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Amtsgericht Ratingen·11 C 54/16·21.11.2016

Klage auf Zahlung von Sachverständigenhonorar – Kein Widerruf nach §312b BGB

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung eines Sachverständigenhonorars nach Erstellung eines Haftpflichtgutachtens, nachdem der Beklagte den Auftrag widerrufen und die Vergütung nicht bezahlt hatte. Streitpunkt ist, ob § 312b BGB (außerhalb von Geschäftsräumen) anwendbar ist und ob das Gutachten unbrauchbar ist. Das Gericht erkennt die Klage als begründet und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 2.200,24 € zzgl. Zinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, da kein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorlag und der Beklagte die Mängel nicht hinreichend dargetan hat.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Sachverständigenhonorars in Höhe von 2.200,24 € nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Auftrag zur Erstellung eines Kfz-Gutachtens ist als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB zu qualifizieren; der Sachverständige ist zur Herstellung des versprochenen Werks und der Auftraggeber zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

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Ein Vertrag nach § 312b BGB (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen) liegt nicht vor, wenn der Unternehmer bei der Erklärung nicht körperlich anwesend ist und der Überbringer lediglich als Bote bzw. fremder Dritter auftritt; entscheidend ist der Ort und Zeitpunkt des tatsächlichen Vertragsschlusses.

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Nach Abnahme der Werkleistung obliegt dem Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Werk unbrauchbar ist bzw. Mängel eine Minderung der Vergütung rechtfertigen (vgl. § 640 Abs. 1 BGB; §§ 634, 638 BGB).

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Verzugszinsen und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Gläubiger bei Zahlungsverzug geltend machen; die Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus den §§ 280, 281, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Relevante Normen
§ 709 ZPO§ 312b BGB§ 631 Abs. 1 BGB§ 631 ff. BGB§ 312b, 312g Abs. 1, 355 BGB§ 312b Abs. 1 Nr. 2 BGB

Tenor

I.        Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 2.200,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2016 zu zahlen.

II.      Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 281,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2016 zu zahlen.

III.   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV.   Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über eine Sachverständigen-Honorarforderung.

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Der Beklagte unterzeichnete unter dem 14.01.2016 im Reparaturbetrieb der T1 GmbH, in dem sich sein Fahrzeug zur Reparatur eines Unfallschadens befand, eine „Sicherungsabtretung“, in der es wörtlich heißt: „Aus Anlass des oben beschriebenen Schadenfalles habe ich das Kfz-Sachverständigenbüro I zum Zwecke der Beweissicherung, der Feststellung und Begutachtung des mir entstandenen Schadens beauftragt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Sicherungsabtretung wird auf die Anlage K10 (Bl. 65 der Akte) Bezug genommen.

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Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung enthielt die „Sicherungsabtretung“ noch keine Angaben zur Gutachten-Nr. und zur Höhe des Sachverständigenhonorars.

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Ein Mitarbeiter des Autohauses T1, der Zeuge T2, leitete das so unvollständig ausgefüllte Formular an den Kläger weiter.

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Der Kläger erstellte unter dem 19.01.2016 für den Beklagten das Haftpflichtgutachten und eine Gebührenrechnung über 2.200,24 EUR. Im Rahmen der Begutachtung ermittelte der Kläger für den unfallbeschädigten PKW eine Wertminderung i.H.v. 1.200,00 €.

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Mit Anwaltsschreiben vom 21.01.2016 (Anlage K3, Bl. 41 d.A.) forderte der Beklagte den Kläger zur Nachbesserung des Gutachtens hinsichtlich der Wertminderung auf, die 2.700,00 € betrage. Auf das Antwortschreiben des Klägers vom 25.01.2016 (Anlage K4, Bl. 42 der Akte), in dem dieser um Erläuterung der vom Beklagten behaupteten Wertminderung i.H.v. 2.700,00 € bat, widerrief der Beklagte mit Schreiben vom 26.01.2016 (Anlage K 5,43 der Akte) den Gutachterauftrag. Die Honorarforderung des Klägers beglich der Beklagte nicht.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass § 312b BGB nicht anwendbar sei, wenn der Verbraucher ein Blankoformular unterzeichnet habe.

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Der Kläger beantragt,

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              wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, dass er den Gutachterauftrag als AGV-Vertrag wirksam widerrufen habe und deshalb die Vergütung nicht schulde. Es habe sich bei der Situation im Autohaus um eine klassische Überrumpelung gehandelt, da er den Auftrag des Klägers außerhalb dessen Geschäftsräumen unter dem Eindruck des Unfalls stehend unterzeichnet habe. Der Zeuge T2 habe nur als Bote gehandelt.

