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Amtsgericht Ratingen·10 C 258/18·21.02.2019

Werklohn für Zeitschriftengestaltung: Keine Minderung ohne Frist zur Nacherfüllung

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte restlichen Werklohn für die grafische Gestaltung einer Zeitschrift; der Beklagte zahlte einen Teil und stellte stattdessen eigene „Korrekturlesekosten“ in Rechnung. Streitpunkt war, ob der Beklagte wegen (Schreib-)Fehlern mindern bzw. mit einer behaupteten Gegenforderung aufrechnen kann. Das Gericht gab der Klage statt, weil der Werklohnanspruch aus § 631 BGB besteht und eine überhöhte Abrechnung nicht substantiiert dargetan wurde. Eine Minderung scheide mangels (erfolgloser) Fristsetzung zur Nacherfüllung aus; eine Gegenforderung für Korrekturlesen sei weder vom Mängelrecht gedeckt noch hinreichend dargelegt. Zinsen wurden wegen Verzugs zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns nebst Zinsen vollumfänglich zugesprochen; Einwendungen (Minderung/Aufrechnung) erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Besteller schuldet die vereinbarte Werkvergütung; ist eine Vergütungsabrede lückenhaft, ist nach § 632 BGB auf die taxmäßige, hilfsweise übliche Vergütung abzustellen.

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Erwartungen des Bestellers, bestimmte Korrekturleistungen würden ohne gesonderte Vergütung erbracht, greifen nicht durch, wenn der vereinbarte Leistungsumfang im konkreten Auftrag erkennbar erweitert ist und eine übermäßige Abrechnung nicht substantiiert dargetan wird.

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Eine Minderung des Werklohns wegen Mängeln setzt grundsätzlich voraus, dass der Besteller dem Unternehmer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

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Ersatz von Aufwendungen der Selbstvornahme nach § 634 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Besteller den Mangel tatsächlich selbst beseitigt; wird der Mangel durch den Unternehmer behoben, scheidet ein solcher Anspruch aus.

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Eine Schadensersatz- oder Aufrechnungsforderung wegen mangelhafter Werkleistung erfordert substantiierten Vortrag zur Erforderlichkeit und Üblichkeit des geltend gemachten Aufwands sowie zu dessen schadensbegründendem Zusammenhang.

Relevante Normen
§ 631 Abs. 1 BGB§ 632 Abs. 3 BGB§ 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 634 Nr. 3 BGB§ 323 Abs. 1 S. 1 BGB§ 638 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.428 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Grafikdesignerin, der Beklagte ist Herausgeber der Zeitschrift „N“. Die Klägerin wurde von dem Beklagten beauftragt, die Konzeption, den Entwurf und die Gestaltung der Zeitschrift zu designen. Zu diesem Zweck stellte der Beklagte der Klägerin Text- und Bildmaterial zur Verfügung. Die Klägerin sollte zum 31.07.2018 ihre Leistung erbringen, Erscheinungstermin der Zeitschrift war der 17.08.2018.

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Die Klägerin stellte dem Beklagten ihre Leistung mit Rechnung vom 06.08.2018 in Höhe von brutto 5.607,28 € in Rechnung. Der Beklagte leistete hierauf Teilzahlungen am 23.08.2018 i.H.v. 3.000 € und am 17.09.2018 i.H.v. 1.179,28 €. Den Restbetrag i.H.v. 1.428 €, der die Klageforderung darstellt, beglich der Beklagte nicht.

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Der Beklagte stellte stattdessen der Klägerin seinerseits eine Rechnung vom 14.09.2018 über diesen Betrag. In dieser Rechnung führte der Beklagte eine 6-stündige zusätzliche Korrekturlesung mit 200 € pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung.

