenverrechnungssätze markengebundener Werkstätten ersatzfähig; die Verweisung auf eine freie Werkstatt ist jedoch zulässig, wenn technische Gleichwertigkeit, Zumutbarkeit und alters- bzw. nutzungsbedingte Voraussetzungen vorliegen.
Verbringungskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die benannte Referenzwerkstatt über eigene entsprechende Kapazitäten (z. B. Lackiererei) verfügt und daher keine externen Transportkosten anfallen.
Ein merkantiler Minderwert ist bei älteren Fahrzeugen regelmäßig nicht anzunehmen; ein Anspruch auf merkantilen Minderwert setzt substantiierte Nachweise besonderer Merkmale oder eine konkrete tatsächliche Wertminderung voraus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der bislang nicht von der Beklagten erstatteten Schadenspositionen aus dem unstreitigen Unfallhergang vom 00.00.2012.
Hierzu im Einzelnen:
1. Der Kläger muss sich nach § 254 Abs. 2 BGB auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der Firma Karosseriefachbetrieb L GmbH & Co. KG aus E verweisen lassen.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte kann den erforderlichen Aufwand auch fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens berechnen (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 249 Rn. 14). Zwar sind grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zu ersetzen, auch wenn diese erheblich höher sind als der aus den Preisen der Fachwerkstätten der Region ermittelte Durchschnittswert, bei technischer Gleichwertigkeit der Reparatur kann der Geschädigte aber gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, wenn ihm dies zumutbar ist (BGH NJW 2010,606). Zumutbar ist es dem Geschädigten dann, wenn die Reparatur in dieser freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, der günstigere Preis der freien Werkstatt nicht auf einer Vereinbarung zwischen Werkstatt und Versicherer beruht, der Pkw älter als 3 Jahre ist und bislang nicht regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet wurde, also nicht scheckheftgepflegt ist (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O., m.N.).
Im vorliegenden Fall ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass das Fahrzeug in der von der Beklagten benannten Referenzwerkstatt gleichwertig zu einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert werden würde. Der Sachverständige W hat sich von der Qualität der Referenzwerkstatt selbst ein Bild gemacht und glaubhaft ausgeführt, dass die Firma L ausreichend ausgestattet und zudem personell so bestückt ist, dass der Betrieb die Unfallschäden genauso kompetent beheben könnte, wie eine markengebundene Werkstatt, zumal aufgrund der Art der zu behebenden Schäden keine besonderen Erfahrungen mit der Automarke des Klägers erforderlich wären.
Da es sich bei dem PKW des Klägers um ein älteres Fahrzeug handelt und der Kläger auch nicht dargetan hat, es regelmäßig in einer markengebundenen Werkstatt gewartet zu haben, muss sich der Kläger demzufolge auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der Referenzwerkstatt verweisen lassen.
Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.02.2014 einwendet, die Firma L räume den Versicherungen Sonderkonditionen ein, verkennt er, dass es sich bei dem Stundenverrechnungssatz von 92,00 EUR/Stunde nicht um eine Sonderkondition für Versicherungen handelt, sondern ausweislich Lichtbild Nr. 4 der von dem Sachverständigen W angefertigten Lichtbildserie ein Preis ist, der für jedermann gilt. Der Sachverständige W hat in seinem Gutachten hierzu auch ausgeführt, dass es sich nicht um einen Spezialtarif handelt.
2. Ferner hat der Kläger im Hinblick darauf, dass ihm eine Reparatur in der Referenzwerkstatt zugemutet werden kann, keinen Anspruch auf Ersatz von Verbringungskosten. Denn nach Ausführungen des Sachverständigen W würden Verbringungskosten von der Firma L nicht anfallen, da diese über eine eigene Lackiererei verfügt.
3. Der Kläger kann auch nicht Ersatz eines merkantilen Minderwertes verlangen. Bei älteren Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel und kommt nur im Einzelfall in Betracht (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 251 Rn. 16). Um einen solchen Einzelfall handelt es sich hier jedoch nicht. Der PKW des Klägers ist gut 12 Jahre alt und weist eine Laufleistung von knapp 200.000 km auf. Der Sachverständige W ist im Rahmen seiner Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich eine rechnerische Wertminderung von 20 EUR anzunehmen sei, nicht jedoch eine tatsächliche. Die Ausführungen des Klägers hierzu in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.02.2014 führen zu keinem anderen Ergebnis. Dass das klägerische Fahrzeug über Besonderheiten (wie z.B. besondere Ausstattung) verfügt, die ausnahmsweise zu einem merkantilen Minderwert führen, wie das etwa bei Oldtimern in Betracht kommt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 898) trägt auch er nicht vor.
Nach alledem hatte die Klage daher keinen Erfolg. Die mündliche Verhandlung war aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 20.02.2014 nicht wiederzueröffnen, da das Vorbringen des Klägers nicht entscheidungserheblich war.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 481,84 EUR