Verweisung nach § 506 ZPO wegen untrennbarem Zusammenhang zu anderen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Ratingen erklärt sich sachlich unzuständig und verweist auf Antrag der Beklagten nach §§ 281, 506 ZPO ohne mündliche Verhandlung an das Landgericht Düsseldorf. Die Klagen stehen in einem von Anfang an sachlich untrennbaren Zusammenhang, da sie aus demselben Lebenssachverhalt (Vergütungsansprüche aus anwaltlicher Vertretung) stammen. Ein Aufspaltungsgrund ist nicht ersichtlich; Einwendungen des Klägers gegen die Verweisung bleiben unbeachtlich.
Ausgang: Amtsgericht erklärt sich sachlich unzuständig und verweist die Sache auf Antrag der Beklagten an das Landgericht Düsseldorf gemäß §§ 281, 506 ZPO ohne mündliche Verhandlung
Abstrakte Rechtssätze
Die Verweisung eines Rechtsstreits nach § 506 ZPO ist zulässig, wenn die Streitigkeiten von Anfang an in einem sachlich untrennbaren Zusammenhang stehen.
Die bloße Verbindung von Verfahren ändert grundsätzlich nicht die sachliche Zuständigkeit; § 506 ZPO schafft jedoch eine Ausnahme, wenn mehrere Klagen einen einheitlichen Lebenssachverhalt betreffen.
Nach § 506 ZPO kann jede Partei den Antrag auf Verweisung stellen; entgegenstehende Widersprüche der Parteien sind unbeachtlich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ein sachlich untrennbarer Zusammenhang liegt vor, wenn die Klagen auf demselben maßgeblichen Lebenssachverhalt beruhen und keine sachlichen Gründe eine Aufspaltung in mehrere Verfahren rechtfertigen.
Tenor
erklärt sich das Amtsgericht Ratingen für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten nach Anhörung der anderen Partei gemäß §§ 281, 506 ZPO ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht Düsseldorf.
Gründe
Das angerufene Gericht ist sachlich unzuständig. Nach herrschender Ansicht führt die Verbindung von Verfahren zwar nicht zu einer Veränderung der sachlichen Zuständigkeit (Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., § 506 ZPO Rn. 2). Vor dem Hintergrund des § 506 ZPO kann dieser Grundsatz vorliegend jedoch nicht gelten, da die Klagen von Anfang an in einem sachlich untrennbaren Zusammenhang standen. Bei den Klagen geht es um einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Der Kläger hat in den bereits verbundenen Verfahren 8 C 323/18, 8 C 324/18 und 10 C 252/18 (nunmehr LG Düsseldorf, Az.: 14e O 81/19) Vergütungsansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht, welche sämtlich aus der umfassenden Vertretung der Beklagten in deren Scheidungsverfahren und den dazugehörigen Verfahren in den Jahren 2010 bis 2016 stammen. Gründe, welche die Aufspaltung in mehrere Klageverfahren geboten, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat jeweils die Einrede der Verjährung erhoben und (hilfsweise) die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, derer sie sich berühmt, erklärt.
Die Beklagte hat u. a. mit Schriftsatz vom 02.07.2019 die Verweisung des Rechtsstreits beantragt. Da im Rahmen des § 506 ZPO abweichend von § 281 ZPO jede Partei den Verweisungsantrag stellen kann (vgl. Zöller, a. a. O. Rn 4), ist der "Widerspruch " des Klägers unbeachtlich.