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Die Klägerin beantragt,

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zu erkennen wie geschehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte erklärte in der mündlichen Verhandlung, seine Rechnung vom 14.09.2018 gegenüber der Klägerin habe eine Art „Notwehrmaßnahme“ dargestellt. Er habe die Rechnung der Klägerin vom 06.08.2018 in vielen Positionen nicht nachvollziehen können, die Rechnung sei mehr als doppelt so hoch, als er bei Auftragserteilung an die Klägerin erwartet habe. Er habe schon bei der Erstellung anderer Zeitungen mit der Klägerin zusammengearbeitet, stets sei eine Bezahlung pro Seite vereinbart gewesen, wobei die Klägerin kleinere Korrekturen bei von Werbekunden übermittelten Anzeigetexten - Korrekturen in der Rechtschreibung oder auch Gestaltung - nie separat in Rechnung gestellt, sondern diese Leistung quasi nebenbei mit erbracht habe. In der Rechnung vom 06.08.2018 sei es nun aber so, dass die Klägerin eine Vielzahl von Korrekturen abrechne, dies könne er nicht nachvollziehen. Des Weiteren behauptet der Beklagte, nach Übermittlung der Gesamtleistung der Klägerin habe er feststellen müssen, dass auf einigen Seiten noch Fehler vorhanden waren, die die Klägerin trotz entsprechender Anmerkungen seinerseits nicht korrigiert hatte. Da dies auf mehreren Seiten des Heftes der Fall gewesen sei, habe er sich dann angesichts des bevorstehenden Drucktermins die Zeit nehmen müssen, das gesamte Heft Seite für Seite Korrektur zu lesen, dies habe 6 Stunden Arbeit bedeutet.

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Die Klägerin führt hierzu unbestritten aus, dass sie bei 13 Seiten des Heftes versehentlich Korrekturanmerkungen des Beklagten nicht berücksichtigt hatte, als sie dem Beklagten ihre Arbeit übermittelte. Auf einen Anruf der Ehefrau des Beklagten hin habe sie die Korrekturen jedoch binnen 10 Minuten vorgenommen und sodann das Gesamtwerk dem Beklagten erneut zugeleitet. Im Übrigen verkenne der Beklagte, dass bei der Erstellung der streitgegenständlichen Zeitung entgegen anderer Aufträge, die der Beklagte ihr erteilt habe, eine Vielzahl von Anzeigen durch die Klägerin selbst zu gestalten gewesen seien. Aufgrund verschiedener Korrekturwünsche der Anzeigenkunden sei es zu erheblichem Mehraufwand gekommen, da sie zum Teil mehrfach Änderungen ihrer Entwürfe habe vornehmen müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.428 € aus  § 631 Abs. 1 BGB. Denn unstreitig ist zwischen den Parteien ein Vertrag über die Herstellung eines Werkes gegen Entrichtung einer vereinbarten Vergütung zustande gekommen. Die Klägerin sollte das von dem Beklagten zur Verfügung gestellte Material, Texte und Anzeigen, grafisch dergestalt in das Format der zu erstellenden Zeitschrift ansprechend umsetzen, dass der Beklagte sodann mit der von der Klägerin erstellten Datei einen Druckauftrag für die Zeitung erteilen konnte.

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Bei Abschluss eines Werkvertrages ist der Besteller grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ist eine konkrete Vereinbarung nicht erfolgt, bestimmt sich die Vergütung gemäß § 632 Abs. 3 nach der taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe nach der üblichen Vergütung. Nach dem Sachvortrag der Parteien war eine Vergütung nach Seitenzahl vereinbart, sofern die Klägerin von dem Beklagten vorgefertigte Texte und Anzeigen grafisch in eine Form umsetzte, die zum Druck einer Zeitung erforderlich war. Nach dem Sachvortrag des Beklagten gab es keine konkrete Vereinbarung darüber, wie zu verfahren ist, falls die der Klägerin übermittelten Texte und Anzeigen Fehler (z.B. Rechtschreibfehler) enthalten. Da die Klägerin im Rahmen anderer Aufträge die Korrektur solcher Fehler seiner Erinnerung nach ohne Abrechnung mit erledigt hatte, erwartete der Beklagte dies auch bei der streitgegenständlichen Zeitung zum N Dorffest.

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Da die Beklagte jedoch unbestritten vorträgt, dass sie für die Zeitung zum N Dorffest, anders als bei anderen von dem Beklagten erteilten Aufträgen, eine große Anzahl von Anzeigen für Werbekunden selbst gestalten sollte, konnte der Beklagte nicht erwarten, dass eventuell mehrfach auf Wunsch der Anzeigenkunden erforderliche Korrekturen von der Klägerin quasi kostenlos nebenbei miterledigt würden. Dass die Klägerin indes diese zusätzliche Leistung über Gebühr, d.h. über das übliche Maß abrechnet, legt der Beklagte nicht ausreichend substantiiert dar und stellt dies auch nicht unter Beweis.