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Der Beklagte behauptet, dass der Kläger die Wertminderung unzutreffend ermittelt habe. Diese betrage 2.700,00 €, bei einem Wiederbeschaffungswert von 35.900,00 € und einem Restwert von 17.800,00 €. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners habe die dann ermittelte Wertminderung von 2.700,00 € auch nie in Zweifel gezogen.

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Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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I.

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1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenhonorar in Höhe von 2.200,24 € gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Gutachterauftrag vom 14.01.2016.

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Bei dem Auftrag zur Erstellung des Gutachtens handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB (vgl. BGH Urteil vom 10.11.1994 – III ZR 50/94; 04.04.2006 –  X ZR 122/05 – zitiert nach juris). Aufgrund dessen wird der Sachverständige zur Herstellung des versprochenen Werks, der Auftraggeber zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

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Der Vertrag ist auch wirksam. Dem Beklagten stand ein Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312g Abs. 1, 355 BGB nicht zu, da es sich bei dem streitgegenständlichen Auftrag nicht um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag i.S.d. § 312b BGB handelt. Insbesondere liegt kein Fall des § 312b Abs. 1 Nr. 2 BGB vor, wonach außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche sind, für die der Verbraucher unter den § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, also ein Vertragsangebot bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort abgibt, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Da der Kläger unstreitig bei Erklärung der Sachverständigenbeauftragung nicht körperlich anwesend war, ist hier von maßgeblicher Bedeutung, wie sich die Tätigkeit des Zeugen T2 darstellt. Sowohl nach dem Vortrag des Beklagten als auch nach den Schilderungen des Klägers trat der Zeuge T2 als bloßer Bote und nicht etwa als Gehilfe des Klägers auf. Da der Vertragsschluss demzufolge erst in den Geschäftsräumen des Klägers, nämlich bei dessen Annahme der Angebotsabgabe durch den Beklagten, stattfand, greift § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die hier vorliegende Situation nicht. Auch ein weites Verständnis des Unternehmerbegriffs in § 312b Abs. 1 S. 2 BGB führt hier nicht dazu, einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag anzunehmen. Denn der Zeuge T2 wurde hier von dem Beklagten aufgesucht und stand als Mitarbeiter des Autohauses T1 nicht im Lager des Klägers, sondern als die von dem Beklagten beauftragte Reparaturfirma vielmehr in dessen Lager. Es liegt somit hier keine mit der in den § 312b BGB aufgeführten Alternativen vergleichbare Drucksituation vor.

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Die Vergütung des Klägers ist auch nicht gemäß §§ 634 Nr. 3, 638 bzw. 634 Nr. 4, 280, 281 BGB auf Null gemindert. Eine Unbrauchbarkeit des erstellten Gutachtens hat der Beklagte nicht dargetan. Der Kläger führt in seinem Gutachten aus, dass im Hinblick auf das Fahrzeugalter, den Schadensumfang und die zur Reparatur des Fahrzeuges erforderlichen Richt- und Schweißarbeiten eine merkantile Wertminderung von 1.200,00 € angemessen sei. Diesen Feststellungen trat der Beklagte nur lapidar mit der Behauptung entgegen, dass nach den Feststellungen des TÜV Rheinland von einer Wertminderung i.H.v. 2.700,00 € auszugehen sei. Da sich jedoch aus dem vorgelegten das Gutachten des TÜV Rheinland (Bl. 93 d.A.) nicht ergibt, dass hier ebenfalls eine Angemessenheitsabwägung unter Berücksichtigung des Schadensumfangs sowie der zur Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Richt- und Schweißarbeiten erfolgte, ist eine fehlerhafte Ermittlung der Wertminderung durch den Kläger nicht dargetan. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unbrauchbarkeit des Gutachtens obliegt jedoch dem Beklagten, da dieser die Werkleistung des Klägers durch Entgegennahme des Gutachtens abgenommen hat (§ 640 Abs. 1 BGB).

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Nach alledem besteht somit ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Sachverständigenhonorars.

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2. Die Nebenforderungen (außergerichtliche Anwaltskosten, Zinsen) haben ihre Grundlage in §§ 280, 281, 286, 288 Abs. 1 BGB.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 2.200,24 €