Klage auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,90 € nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte haftet. Streitpunkt ist, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich war. Das Gericht gab der Klage statt, da Verkehrsunfälle typischerweise mehrere Anspruchsposten aufwerfen und nicht als einfach gelten, sodass anwaltliche Hilfe erforderlich und zweckmäßig war. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 € der Klägerin stattgegeben; Beklagte trägt Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung; hierzu gehören außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren, sofern deren Beauftragung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. § 249 Abs. 2 BGB).
Bei Verkehrsunfällen ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Sachverhalt nicht einfach gelagert ist, weil mehrere Anspruchspositionen (Reparatur-, Sachverständigen- und Mietwagenkosten, Wertminderung etc.) darzulegen und zu berechnen sind.
Die Erforderlichkeit anwaltlicher Hilfe ist nur dann zu verneinen, wenn der Fall tatsächlich einfach gelagert ist und der Geschädigte geschäftlich gewandt ist oder die Schadensregulierung nicht verzögert wird.
Für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten ist maßgeblich die konkrete Schwierigkeit der Haftungs- und Haftungshöhenklärung; anders gelagerte Entscheidungen anderer Amtsgerichte begründen dies nicht automatisch.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,90 € nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 413,90 € aus § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG, § 1 PflVG. Denn unstreitig wurde ein Leasingfahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen 000 bei einem Verkehrsunfall auf der E – H – Straße in S von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug beschädigt. Ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig haftet die Beklagte vollumfänglich aus diesem Verkehrsunfallgeschehen und erstattete außergerichtlich sowohl Reparaturkosten, als auch Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, Wertminderung zuzüglich einer Kostenpauschale gegenüber der Klägerin.
Sofern die Beklagte die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 413,90 € mit der Begründung verweigert, die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aus dem besagten Unfallereignis gegenüber der Beklagten sei nicht im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB erforderlich gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Kosten der Rechtsverfolgung, wobei die Ersatzpflicht in Bezugnahme auf die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts voraussetzt, dass dessen Beauftragung erforderlich und zweckmäßig war (Palandt, 73. Auflage, § 149 Rn. 57). Diese Voraussetzung ist dann zu verneinen, wenn der Fall einfach gelagert ist und der Geschädigte geschäftlich umgewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird.
Die schadensrechtliche Abwicklung von Verkehrsunfällen ist in aller Regel nicht einfach gelagert. Dies folgt bereits daraus, dass in aller Regel eine Vielzahl von unterschiedlichen Anspruchspositionen des Geschädigten darzustellen und zu berechnen ist, so der Sachschaden als solcher, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, je nach Einzelfall auch Personenschäden oder noch nicht bezifferbare Folgeschäden. So liegt der Fall auch hier: Gegenüber der Beklagten darzulegen und einzufordern waren sowohl Reparatur- als auch Sachverständigen- und Mietwagenkosten. Des Weiteren war zur Höhe der Wertminderung Stellung zu nehmen. Schon allein die Vielzahl dieser Einzelpositionen zeigt auf, dass der Sachverhalt nicht als einfach gelagert bezeichnet werden kann. Auf die Geschäftsgewandtheit der Klägerin kommt es demzufolge nicht an.
Den Ausführungen des Amtsgericht Frankfurt vom Mainz vom 13.02.2007 sowie des Amtsgerichts Köln vom 04.10.2007, welche von der Beklagten in der Klageerwiderung zitiert werden, kann nicht gefolgt werden. Denn diese lassen außer Acht, dass bei der Frage, ob der Fall einfach gelagert ist, nicht nur auf den Haftungsgrund abgestellt werden kann. Vielmehr kommt es auch und maßgeblich auf die Problematik der Haftungshöhe an. Hierzu ist aus alltäglicher Erfahrung der Amtsgerichte jedoch hinlänglich bekannt, dass die Auseinandersetzung der Geschädigten bei Verkehrsunfällen mit den Haftpflichtversicherungen ihrer Kontrahenten regelmäßig nicht einfach ist, dass die Haftpflichtversicherungen vielmehr regelmäßig Beanstandungen bezüglich von den Geschädigten vorgelegten Kostenvoranschlägen bezüglich der Fahrzeugreparatur oder aber bezüglich von den Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe insgesamt erheben. Auch die Höhe der Mietwagenkosten führt bereits seit vielen Jahren beständig und wiederkehrend zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wobei mangels einer eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Einheitlichkeit der Beurteilung dieser Streitigkeiten bei den Instanzgerichten bislang nicht erkennbar ist. Allein dies rechtfertigt die sofortige Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe durch die Klägerin gegenüber der Beklagten im vorliegenden Fall, auch bereits bei der erstmaligen Geltendmachung ihrer Ansprüche.
Die von der Beklagten in der Klageerwiderung ebenfalls zitierte Entscheidung des BGH vom 08.11.1994 betrifft indes einen Sachverhalt, welcher bereits vom Unfallhergang und Schadensbild im vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen streckt Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11 ZPO.
Der Streitwert wird auf 413,90 EUR festgesetzt.