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Der Beklagte ist auch nicht berechtigt, den von der Klägerin geltend gemachten Werklohn zu mindern gemäß §§ 633 Abs. 2 Nr. 1, 634 Nr. 3 BGB. Die Minderung von Werklohn kommt nach den genannten Regelungen dann in Betracht, wenn das erbrachte Werk nicht frei von Mängeln ist. Mängel liegen dann vor, wenn das Werk die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist, falls eine solche Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wurde, liegt ein Mangel dann vor, wenn sich die Werkleistung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder sonst für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann. Selbst wenn die Klägerin selbst einräumt, dass die von ihr an den Beklagten übermittelte Leistung auf 13 Seiten noch (schreib-)Fehler enthielt und dass sie insofern Korrekturanmerkungen des Beklagten übersehen hatte, so dass ein Mangel der Werkleistung im Sinne des § 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorlag, so hätte der Beklagte der Klägerin zunächst gemäß §§ 634 Nr. 3, 323 Abs. 1 S. 1 BGB erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, bevor das Recht der Minderung des Werklohns gemäß § 638 BGB eintritt. Denn bei Mängeln der Werkleistung muss dem Unternehmer grundsätzlich durch den Besteller die Möglichkeit eingeräumt werden, den Mangel selbst tätig zu beseitigen, bevor Ansprüche auf Minderung des Werklohns oder auch auf Zahlung von Schadensersatz auf Seiten des Bestellers entstehen. Die Klägerin trägt jedoch unbestritten vor, dass sie nach einem Anruf der Ehefrau des Beklagten die Korrekturen sofort binnen 10 Minuten vorgenommen hat.

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Der Beklagte ist auch nicht berechtigt, der Klägerin seinerseits 6 Stunden Arbeit für das Korrekturlesen der Zeitschrift in Rechnung zu stellen. Sein Sachvortrag wird so ausgelegt, dass der Beklagte hiermit eine Schadensersatzforderung geltend will, die er gegen die Werklohnforderung zur Aufrechnung stellt. Allerdings sehen die §§ 633 ff. BGB bei Mängeln einer Werkleistung eine solche Vorgehensweise nicht vor. Nach § 634 Nr. 2 BGB kann der Besteller in dem Falle, dass das zu erbringende Werk mangelhaft ist, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Beklagte hat jedoch gerade nicht selbst den Mangel beseitigt, vielmehr wurde die Klägerin hierzu aufgefordert und hat die Beseitigung auch vorgenommen. Zudem ist auch nicht substantiiert dargestellt und unter Beweis gestellt, dass oder warum der „erforderliche Aufwand“ ein 6-stündiges Korrekturlesen bedeuten sollte und weshalb eine solche Arbeit mit 200 € pro Stunde zu vergüten sein sollte.

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Auch §§ 633, 634 Nr. 4 BGB kommen als Anspruchsgrundlage für eine Schadensersatzforderung des Beklagten nicht in Betracht. Hiernach kann der Besteller dann, wenn das Werk mangelhaft ist und dem Unternehmer erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde, neben der Minderung des Werklohns auch Schadensersatz verlangen. Allerdings trägt der Beklagte nicht vor, dass ihm in Schaden i.H.v. 1.428 € dadurch entstanden ist, dass die Klägerin trotz Nachfristsetzung ihr Werk mangelhaft erbracht habe. Vielmehr ist der Sachvortrag des Beklagten so zu verstehen, dass er für die Ermittlung der partiellen Mangelhaftigkeit des Werkes der Klägerin Zeit aufwenden musste, die er zu vergüten fordert. Zwar sind nach den genannten Vorschriften grundsätzlich auch Kosten der Schadensermittlung erstattungsfähig. Auch hier gilt jedoch, dass der Beklagte substantiiert hätte vortragen und auch unter Beweis stellen müssen, dass zur Ermittlung der Mangelhaftigkeit des Werks der Klägerin 6 Stunden Arbeit erforderlich waren und dass diese Leistung üblicherweise mit 200 € pro Stunde vergütet wird.

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Der Zinsanspruch folgt aus dem Verzug des Beklagten, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB.

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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Absatz ein S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO

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Der Streitwert wird auf 1.428,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

31

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

32

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Ratingen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Ratingen, Düsseldorfer Str. 54, 40878 Ratingen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.