Zahnarzthonorar: Teilweise stattgegebene Klage wegen Rechnungsabschriften und Zugang
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Zahlung von Zahnarzthonorar; streitig war der Zugang von Rechnungen vom 10.10.2013 und 28.10.2013. Das Gericht hielt die Honorarforderung in Höhe von 1.655,51 EUR für begründet, da Abschriften die Pflichtangaben nach § 10 Abs.2 GOZ enthalten. Einen Zugangsnachweis einfacher Briefsendungen musste die Klägerin erbringen; Verzugszinsen und Mahnkosten wurden nur ab Rechtshängigkeit anerkannt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 1.655,51 EUR nebst Zinsen seit 02.07.2014; übrige Zahlungs- und Kostenerstattungsanträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus abgetretenem Recht kann der Zessionar die Zahlung einer Forderung aus einem Behandlungsvertrag geltend machen (vgl. §§ 398, 630a Abs.1 BGB).
Die Fälligkeit eines Zahnarzthonorars nach GOZ kann durch Übersendung von Rechnungsabschriften eintreten, wenn diese die Pflichtangaben nach § 10 Abs.2 GOZ enthalten; eine Originalunterschrift ist hierfür nicht erforderlich.
Bei Übersendung eines einfachen Briefs besteht keine Vermutung des Zugangs; der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang und muss ggf. förmliche Zustellungen veranlassen.
Zinsen wegen Verzug können frühestens ab Fälligkeit und Zugang geltend gemacht werden; mangels Nachweis des Zugangs einfacher Briefsendungen beginnen Zinsen regelmäßig erst mit der Rechtshängigkeit.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.655,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Zahlung von Zahnarzthonorar.
Der Beklagte war bei der Zedentin Frau Dr. Z in zahnärztlicher Behandlung. Hierüber rechnete die Klägerin mit Rechnungen vom 10.10.2013 und 28.10.2013 ab. Die Parteien streiten darüber, ob bzw. wann dem Beklagten die Rechnungen auf dem Postweg zugegangen sind.
Die Klägerin behauptet, für die Rechnung vom 10.10.2013 Mahnschreiben am 22.11.2013, 13.12.2013, 08.01.2014 und für die Rechnung vom 28.10.213 am 10.12.2013, 08.01.2014, 27.01.2014 auf dem üblichen Postweg an den Beklagten versandt zu haben.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.121,49 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2013 sowie 12 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 534,02 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2013 sowie 12 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen;
3. den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, keine Rechnungen erhalten zu haben.
Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 1.655,51 EUR gemäß §§ 398, 630a Abs. 1 BGB aus dem zwischen der Zedentin Dr. Z und dem Beklagten unstreitig geschlossenen Behandlungsvertrag.
Die Erbringung der zahnärztlichen Leistung ist dem Grunde nach von dem Beklagten nicht bestritten worden.
Der Anspruch auf Zahlung des Zahnarzthonorars ist auch fällig. Soweit gemäß § 10 Abs. 1 GOZ das Zahnarzthonorar erst dann fällig wird, wenn dem Zahlungspflichtigen einer der GOZ entsprechende Rechnung erteilt worden ist, ist die Fälligkeit spätestens mit Erhalt der Rechnungsabschriften als Anlage zur Klageschrift am eingetreten. Auch die Abschriften der Rechnungen enthalten die nach § 10 Abs. 2 GOZ erforderlichen Bestandteile, wie das Datum der Erbringung der Leistung, die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung. Da die GOZ eine Unterzeichnung der Rechnung nicht verlangt und auch keinen Hinweis auf § 126 BGB enthält, kann auch eine Kopie, wenn sie die Pflichtangaben nach § 10 Abs. 2 GOZ enthält, die Fälligkeit des Zahnarzthonorars herbeiführen. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der privaten Krankenversicherung des Beklagten die Abrechnung mit Originalbelegen verlangt wird. Es ist im allgemeinen Postverkehr nicht unüblich, dass die ein oder andere Briefsendung den Empfänger nicht erreicht. Daher ist auch die Vorlage von Zweitschriften einer Rechnung für die Krankenversicherung kein ungewöhnlicher Vorgang in den Fällen, in denen die Urschrift den Empfänger nicht erreicht hat. Vielmehr tritt in solchen Fällen an die Stelle der originalen Urschrift die von dem Rechnungsaussteller erstellte Zweitschrift. Dass die private Krankenversicherung der Beklagten eine Erstattung nach Vorlage der Rechnungsabschriften ablehnte, trägt dieser auch nicht vor.
Nach alledem war der Klage daher hinsichtlich der Honorarforderung stattzugeben.
2. Demgegenüber hat die Klage keinen Erfolg, soweit die Klägerin Verzugsschaden geltend macht. Voraussetzung für den Verzugseintritt ist zunächst die Fälligkeit der Forderung (§ 286 Abs. 1 ZPO). Für einen früheren Eintritt der Fälligkeit des Honoraranspruchs als mit Zustellung der Klageschrift am 01.07.2014 fehlt es jedoch an einem Nachweis des Zugangs der Rechnungen beim Beklagten. Einen Beweis des ersten Anscheins oder eine Zugangsvermutung bei Übersendung eines einfachen Briefs gibt es nicht. Auch wenn Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Behauptung des Beklagten bestehen, die Briefsendungen nicht erhalten zu haben, kann hieraus nicht eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Empfängers angenommen werden. Vielmehr ist es Sache der Klägerin u.U. durch förmliche Zustellungen einen Nachweis des Zugangs zu ermöglichen.
Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen besteht daher erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage (§ 288 Abs. 1, 291 ZPO), während die Klägerin nicht den Ersatz der Mahnkosten und außergerichtlichen Anwaltskosten beanspruchen kann.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 1.655,51 EUR.