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Amtsgericht Rahden·7 F 377/14·20.05.2015

Beendigungserklärungen in Sorgerechtsverfahren: Verfahren beendet, Gerichtskosten hälftig

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht stellt das Verfahren aufgrund übereinstimmender Beendigungserklärungen der Beteiligten ein. Es ordnet die Gerichtskosten an, die der Kindesvater und der Vormund je zur Hälfte zu tragen haben; außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamFGKG.

Ausgang: Verfahren aufgrund übereinstimmender Beendigungserklärungen eingestellt; Gerichtskosten je zur Hälfte vom Kindesvater und Vormund getragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren kann durch übereinstimmende Beendigungserklärungen der Beteiligten beendet werden.

2

In Sorgerechts- und Umgangssachen trifft das Gericht die Kostenregelung regelmäßig nach billigem Ermessen; eine abweichende Kostenverteilung erfordert besondere Anhaltspunkte.

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Der Verfahrenswert in familiengerichtlichen Angelegenheiten ist nach den Vorschriften des FamFGKG festzusetzen; insb. gilt § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamFGKG für die Wertfestsetzung.

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Gegen familiengerichtliche Beschlüsse steht die Beschwerde zu, wenn die gesetzlich vorgesehenen Wertgrenzen überschritten werden oder das Gericht die Beschwerde aus Gründen der Zulassung zulässt (z. B. 600 EUR für die Beschwerde, 200 EUR für die Festsetzung des Verfahrenswerts).

Relevante Normen
§ 83 Abs. 2 FamFG§ 81 FamFG§ 45 I Nr. 2 FamFGKG§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamFGKG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, II-12 WF 156/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Beendigungserklärungen der Beteiligten beendet.

Die Gerichtskosten tragen der Kindesvater und der Vormund je zur Hälfte. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. In Sorgerechts- und Umgangssachen entspricht die getroffene Kostenregelung regelmäßig billigem Ermessen. Anhaltspunkte für eine abweichende Regelung sind nicht ersichtlich.

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Die Wertfestsetzung folgt aus § 45 Absatz 1 Nr. 2 FamFGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rahden, Lange Str. 18, 32369 Rahden schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rahden eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

8

Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.

9

Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rahden, Lange Str. 18, 32369 Rahden oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

10

Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.