Antrag auf Mitberücksichtigung der Ehefrau bei Pfändungsfreibetrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte die Änderung eines Beschlusses zur Berechnung des pfändbaren Betrags und verlangte, die wegen Arbeitslosigkeit geringfügig reduzierte Ehefrau zu berücksichtigen. Die Frage war, ob diese Einkommensminderung eine Neuberechnung rechtfertigt. Das Amtsgericht wies den Antrag ab, weil die Minderung nur rund 200 DM beträgt und die Ehefrau mit ca. 1100 DM Arbeitslosengeld weiterhin eigenen Bedarf deckt. Zur Bedarfsermittlung wurden Sozialhilfesatz, Anschaffungszuschlag, anteiliges Kindergartengeld und ein Besserstellungszuschlag zugrunde gelegt.
Ausgang: Antrag des Schuldners auf Mitberücksichtigung der Ehefrau bei der Pfändungsberechnung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Einkommen des Ehegatten bleibt bei der Ermittlung des pfändbaren Betrags unberücksichtigt, sofern der Ehegatte über eigenes Einkommen verfügt, das seinen notwendigen Lebensbedarf abdeckt.
Eine nur geringfügige Verminderung des Einkommens des Ehegatten rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Neuberechnung des Pfändungsfreibetrags.
Bei der Feststellung des notwendigen Lebensbedarfs können Sozialhilfesatz, prozentuale Zuschläge für Anschaffungen, anteilige Kinderbetreuungskosten und ein Besserstellungszuschlag zugrunde gelegt werden.
Ein Antrag auf Änderung der Pfändungsberechnung ist abzuweisen, wenn der Antragsteller keine substanziierten Angaben zu weiteren mitzutragenden Kosten (z. B. Miete) macht.
Tenor
wird der Antrag des Schuldners vom 10.12.2001 auf Mitberücksichtigung seiner Ehefrau
bei der Berechnung des pfändbaren Betrages abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, die
binnen 2 Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
einzulegen ist.
Gründe
Der Schuldner beantragte die Änderung des Beschlusses vom 21.05.2001, da seine Ehefrau
aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit nun weniger Einkommen hat als im Mai letzten Jahres und
sie daher nicht mehr für ihren Unterhalt selbst sorgen kann.
Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, da sich das Einkommen der Ehefrau des
Schuldners nur geringfügig verringert hat um ca. 200,-- DM (100,-- EUR).
Mit einem durchschnittlichen Arbeitslosengeld von 1100,-- DM (562,42 EUR) verfügt sie
weiterhin über genug eigenes Einkommen, um bei der Berechnung des pfändfreien
Betrages nicht bericksichtigt zu werden.
Bei der Beurteilung ist der Beschluss des LG Bielelfeld vom 29.05.2000 - 25 T 243/00 -
zugrunde gelegt worden.
Danach ergibt sich folgende Berechnung:
Sozialhilfesatz: 483,-- DM
+ 15 % für Anschaffungen 72,45 DM
+ 1/2 Kindergartengeld 110,00 DM
665,45 DM
+ 20 % Besserstellungszuschlag 133,09 DM
798,54 DM
Zu weiteren von der Ehefrau mit zu tragenden Kosten wie Miete und Mietnebenkosten
hat der Schuldner keine Angaben gemacht. Mit dem verbleibendem Restbetrag kann der
Anteil aber abgedeckt werden.
Es war daher wie geschehen zu entscheiden.